Ich habe folgenden Fall mitbekommen und würde gerne wissen ob hierdurch eine gebührenpflichtige Abmahnung rechtens ist.
Ein bei Ebay angebotener Artikel mit kostenlosem und unversichertem Versand wurde als gewerbicher VK ein Zusatz hinzugefügt, das bei unversichertem Versand das Versandrisiko beim Käufer liegt und auf die Möglichkeit hingewiesen den Versicherten Versand gegen einen geringen Aufpreis auszuwählen. Nach meinem Kentnisstand geht das Versandrisiko bei Übergabe an die Logistikfirma auf den Käufer über, daher wurde dieser Zusatz eingefügt. Nun hat der Betreffende eine Abmahnung erhalten von einem" Interessenverband für das Rechts-und Finanzconsolting deutscher Online-Unternehmen e.V."
In dieser Abmahnung wird genau auf diesen Passus hingewiesen und dargelegt,das diese "Behauptung irrefürend ist, da sie den Verbrauer darüber täusche, dass die Transportgefahr beim Unternehmer liegt und er diese gar nicht abwälzen könne. Diese Angabe würde gegen §§3,5,5a und 4 Nr11 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) vestoßen. Der Abmahnung wurde eine Unterlassungserkährung beigefügt in der eine "Vertragsstafe von 5100,00 €" bei zuwiederhandlung an diesen Verein zu zahlen seien. ferner werden "abmahnbezogene Kosten in Höhe von 232,05 € (195,00 € zzgl. 19% MWST) verlangt.
Meine Fragen hierzu wären:
Ist eine solche Abmahnung überhaut rechtens / statthaft
Darf einer ersten Abmahnung eine solche Unterlassungserklährung in Verbindung mit einer Kostennote beigefügt werden? Oder muß nicht vielmehr eine angemessen Frist zur Abänderung gesetzt werden, wenn die Formulierung soweit überhaupt rechtswiedrig ist.
Ist der Gefahrenübergang bei diesem "kostenlosen" Versand als Warensendung nun bei übergabe an das Versandunternehmen oder erst bei Annahme duch den Empfänger gegeben?
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Abmahnung wegen (falscher??) Formulierung im Ebay
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
quote:
Nach meinem Kentnisstand geht das Versandrisiko bei Übergabe an die Logistikfirma auf den Käufer über
Das gilt wenn du Privat verkaufst.
Wenn du gewerblich verkaufst, trägst du das gesamte Risiko auf dem Versandweg.
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Hallo,
sorry aber die Abmahnung ist absolut ok so!
Wi kann der gewerbliche VK nur daran denken, dass Versandrisiko auf den K abzuwälzen?
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quote:<hr size=1 noshade>Wi kann der gewerbliche VK nur daran denken, dass Versandrisiko auf den K abzuwälzen? <hr size=1 noshade>
Weil er sich schlicht nicht weder mit den vielfältigen noch mit den elementarsten juristischen Grundlagen dieses Gewerbes beschäftigt hat ...
Diese Klausel ist ja quer durch die Republik von dne Gerichten verworfen worden.
quote:<hr size=1 noshade>Ist eine solche Abmahnung überhaut rechtens / statthaft <hr size=1 noshade>
Ja, denn der Verstoß wurde ja begangen, es darf also abgemahnt werden.
Fraglich wäre jedoch, ob der "Interessenverband für das Rechts-und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V." gemäß § 8 Abs. 1 UWG befugt wäre, Abmahnungen zu versenden.
Falls dem nicht so wäre, entfielen die Abmahnkosten und man müsste auch die Unterlassungserklärung nicht abgeben.
quote:<hr size=1 noshade>Darf einer ersten Abmahnung eine solche Unterlassungserklährung in Verbindung mit einer Kostennote beigefügt werden? <hr size=1 noshade>
Selbstverständlich
quote:<hr size=1 noshade> Oder muß nicht vielmehr eine angemessen Frist zur Abänderung gesetzt werden, wenn die Formulierung soweit überhaupt rechtswiedrig ist. <hr size=1 noshade>
Nein, man hätte sogar direkt vor Gericht klagen können, denn eine Abmahnung oder sonstige Vorwarnung ist nicht erforderlich bei rechtswidrigem Verhalten.
quote:<hr size=1 noshade>Ist der Gefahrenübergang bei diesem "kostenlosen" Versand als Warensendung nun bei übergabe an das Versandunternehmen oder erst bei Annahme duch den Empfänger gegeben? <hr size=1 noshade>
Der gewerbliche Versender haftet für die Ankunft beim Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf, siehe § 474 Abs. 2 BGB )
Wenn der Verbraucher die bestellte Ware nicht erhält, ist er von der Zahlung befreit bzw. der Händler muss ihm den den komplett Kaufpreis erstatten.
Eine Ersatzlieferung muss der Händler nicht zusenden, kann es aber wenn er möchte.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Vielen Dank an Harry van Sell, das ist ja mal eine sehr ausführliche Antwort.
"Fraglich wäre jedoch, ob der "Interessenverband für das Rechts-und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V." gemäß § 8 Abs. 1 UWG
befugt wäre, Abmahnungen zu versenden.
Falls dem nicht so wäre, entfielen die Abmahnkosten und man müsste auch die Unterlassungserklärung nicht abgeben."
Dieser Verein schreibt:
Unsere Befugnis zum Tätigwerden ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr.2 UWG
. Die personelle,sachliche und finanzielle Ausstattung des Verbandes ist gegeben,was schon die Zahl der Mitglieder indiziert.Dafür, dass der Verband den satzungsmäßigen Zweck verfolgt,spricht zunächt eine tatsächliche Vermutung,darüber hinaus die auf unserer Webseite veröffentlichte Satzung sowie das auf unserer Webseite dokumentierte Engagement für unsere Mitglieder.
Frage: Wie kann man erkennen, ob dieser Verein tatsächlich Befugt ist eine solche Abmahnung zu stellen.
Harry van Sell schreibt : gemäß § 8 Abs. 1 UWG
Der Verein hingegen : § 8 Abs. 3 Nr.2 UWG
Was sagt dieser Paragaph aus?
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Im übrigen exestiert die fragliche Klausel schon nicht mehr, da der betreffende seit einigen Wochen bereits komplett auf versicherten Versand umgestellt hatte und diese Texte abgeändert wurden. Ist eine Abmahnung auch gültig, wenn der tatsächliche Text schon gar nicht mehr aktuell ist. Sicherlich noch nicht lange verändert, aber bereits nicht mehr online bei Eintreffen der Abmahnung.
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quote:
Im übrigen exestiert die fragliche Klausel schon nicht mehr, da der betreffende seit einigen Wochen bereits komplett auf versicherten Versand umgestellt hatte und diese Texte abgeändert wurden. Ist eine Abmahnung auch gültig, wenn der tatsächliche Text schon gar nicht mehr aktuell ist. Sicherlich noch nicht lange verändert, aber bereits nicht mehr online bei Eintreffen der Abmahnung.
Selbstverständlich.
Der Abmahner hat dazu 6 Monate Zeit.
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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"
quote:
Ist eine Abmahnung auch gültig, wenn der tatsächliche Text schon gar nicht mehr aktuell ist.
Ja, weil die Wiederholungsgefahr (die mit der Erstbegehung bereits gegeben ist) damit noch nicht beseitigt ist (logisch; es hält ja jetzt nichts den Verletzer auf, die Tat erneut zu begehen); die wird erst durch die Abgabe einer strafbewehrten (!) Unterlassungserklärung beseitigt.
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