"Abmahnungen werden zurückgewiesen." --- Echt jetzt?

21. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(606 Beiträge, 297x hilfreich)
"Abmahnungen werden zurückgewiesen." --- Echt jetzt?

Gerade auf e*a* im Angebotstext eines gewerblichen Verkäufers entdeckt:

Zitat:
Abmahnung: Abmahnung ohne vorherigen Kontakt werden zurückgewiesen. Sollte der Inhalt meiner Seiten Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, bitte ich um eine Nachricht ohne Kostennote. [...] Kostennoten. die entgegen dieser Erklärung ohne vorherige Kontaktaufnahme geltend gemacht werden, werde ich zurückweisen und gegebenenfalls rechtlich verfolgen.


Ich würde eher nicht erwarten, dass diese Drohung etwas anderes hervorruft als ein herzliches Lachen, aber ich mag mich täuschen.

Was denken die Foristen? Kann der Verkäufer auf diese Weise eine kostenpflichtige Abmahnung verunmöglichen?



-- Editiert von User am 21. November 2024 16:32

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17617 Beiträge, 5983x hilfreich)

Nein.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127392 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von metttwurstkneckebrot):
Kann der Verkäufer auf diese Weise einer kostenpflichtigen Abmahnung entgehen?

Kann er - und zwar immer dann, wenn der Abmahner selber so eine Unfug-Klausel verwendet, da das einfordern der Kosten dann eine rechtmissbrächlich Handlung darstellt.



Zitat:
Abmahnung ohne vorherigen Kontakt werden zurückgewiesen

Bereits der Satz ist völliger Schwachsinn, da der Kontakt in dem das Fehlverhalten moniert wird denknotwendigerweise schon eine Abmahnung ist.



Zitat:
bitte ich um eine Nachricht ohne Kostennote.

Bitten muss keiner erfüllen – nicht mal Weihnachtmann und Christkind. Und bei den letztgenannten ist es ja immerhin deren Job …



Zitat (von metttwurstkneckebrot):
Kostennoten. die entgegen dieser Erklärung ohne vorherige Kontaktaufnahme geltend gemacht werden

Sind in der Regel völlig berechtigt, da § 13 UWG explizit die Berechtigung der Kostennoten von rechtskonformen Abmahnungen einräumt.



Zitat (von metttwurstkneckebrot):
und gegebenenfalls rechtlich verfolgen.

Das nicht befolgen von Bitten ist regelmäßig nicht justiziabel, das nicht befolgen blödsinniger Forderungen noch weniger.



Man könnte den Verwender sogar abmahnen, da er versucht mit dieser Formulierung den Berechtigten ihre gesetzlichen Rechte abzuschneiden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8518 Beiträge, 1794x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kann er - und zwar immer dann, wenn der Abmahner selber so eine Unfug-Klausel verwendet, da das einfordern der Kosten dann eine rechtmissbrächlich Handlung darstellt.


Ja diese netten Deppen Disclaimer werden regelmässig zum Bumerang. Nicht selten für die, die sie selber verwenden

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2136 Beiträge, 1065x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Ja diese netten Deppen Disclaimer werden regelmässig zum Bumerang. Nicht selten für die, die sie selber verwenden


Korrekt. Üblicherweise muss sich derjenige, der diese tolle Idee hat selbst daran halten und zwar gegenüber jedem (!) den er selbst abmahnen will. Dazu gibts hinreichende Urteile.
Der Verwender solcher Klauseln bindet sich damit regelmäßig selbst, hat aber keinen Anspruch, dass sich andere daran halten.

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6728 Beiträge, 1565x hilfreich)

Zitat (von metttwurstkneckebrot):
Ich würde eher nicht erwarten, dass diese Drohung etwas anderes hervorruft als ein herzliches Lachen, aber ich mag mich täuschen.
Kann der Verkäufer auf diese Weise eine kostenpflichtige Abmahnung verunmöglichen?

Grundsätzlich nein.

Ganz grundsätzlich gibt es im Zivilrecht aber auch eine "Schadensminderungspflicht" des Geschädigten. Es mag insofern nicht völlig ausgeschlossen sein, sich mit einer Abmahnung als Abmahnender zu verlaufen, falls es eine Rechtsgrundlage dafür gibt, daß man vorher ein milderes Mittel vorschalten muss. (Fällt mir im Moment nichts zu ein, aber vielleicht...)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2136 Beiträge, 1065x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es mag insofern nicht völlig ausgeschlossen sein, sich mit einer Abmahnung als Abmahnender zu verlaufen, falls es eine Rechtsgrundlage dafür gibt, daß man vorher ein milderes Mittel vorschalten muss. (Fällt mir im Moment nichts zu ein, aber vielleicht...)


Die Berechtigung der Abmahnung ist doch gerade, dass sie (im Vergleich zu einem Prozess) das mildere Mittel ist.
Wenn man nicht gerade sehr erfahren ist (Massenabmahner, Rechtsabteilung vorhanden, etc.), dann darf man auch einen Anwalt dafür beauftragen und der Schädiger hat den zu bezahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127392 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Fällt mir im Moment nichts zu ein, aber vielleicht...

Außer der oben genannten Ausnahme, könnte man eventuell noch bei Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung die Beauftragung externer Anwälte als rechtsmissbräuchlich verargumentieren.
Und natürlich die überaus unbeliebten Massenabmahnern, denen es gar nicht um rechtskonformes Verhalten im Wettbewerb und um das hehre Ziel des Verbraucherschutzes geht, sondern einzig um den Profit.


Ansonsten ist die Abmahnung schon das gesetzlich vorgegebene mildere Mittel und die Erstattung der angemessenen Kosten der Rechteverfolgung auch gesetzlich vorgesehen.
Da bleibt nicht viel Spielraum für Schadenminderungspflicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1695 Beiträge, 700x hilfreich)

Zitat (von metttwurstkneckebrot):
Was denken die Foristen?


In der Anfangszeit wurde so verfahren: Ansprüche auf Erstattung der Kosten beteiligter Anwälte konnten nur/erst als Kostenerstattung nach der ZPO verlangt werden, sodaß ein Interesse bestand, einen mißliebigen Wettbewerber möglichst schnell mit einem Antrag auf gerichtlichen Erlass eines vorläufigen Rechtsschutzes zu behelligen. In den allermeisten Fällen erkannte der gerügte Wettbewerber den Anspruch an, was dann über § 93 ZPO dazu führte, dass der übereilt vor Gericht ziehende Konkurrent die GESAMTEN Kosten ( einschließlich den Rechtsverteidigungskosten des anerkennungswilligen Wettbewerbers ) zu tragen hatte.

Die Rechtsprechung "erfand" daraufhin das Erfordernis einer Abmahnung: erst derjenige, dem außergerichtlich die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht wurde für den Fall, dass keine gütliche Einigung erzielt würde, hätte "durch sein Verhalten" Anlaß für ein Gerichtsverfahren gegeben, sodaß ihm die Anerkenntnis (erst) im Prozeß keine Kostenvermeidung nach § 93 ZPO bescheren könnte.

Das sich daran anknüpfende Problem, auf welcher Rechtsgrundlage die Kosten eines im Zusammenhang mit der außergerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung hinzugezogenen Anwalts erstattet verlangt werden könnten, wenn es zu einer außergerichtlichen Einigung kommt, heckte der BGH die Rechtsfigur einer "Geschäftsführung ohne Auftrag" aus. Die Kostenerstattungspflicht des Abgemahnten wurde aus einem "zu mutmaßenden Willen" des Abgemahnten hergeleitet ( da ein entgegenstehender erklärter Wille nicht erkennbar geäußert worden sei ), mit einer Abmahnung einverstanden zu sein.

Zitat (von metttwurstkneckebrot):
Kann der Verkäufer auf diese Weise eine kostenpflichtige Abmahnung verunmöglichen?


Der Verkäufer hätte damit jedenfalls verunmöglicht, nach den Vorschriften über eine "Geschäftsführung ohne Auftrag" Aufwendungsersatz in Höhe entstandener Rechtsanwaltskosten aufgrund eines im unterstellten "mutmaßlichen Einverständnisses" mit einer kostenpflichtigen Anwalts-Abmahnung leisten zu müssen, wenn er seinen "Unwillen" für den Anmahnenden erkennbar erklärt hatte, ohne vorherigen Kontakt (zum Wettbewerber) mit einer anwaltlichen Abmahnung nicht einverstanden zu sein.

ABER:

So wie bereits in vielen anderen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes ( Urhebergesetz, Designgesetz, Patentgesetz ... ) ist zwischenzeitlich auch für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsrechtsstreitigkeiten ein spezialgesetzlicher Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bei Abmahnungen festgeschrieben worden - mit (hohen) Anforderungen an die Qualität der Abmahnung, deren Nichterfüllung einen Kostenerstattungsanspruch entfallen läßt ( worauf der Abmahnende auch hinzuweisen hat ).

Aus der Gesetzesbegründung des UWG:

Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen insbesondere eine Reduzierung der finanziellen Anreize für Abmahnungen vor. Abmahnungen sollen im Interesse eines rechtsneutralen Wettbewerbs beziehungsweise der Durchsetzung von Verbraucherrecht erfolgen und nicht zur Generierung von Aufwendungsersatz und Vertragsstrafen genutzt werden. Aus diesem Grund ist Kernvorschlag des Gesetzentwurfs der Ausschluss des Aufwendungsersatzes bei besonders abmahnträchtigen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet sowie bei Datenschutzverstößen durch Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und vergleichbare Vereine. Gleichfalls ausgeschlossen ist in diesen Fällen bei einer erstmaligen Abmahnung die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. (...)

Zu § 13 UWG

"Absatz 2 regelt inhaltliche Vorgaben an die Gestaltung einer lauterkeitsrechtlichen Abmahnung. Hält der Abmahnende diese Vorgaben nicht ein, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. (...)

Die Aufzählung der inhaltlichen Anforderungen an eine Abmahnung ist nicht abschließend. Es können aus sonstigen allgemeinen Grundsätzen weitere zusätzliche Anforderungen an eine Abmahnung bestehen, deren Nichterfüllung allerdings nicht zu den Rechtsfolgen der Absätze 3 und 5 führt. Anders als in § 97a Absatz 2 UrhG wurde von einer Regelung abgesehen, dass die Abmahnung bei Nichteinhaltung der formalen Vorschriften unwirksam ist, weil eine Abmahnung keine rechtsgestaltende Wirkung entfalten kann."


Zitat (von metttwurstkneckebrot):
Kann der Verkäufer auf diese Weise eine kostenpflichtige Abmahnung verunmöglichen?


Die "Abmahnklausel" wird aus Sicht eines Konkurrenten so verstanden werden müssen, dass sie sich gegen nicht (mehr) rechtskonforme Abmahnungen bzw. gegen unberechtigte Kostenforderungen richtet.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6728 Beiträge, 1565x hilfreich)

doppelt

-- Editiert von User am 29. Januar 2025 11:03

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6728 Beiträge, 1565x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
heckte der BGH die Rechtsfigur einer "Geschäftsführung ohne Auftrag" aus.

Die gibt es schon länger als es "Abmahnungen" gibt, und "ausgeheckt" wurde sie nicht vom BGH, sondern schon vom Reichsgericht. Die Konstruktion gibt es fast so lange, wie es das BGB gibt, und das gibt's seit 1901.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48952 Beiträge, 17232x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die gibt es schon länger als es "Abmahnungen" gibt, und "ausgeheckt" wurde sie nicht vom BGH, sondern schon vom Reichsgericht. Die Konstruktion gibt es fast so lange, wie es das BGB gibt, und das gibt's seit 1901.

Die § 677 ff. BGB gibt es seit Inkrafttreten des BGH zum 01.01.1900 unverändert im BGB. Erfunden wurde es von den Autoren des BGB. So ist schon im ersten Entwurf des BGB aus dem Jahre 1874 die Geschäftsführung ohne Auftrag zu finden.

Wann soll denn das Reichsgericht da irgendetwas erfunden haben? Tatsächlich erfunden haben haben bereits die Römer ein vergleichsbares Rechtskonstrukt.

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