Abmahnung wegen Urheberecht bei Ebay

5. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
RealMx
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung wegen Urheberecht bei Ebay

Hallo, verkaufe gelegentlich etwas bei ebay. Dann wollte ich ein paar neue Artikel reinstellen und hatte das Bild nicht, habe dann das Bild von andere Auktion ohne sich was dabei gedacht zu haben genommen.

Heute habe ich per Post eine Abmahnung bekommen, die Verlangen 600€ + Anwaltskosten wegen 2 Bilder.
Die meinen, dass jedes Bild 150€ kostet, was ich als total übertrieben definiere.

Naja, der Käufer hat mich keineswegs angeschrieben oder ähnliches.

Der Welt ist ganz schön verrückt geworden. Obwohl ich natürlich mein Fehler einsehe.

Könnt ihr mir evntl. ein paar Tipps geben, was man machen könnte? Erfahrungen?

Das Problem ist v.a., dass ich gerade meine Prüfungen schreibe und nicht so viel Zeit dazu habe.

MfG

Problem bei eBay und Co?

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17 Antworten
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#1
 Von 
sbsdh
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 55x hilfreich)

Kann ich nur begrüßen, die Bilderdiebe müssen mal in die Schranken gewiesen werden. Hätten Sie sich mal besser auf die Prüfungen konzentriert und nicht die Zeit mit Handeln verplempert.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Vielleicht ist das eine Hilfe, erst seit wenigen Monaten Gesetz:
****
§ 97a
Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
****

in genauer Blick auf das Gesetz lässt böses erahnen. Nach § 97a Abs. 2 UrhG soll bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eine Begrenzung der Abmahngebühren auf 100 Euro erfolgen.

Das sind 4 Einschränkungen, die erfüllt sein müssen, damit die Begrenzung wirksam ist:

1. Es muss sich zunächst um eine erstmalige Abmahnung handeln. Wer also wegen der gleichen Verletzung wiederholt abgemahnt wird, kann weiterhin voll in Anspruch genommen werden. Dies dürfte bei den Fällen wie der armen Schülerin selten der Fall sein. Stellt sich allerdings die Frage, ob bei ignorieren der Abmahnung nicht künftig einfach eine weitere folgen wird.

2. Es muss sich um einen einfach gelagerten Fall handeln. Der Gesetzgeber hatte hier Bagatellverletzungen im Blick, wie etwa der Stadtplan oder ein Liedtext auf der privaten Homepage. Das ist soweit einleuchtend. Doch birgt eine große Gefahr. Wann ist ein Fall nicht mehr einfach gelagert? Wird aus dem einfach gelagerten Fall ein komplizierter wenn der Abgemahnte behauptet, es sei keine Urheberrechtsverletzung vorhanden? Sollte sich die Unterscheidung in diese Richtung bewegen, wäre dubiosen (Massen-) Abmahnungen Tür und Tor geöffnet. Frei nach dem Motto: “Zahl die 100 Euro und schweig, sonst wird es im Zweifel sehr viel teurer für dich!”

3. Es muss sich um eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung handeln. Damit scheidet die 100 Euro-Grenze im Falle von Abmahnungen gegen Filesharer aus. Denn der Rechteinhaber hat in der Regel nur die IP des bösen Filesharers. Zwar hat er nun einen privaten Auskunftsanspruch, der aber nur ein Richter genehmigen wird, wenn eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt. Erst dann wird der Rechteinhaber, den Namen und die Adresse zum Abmahnen bekommen. Bei einem gewerblichen Ausmaß liegt jedoch sicherlich keine unerhebliche Rechtsverletzung vor. Filesharer werden also weiterhin mit teuren Abmahnungen rechnen müssen.

4. Die Rechtsverletzung muss außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt sein. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegen und umfasst “jede wirtschaftliche Tätigkeit, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks bestimmt ist”. In der Änderung des Rechtsauschusses wird als Beispiel auch der Fall eines unrechtmäßig verwendeten Fotos bei einer ebay-Auktion angeführt für die 100 Euro-Grenze. Doch könnte sich dies im Widerspruch zu der weiten Auslegung des geschäftlichen Verkehrs handeln. Wer regelmäßig bei ebay Waren verkauft, verfolgt eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigenem Geschäftszweck. Damit ist genau der Fall, den der Gesetzgeber erdachte nur bei Gelegenheitsverkäufen umfasst.
http://www.medien-gerecht.de/2008/04/12/die-crux-mit-den-100-euro-abmahnungen/
****

Hier mal ein Anhaltspunkt, was als "marktüblich" zu verstehen ist:

"Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass für die nicht genehmigte Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials im Internet für die Dauer von

* bis zu einer Woche 60,- € pro Bild
* bis zu einem Monat 100,- € pro Bild
* bis zu drei Monaten 150,- € pro Bild
* bis zu sechs Monaten 180,- € pro Bild


als marktüblich anzusetzen sind (Quelle: BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte 2007)." (Zitat)

http://www.it-recht-kanzlei.de/bilderklau-im-internet.html

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RealMx
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort, das hört sich schon erleichtert an.

Die Einschränkungen sind bei mir eigentlich erfühlt.
Erste Vorfall, klare Fall, private ebay Auktion.

Also, im Brief steht:
"Anhaltspunkte für die Höhe der Lizenz sind die Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM). Diese sehen derzeit für die reaktionelle Nutzung eines Fotos im Internet in der von Ihnen gewählten Form und Dauer eine Vergütung von 150,00 € pro Bild vor.

Darüber hinaus steht dem Fotografen wegen des Immaterialschadens ein Aufschlag in Höhe von 100% zu, wenn bei der rechtswidrigen Fotoveröffentlichung die Benennung des Urhebers fehlt."

Haben die das aus dem Kopf genommen um mich einzuschüchtern? Ist das eigentlich typische Abzocker fall, in dem Brief wird mir ständig von 9000€ gedroht.

Auf der letzte Seite des Briefes wird mir vorgeschlagen zu Unterschreiben, damit ich mich verpflichte 718 zu zahlen.

Oh, manche Menschen haben echt nichts zu tun. Es handelt sich um 2 absolüt normale Bilder, dass sind aufnahme von 2 kleine Elektroteilchen so um die 80 mm groß, einfach nur ärgerlich.

Wie soll ich jetzt am besten vorgehen?

Danke für die Unterstützung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Haben die das aus dem Kopf genommen um mich einzuschüchtern? Ist das eigentlich typische Abzocker fall, in dem Brief wird mir ständig von 9000€ gedroht.

Es ist zumindest ein Verstoß, der aufgrund der Rechtsvorschriften, die (gerade) in Deutschland besondere Blüten treiben, sehr fatale Folgen nach sich ziehen kann.

Einerseits kann man ja die verstehen, die die Rechte an den Bildern haben, es ist schon ein Ärgernis, wenn Bilder einfach kopiert werden und in eigenen Auktionen des Bilderdiebes verwendet werden, andererseits wird etwas, was viele als "Kavaliersdelikt" bezeichnen würden, also ein scheinbar geringer Verstoß, knallhart bestraft.

Voraussetzung ist immer, dass es ein Foto von einem gewerblichen Verkäufer war, ein Foto eines "privaten-eBay-Bilderknipsers" kann nicht diese Schadensersatzansprüche nach sich ziehen (Höhe), mag es auch noch so schön sein.

Es gibt auch richtige Bilder-Fallen, die werden von eBay-Verkäufern aufgestellt, die viel besser davon leben können, dass ihre vorzüglichen Bilder kopiert werden und anschließend die Kopierer abgemahnt werden, als dass sie an wirklichen Verkäufen interessiert wären. Und natürlich mahnt man nicht ab, wenn man eine Auktion entdeckt hat, um dem illegalen Treiben ein Ende zu bereiten, nein, man lässt die Auktion schön durchlaufen und mahnt dann ab, sonst könnte der Bilderdieb ja noch auf die Idee kommen, das Bild zu löschen...
***
Wie man aus Fotos von Münzen wieder bares Geld macht - v. Volker König
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/21/21732/1.html
***

Es hilft nix. Es ist geschehen, die Ausführungen sind prinzipiell nicht aus der Luft gegriffen, es kann nur darum gehen, die Sache glimpflicher zu gestalten, wenn es möglich ist, durch Verhandlung eben.

Das größte Risiko für Abmahner besteht darin, dass der Abgemahnte kein Geld hat. Also das Prozessrisiko, bis jetzt war es ja nur ein Schreiben, kostet praktisch nix. Wenn man es geschickt anstellt, kann man vielleicht ein paar hundert Euro sparen. Man kann ruhig einräumen, dass man außerordentlich knapp bei Kasse ist, ein Ansatz wäre die Laufzeit der Auktion, was bei 7 Tagen oder weniger eben nur Euro 60,00 pro Bild bedeuten könnte, die Gegenseite wird behaupten, man könne das Bild noch nach Monaten bei Google finden, als hätten Leute nichts anderes zu tun, als sich alte Auktionen anzusehen.

Der Aufschlag von 100% ist sozusagen die Strafe. Durchaus im Rahmen. Das mit der MFM ist auch ein gängiger Maßstab, dem Gerichte gerne folgen.

Ein Prozess (verlieren wird man immer) kostet richtig viel Geld. Würde versuchen, das runter zu handeln.Oft klappt das...
****

Noch ein paar Links zu den unangenehmen Seiten des Lebens:

LG Köln: Streitwert bei geklauten Fotos im Internet beträgt auch gegenüber Privatanwendern 6000 Euro! (Zitat)
http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=%2Fview&cid=2260&title=LG+K%C3%B6ln%3A+Streitwert+bei+geklauten+Fotos+im+Internet+betr%C3%A4gt+auch+gegen%C3%BCber+Privatanwendern+6000+Euro%21&search=streitwert+bei+geklauten+fotos
***
LG Düsseldorf: Unberechtigte Nutzung von Fotografien bei eBay (Zitat)
http://www.wb-law.de/news/e-commerce/536/lg-duesseldorf-unberechtigte-nutzung-von-fotografien-bei-ebay/

Besonders interessant , was die Dauer der Nutzung betrifft

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dr.TEN
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi, ich habe fast ein identisches Brief erhalten und ärgere mich riesig. Es geht hier nicht um ein verärgerter Mensch der seine Arbeit / Bilder zu unrecht benutzt sieht. Es geht um Händler die die Gutgläubigkeit der eBayer ausnutzen.
Meines Erachtens grenzt dies fast an einer Betrugsmasche.

OK wir haben ein Foto genutzt das uns nicht gehört aber wenn der Artikel selbst wie in meinem Fall nur 10 € wert ist, kann man für so ein unscheinbares Foto so viel Geld verlangen? Ich meine, wie kann das Foto mehr kosten als der Artikel selbst, wobei der Artikel ist nur 10 € wert ist. Das Bild ist ja kein Kunstwerk und hat sonst keinen besonderen Wert??

Wie viel wird das Ganze Kosten, wenn es doch bis zum Gericht kommt? Die Kosten sollen im Verhältnis zum Streitwert bleiben, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
koppklatsch
Status:
Praktikant
(511 Beiträge, 164x hilfreich)

quote:
Meines Erachtens grenzt dies fast an einer Betrugsmasche.
....
OK wir haben ein Foto genutzt das uns nicht gehört


Ja, nee..iss klar ;)

Wer nen Foto nutzt was ihm nicht gehört und dann abgemahnt wird, denkt der Abmahner ist der Betrüger? :crazy:

Zitat:
Ich meine, wie kann das Foto mehr kosten als der Artikel selbst, wobei der Artikel ist nur 10 € wert ist.


Also es solll vorkommen, dass die Produktionskosten für z.B. den Film Titanic Tatsache den Verkaufspreis der Film-DVD überstiegen haben..kapische?

*koppklatsch*


-- Editiert von koppklatsch am 05.02.2009 23:04

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
sbsdh
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 55x hilfreich)

Jeder Ebay-Bilderdieb sollte pauschal pro Bild mit 1000 Euro bestraft werden. Hier scheinen die Urheber als die Bösen dazustehen - nicht die jetzt jammernden Gesetzesbrecher.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dr.TEN
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

"Wer nen Foto nutzt was ihm nicht gehört und dann abgemahnt wird, denkt der Abmahner ist der Betrüger?"

Hier ist das der Fall... denn diese Händler nutzen dies als eine Masche um Ahnungslose Nutzer abzuzocken! Ich kann zum Beispiel von meinem Fall reden:

1. Da der Verkäufer die Wiedereinstellung bemerkt hatte, bedeutet er hat seine Bilder irgendwie elektronisch markiert!! Das kann ganz einfach mit einem Script gemacht werden. So wenn man das Bild wieder einstellt wird man per Email informiert.
Es ist definitiv keinen Zufall, er ist nicht einfach zufällig darüber gestolpert.

2. Wenn es wirklich nur um den Schutz der Bilder handelt, konnte er, wenn er so viel Aufwand ehe nicht scheut, die unerlaubte Nutzung der Bilder anderweitig einschränken.
z.B. ebenfalls mit einem Script oder mit einer deutlichen Bemerkung auf dem Foto selbst und unmittelbar darunter!!

3. Das ist so als wenn ich Geld irgendwo liegen lass und einfach warte, dass jemand es stehlt, um ihn zu erwischen und anschließend mit Konsequenzen zu drohen!
Es ist mir klar, dass wer in solch einer Falle trampelt ist Seelbeerschuld und dass es so im Gesetz vorgesehen und Einsicht habe hier nicht. Und dies nicht aus Sturheit oder Rechthaberei, sondern aus Überzeugung. Denn damit der Tatbestand des Diebstahls besteht, muss man etwas, das Wert hat klauen. Diese Fotos haben an sich keinerlei erkennbaren Wert. Die ganze Sache ist, so banal, dass es fast lächerlich ist.

Wer von euch hat niemals eine Seite von einem Buch kopiert?! Wer von euch hat niemals ein Zitat in irgendeinen Aufsatz / Artikel benutzt. Rein theoretisch ist dies ja auch Verletzung des Urheberrechts oder??

3. Hier ist keinerlei Schaden entstanden! Es ist einfach eine Art Gesetzlücke, dass es erlaubt, für eigentlich wertloses Foto solch hohe „Lizenzgebühren“ zu verlangen!! In meinem Fall würde ich das Foto nicht mal für 10 Cent kaufen!
Für mein laienhaftes juristisches Verständnis:
- Wenn ich zum Beispiel eine Klage gegen meinen Nachbarn wegen Diebstall z. B. einer Orange erhebe, dann wird das Gericht dies aufgrund der Geringfügigkeit ablehnen (hoffe ich zumindest)
- Wenn das Gericht die Klage aber dennoch zulässt dann erwarte ich, dass nur der Wert der Orange zu ersetzten ist und meinetwegen als Strafe zwei Orangen oben drauf. Aber nicht diese absurde Summen von mehreren hundert Euros !

4. Wenn man versehentlich zum Beispiel eine Titanic CD, die einem anderen gehört kaputt macht dann muss man ja auch nicht die ganze Produktionskosten ersetzen oder?!

1. Da der Verkäufer die Wiedereinstellung bemerkt hatte, bedeutet er hat seine Bilder irgendwie elektronisch markiert!! Das kann ganz einfach mit einem Script gemacht werden. So wenn man das Bild wieder einstellt wird man per Email informiert.
Es ist definitiv keinen Zufall, er ist nicht einfach zufällig darüber gestolpert.

2. Wenn es wirklich nur um den Schutz der Bilder handelt, konnte er, wenn er so viel Aufwand ehe nicht scheut, die unerlaubte Nutzung der Bilder anderweitig einschränken.
z.B. ebenfalls mit einem Script oder mit einer deutlichen Bemerkung auf dem Foto selbst und unmittelbar darunter!!

3. Das ist so als wenn ich Geld irgendwo liegen lass und einfach warte, dass jemand es stehlt, um ihn zu erwischen und anschließend mit Konsequenzen zu drohen!
Es ist mir klar, dass wer in solch einer Falle trampelt ist Seelbeerschuld und dass es so im Gesetz vorgesehen und Einsicht habe hier nicht. Und dies nicht aus Sturheit oder Rechthaberei, sondern aus Überzeugung. Denn damit der Tatbestand des Diebstahls besteht, muss man etwas, das Wert hat klauen. Diese Fotos haben an sich keinerlei erkennbaren Wert. Die ganze Sache ist, so banal, dass es fast lächerlich ist.

Wer von euch hat niemals eine Seite von einem Buch kopiert?! Wer von euch hat niemals ein Zitat in irgendeinen Aufsatz / Artikel benutzt. Rein theoretisch ist dies ja auch Verletzung des Urheberrechts oder??

3. Hier ist keinerlei Schaden entstanden! Es ist einfach eine Art Gesetzlücke, dass es erlaubt, für eigentlich wertloses Foto solch hohe „Lizenzgebühren“ zu verlangen!! In meinem Fall würde ich das Foto nicht mal für 10 Cent kaufen!
Für mein laienhaftes juristisches Verständnis:
- Wenn ich zum Beispiel eine Klage gegen meinen Nachbarn wegen Diebstall z. B. einer Orange erhebe, dann wird das Gericht dies aufgrund der Geringfügigkeit ablehnen (hoffe ich zumindest)
- Wenn das Gericht die Klage aber dennoch zulässt dann erwarte ich, dass nur der Wert der Orange zu ersetzten ist und meinetwegen als Strafe zwei Orangen oben drauf. Aber nicht diese absurde Summen von mehreren hundert Euros !

4. Wenn man versehentlich zum Beispiel eine Titanic CD, die einem anderen gehört kaputt macht dann muss man ja auch nicht die ganze Produktionskosten ersetzen oder?!


Wie auch immer, die Frage ist ja .. aus juristischer Sicht welches Verhalten ist am günstigsten? Wenn man nicht zahlt und es riskiert, dass es bis zum Gericht kommt, wie stehen die Chancen? Welche Kosten können maximal enstehen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RealMx
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Bedanke mich für die zahlreiche Kommentare, echt tolles Forum hier kann man einiges erfahren.

Zum Glück bin ich kein Mensch, der sich extrem ärgert, muss aber eindeutig zugeben, dass ich die Sache immer in meinem Hinterkopf behalte.

quote:
Lies das nochmal, gib hier nicht Dein Mißverständnis der Briefpassage, sondern besser ihren EXAKTEN Wortlaut wieder,
dem Du die (unzutreffende) Befürchtung einer 9000-Euro-Drohung entnehmen willst.


Jops, mache ich ;-)

quote:
Kann ich nur begrüßen, die Bilderdiebe müssen mal in die Schranken gewiesen werden. Hätten Sie sich mal besser auf die Prüfungen konzentriert und nicht die Zeit mit Handeln verplempert.


Oh, man :-) Sie denken wohl nicht, dass das Geld von Himmel fehlt. Als Student verdient man Geld überall, wo man kann, es ist mir schließlich egal ob es 5€ sind oder 50€, aber es ist immerhin Geld ;-)

quote:
Wer nen Foto nutzt was ihm nicht gehört und dann abgemahnt wird, denkt der Abmahner ist der Betrüger?


LOL.... naja also, ich gebe ja schließlich zu, dass ich nicht Recht hatte (zwar ohne sich etwas dabei gedacht zu haben).

Nu, wenn man sich fragt, worum geht es hier eigentlich?
Um ein unscharfes Bild mit der Auflösung von 300 Pixel?

Eher nicht, dem Verkäufer war das absolut egal, er hat micj nicht darauf hingewiesen, dass ich das Bild wegnehmen sollte.
Die wollen einfach nur sehr viel Geld für nichts abziehen, es gibt genug Menschen, die panische Angst vor Anwälten haben und einfach die letzte Seite unterschreiben und damit sich verpflichten das Geld zuzahlen.

Man redet die ganze Zeit von Ersatzschaden, Fotografen usw. Ich hab den Verkäufer doch ganz bestimmt kein Schaden eingerichtet. Naja, es bringt ja nicht über solche Menschen aufzuregen, die dich wegen 2 Ebay Bilder verklagen wollen. Es löst nämlich das Problem nicht auf.

Kann mir jemand ungefähr sagen, was ich unternehmen soll?
1. Zu Anwalt gehen (könnte auch etwas teuer sein)
2. Garnicht machen, falls dann doch eine Anklage kommt, evntl. auf den "§ 97a
Abmahnung" beziehen, dass die Summe zu hoch war und es ganze eine "Abzocker" Charakter hatte oder sowas ähnliches.
3. Mich mit den Verkäufer bzw. seinen Anwälten ins Verbindung setzen.

MfG und nochmal sehr großen Dank für die Unterstützung.

-- Editiert von RealMx am 06.02.2009 01:54

-- Editiert von RealMx am 06.02.2009 02:05

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
sbsdh
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 55x hilfreich)

Hier gibt es mal wieder ein neues Urteil dazu:

www.focus.de/digital/internet/ebay/ebay-urteil-3000-euro-fuer-kopiertes-foto_aid_367989.html

Find ich richtig, meine Fotos werden auch ständig geklaut.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Diese Kosten entstanden aber nur durch die Berufung, sodass schließlich Kosten für 2 Verfahren zu bezahlen waren.

Wenn man aber genau hinsieht:

Die ursprüngliche Forderung belief sich auf Euro 184,00 für das Foto incl. Honoraraufschlag UND Euro 500,00 für den Rechtsanwalt.

Zugesprochen wurde aber letztlich auch in der 2 Instanz:

Euro 40,00 Schadenersatz für das Foto und Euro 100,00 für den Anwalt, wahrscheinlich nach der Privilegierung nach § 97a Abs. 2 UrhG , die hier Anwendung fand

"Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 € zu begrenzen." (Zitat)

"Ungenehmigte Verwendung fremder Fotos in eBay-Auktionen ist verboten
http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7392.htm"

Und das wäre verträglich und genau hier sollte der TE ansetzen, modifizierte Unterlassungserklärung unterschreiben, sich auf § 97a Abs. 2 UrhG berufen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

So gesehen, ist das Urteil ein Lichtschimmer am Horizont.

Zur modifizierten Unterlassungserklärung:

http://www.rettet-das-internet.de/interview_sewoma_2.htm
http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/wiki/index.php5?title=Unterlassungserkl%C3%A4rung

-- Editiert von bogus1 am 06.02.2009 14:19

-- Editiert von bogus1 am 06.02.2009 14:25

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
koppklatsch
Status:
Praktikant
(511 Beiträge, 164x hilfreich)

Es kommt wahrscheinlich auch darauf an, was das überhaupt für ein Foto war.

Ein professionelles Foto von einer Agentur, kann durchaus mehrere hundert Euro wert sein.

Mal so generell:

Heutzutage hat doch eigentlich so gut wie jeder ne Digi-Cam oder nen Foto-Handy, oder kennt zumindest jmd der sowas hat.....wieso dann immer noch Fotos "geklaut" werden, kann ich nicht so nachvollziehen.

Dazu kommt noch, dass der abgebildete Gegenstand ja dann gar nicht der ist, der zum Verkauf angeboten wird. ;)

Zitat:
Da der Verkäufer die Wiedereinstellung bemerkt hatte, bedeutet er hat seine Bilder irgendwie elektronisch markiert!! Das kann ganz einfach mit einem Script gemacht werden. So wenn man das Bild wieder einstellt wird man per Email informiert.


:???:

Also es soll ein Script im Bild geben, was bei Veröffentlichung des Bildes automatisch eine Email sendet?

Wow...ich sag nur Welt der Wunder... :crazy:

*koppklatsch*

P.S.: Schicke mir mal bitte per PM nen Link zu dieser Wundersoftware....

-- Editiert von koppklatsch am 06.02.2009 17:14

0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
RealMx
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

So, Leute werde irgendwie nicht schlauer, gehe dann morgen lieber doch zu Anwalt.

Nach dem gründlichen lesen des Briefes habe ich festgestellt, dass die von mir 600€ für die 2 Bilder verlangen und 718€ Anwaltskosten, somit kommen die auf 1318€ für die erste Abmahnung.

Zitiere:

"Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Wiederholungsgefahr nur durch eine mit ausreichender Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann. Explizit ist in der Rechtsprechung in diesen Fällen ein Streitwert von 6000€ für die erste Verletzungshandlung als angemessen betrachtet worden, für die 2.-5. Verletzungshandlung je 50% (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 10.03.04, Az.: 5W 3/04, Grur-rr 2004, 342, 343), mithin weitere 3000€. Für die 6.-10. Verletzungshandlung wird ein Streitwert von 25%, also 1500€ zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich hier ein Gesamtwert von 9000€, da es sich insgesamt um 2 verschiedene Fotografien handelt."

Naja, dann schreiben die noch, was ich überhaupt nicht nachvollziehen kann, da ich die Sachen privat verkaufe, also Zitate:

"Wir weisen der Vollständigkeit halber darauf hin, dass §97a Abs.2 UrhG nicht anwendbar ist, da Sie im geschäftlichen Verkehr im Sinne der vorbenannten Vorschrift handelten. Der Begriff ist weit auszulegen. Hierunter ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt zu verstehen, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist.
Es kommt dabei nicht auf ein gewerbsmäßiges Handeln an oder auf die Höhe des erzielten Gewinns. Eine Urheberrechtsverletzung im Rahmen eines Verkaufs bei ebay fällt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unter § 97 Abs 2 UrhG .

Die von Ihnen zu ersetzenden Anwaltskosten berechnen sich daher wie folgt:

Gegenstandswert 9000€
1,3 Geschäftsgebühr gem... 583,70
Auslagenpauschale gem ... 20,00

19% Umsatzsteuer

Gesamt 718,40

Zitat Ende"

So, blicke langsam garnicht mehr durch, warum §97a Abs.2 UrhG nicht anwendbar ist? Stimmt das was er schreibt?

Die Höhe von 6000€ ist doch nur bei Wiederholungsgefahr?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> "Wir weisen der Vollständigkeit halber darauf hin, dass §97a Abs.2 UrhG nicht anwendbar ist, da Sie im geschäftlichen Verkehr im Sinne der vorbenannten Vorschrift handelten. Der Begriff ist weit auszulegen. Hierunter ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt zu verstehen, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist.
Es kommt dabei nicht auf ein gewerbsmäßiges Handeln an oder auf die Höhe des erzielten Gewinns. Eine Urheberrechtsverletzung im Rahmen eines Verkaufs bei ebay fällt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unter § 97 Abs 2 UrhG .
---
Die bestreiten einfach, dass Du Privatverkäufer bist, ohne das zu begründen. Das ist alles. Das kann man als Außenstehender nicht beurteilen, ohne Deinen Account zu kennen, dazu müsste man wissen, wie viele Verkäufe Du in welchem Zeitraum gemacht hast, was nur einer von mehreren relevanten Anhaltspunkten wäre.

Ob man privat ist oder gewerblich handelt, ist nicht davon abhängig, als was man sich bezeichnet, sondern davon, was man ist. Wenn Du nach diesen Kriterien privat bist, wird auch manches dafür sprechen, dass § 97a Abs.2 UrhG anwendbar ist (was die gegnerische Partei natürlich unter allen Umständen vermeiden möchte, dann wäre das schöne Honorar weg)

Zur Gewerblichkeit findest Du hier eine Übersicht:

Stefanie Schubert
Zur Unternehmereigenschaft bei eBay-Verkäufen - ein Plädoyer für eine lebensnahe Herangehensweise
JurPC Web-Dok. 194/2007, Abs. 1 - 45
http://www.jurpc.de/aufsatz/20070194.htm

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