Als Verkäufer Auktion rückgängig mache?

6. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Hanashra
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 26x hilfreich)
Als Verkäufer Auktion rückgängig mache?

Hallo an alle, mir ist etwas dummes passiert. Habe bei eBay zwei Artikel eingestellt, welche zu 1€ Startpreis versteigert werden sollten und leider waren noch die Einstellung von vorhergehenden Auktionen aktiv. Ich habe also nicht 1€ Startpreis, sondern 1€ Sofort-Kaufen gemacht und zu allem Überfluß habe ich auch noch kostenlosen Versand angeboten (was ich aber immer mache).
Kann ich hier im Nachhinein noch auf Irrtum plädieren? Die Auktionen waren natürlich nach nur 5 min. bereits beendet und die Käufer sehen beide überhaupt nicht ein, sich gütlich zu einigen.
Der zu erwartende Verkaufserlös wäre zwar ohnehin nicht hoch gewesen, aber ich habe jetzt den Artikel quasi verschenkt und muss den Versand noch oben drauf legen.
Weiß jemand, ob man hier in diesem Fall etwas unternehmen kann? Die eBay-eigenen Möglichkeiten funktionieren nur, solange die Auktion noch läuft.

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Problem bei eBay und Co?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1285 Beiträge, 216x hilfreich)

Schreibe den beiden, dass du den Kaufvertrag gem. §119 BGB anfechtest. Da koennen die sich noch so sehr weigern, dies ist eine einseitige Willenserklaerung, die keiner Bestaetigung bedarf, um wirksam zu werden.

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#2
 Von 
Hanashra
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 26x hilfreich)

Ah, vielen Dank. Dann bin ich beruhigt. Der Paragraph ist das, was ich gesucht hatte.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39842x hilfreich)

Ich würde liefern, das käme billiger als verklagt zu werden.


Denn einen mehrfachen Irrtum beim einstellen des Preises und des Versandes (bei der Bucht muss manja mehrfach bestätigen) dürfte schon problematisch werden zu verargumentieren.

Das das dann auch noch bei ZWEI unterschiedlichen Artikeln irrtümlich passiert sein soll ... keine Ahnung was man nehmen muss um das als Irrtum durchgehen zu lassen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich würde liefern, das käme billiger als verklagt zu werden. <hr size=1 noshade>



???

Es gibt zahllose Urteile, in denen die Anfechtung des irrtümlichen Sofortverkaufs gebillig wurde.

Das muss aber schnell, "unverzüglich" passieren, § 121 BGB . Sofort per Mail, per Einwurfeinschr. hinterher um sicher den Zugang belegen zu können.

Wenn -wie hier- auch noch mit kostenlosem Versand angeboten wurde, muss man schon HvS heissen um da zu zweifeln.

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