Angebot vorzeitig beendet, gültiger Kaufvertrag?

15. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Jens1968
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 13x hilfreich)
Angebot vorzeitig beendet, gültiger Kaufvertrag?

Guten Tag,

ich biete derzeit auf einen Artikel welcher in 3 Tagen endet. Derzeit bin ich auch Höchstbietender aber der Mindestpreis ist noch nicht erreicht.

Ich hab den Verkäufer angerufen um einige Fragen zu dem Artikel zu stellen.
Da hat mir jedoch der Verkäufer mitgeteilt das in zwei Tagen ein Interessent kommt und sich den Artikel anschaut und den Artikel für 5.000 vermutlich bei Ihm direkt kaufen will und er das eBay Angebot dann in zwei Tagen wieder raus nehmen will.

Ich will den Artikel unbediengt suche schon seit Jahren danach und hab Ihn erst einmal bei ebay gefunden (vor über einem Jahr) er ging aber viel zu teuer raus.

Angenommen der Verkäufer beendet das Angebot, weil er den Artikel anderweitig verkauft. Habe ich dennoch einen gültigen Kaufvertrag auf desen einhaltung ich bestehen kann.

Wie verhält sich das mit dem Mindestpreis.
Wenn dieser noch nicht erreicht war zu dem Zeitpunkt zu dem das Angebot vorzeitig beendet wird hab ich dann kein gültiger Kaufvertrag?
und wie ist es wenn mein Maximalgebot deutlich über dem Mindestpreis lag?

Der Verkäufer ist gewerblicher Verkäufer, es steht unten sogar eine wiederrufsbelehrung.
Im Angebot schreibt er aber, dass der Artikel Privat ohne Garantie verkauft wird.

Gruss,

Jens


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17 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Angenommen der Verkäufer beendet das Angebot, weil er den Artikel anderweitig verkauft. Habe ich dennoch einen gültigen Kaufvertrag auf desen einhaltung ich bestehen kann.


Das wäre nur der Fall, wenn der "versteckte" Mindestpreis erreicht wäre.

Mit der Zusatzoption "Mindestpreis“ sichern Verkäufer ab, dass sie einen Artikel nicht unter einem bestimmten Wert abgeben müssen: Wird der Mindestpreis während der Angebotsdauer nicht erreicht, wird der Artikel nicht verkauft. Der angegebene Mindestpreis ist für Käufer nicht sichtbar.

http://pages.ebay.de/help/sell/reserve.html

Erst dann dürfte es zu einem wirksamen Kaufvertrag gekommen sein, der sich auch nur nach den eBay AGB rechtfertigen lässt, da bei der vorzeitigen Beendigung einer Auktion (auch bei Gebotsstreichung) an den Höchstbieter zu diesem Zeitpunkt verkauft wird.

Dies ist von einigen Gerichten so bestätigt worden.

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-- Editiert am 15.10.2009 17:03

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#2
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

Knifflig. Lassen es die eBay-AGB denn zu, daß man eine Auktion mit Mindestpreis vorzeitig beendet, um an den Höchstbietenden zu verkaufen auch dann, wenn der Mindestpreis noch nicht erreicht ist?
Wenn ja, könnte durch Beendigung doch ein Kaufvertrag zustande gekommen sein.

Ich gebe aber zu, daß das eine wacklige Sache ist. Man müßte dafür konstruieren, daß der VK einerseits ja mit dem Abbruch gerade nicht an den Höchstbietenden verkaufen wollte (was auch in den o.a. Urteilen nicht anders unterstellt wird, was aber für die Wirksamkeit des Kaufvertrages irrelevant ist), andererseits aber doch eine bewußte Erklärung "ich möchte auch unter Mindestpreis verkaufen" abgibt.

Das könnte schwierig bis unmöglich zu verargumentieren sein. Denn das Argument für "auch bei Abbruch muß der VK erfüllen" ist ja, daß er sich bereits beim Einstellen wirksam gebunden hat, an den bei Auktionsende Höchstbietenden zu verkaufen - und das legen die Gerichte ja nun so aus, daß das auch dann gelten soll, wenn er abbrechen will, weil er nicht mehr verkaufen will.
Wenn man den VK hier also an die Willenserklärung beim Einstellen ("an den bei Auktionsende Höchstbietenden zu verkaufen" ) binden will, könnte man andererseits wohl nicht argumentieren, an eine dortige Einschränkung ("nur wenn Endpreis über 1000 EUR", "nur an Franzosen" ) sei er nun aber nicht mehr gebunden bzw. könnte sich nicht auf eine solche berufen. Das wäre ein bissl zu viel "have the cake and eat it".

Sollte hingegen das eingegebene Gebot über dem Mindestgebot liegen, fällt das Argument flach, auch wenn das effektive Gebot noch darunter lag.

Denn soweit ich das verstehe, ist ja ein Überschreiten des Mindestpreises in jedem Fall wirksam, auch wenn niemand sonst bietet und daher das effektive (angezeigte) Gebot noch unter dem Mindestpreis liegt (oder ist es nicht sogar sowieso so, daß ein Gebot über dem Mindestpreis in jedem Fall in Höhe des Mindestpreises angezeigt wird?).

Dann wäre IMO dieselbe Logik anzuwenden wie bei Auktionen ohne Mindestpreis, d.h. mit dem dann Höchstbietenden wäre in jedem Fall ein Kaufvertrag zustande gekommen.

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Die Willenserklärung des V ist doch eindeutig:

An den Höchstbietenden, aber nicht unter EUR XXX (versteckter Mindestpreis). Egal, ob die Auktion regulär beendet wird oder vorzeitig, das Ergebnis bleibt gleich:

Wird der Mindestpreis nicht erreicht, kommt es nicht zu einem Kaufvertrag.

Insbesondere noch einmal das Rübenroder-Urteil:

Die Internetplattform Ebay bietet verschiedenste Möglichkeiten Verkäufe unter Wert zu verhindern, etwa indem die Ware von vornherein nur gegen einen Festpreis angeboten oder ein - für den Verkäufer erträglicher - Startpreis an­gegeben werden kann. Nutzt der Beklagte als Verkäufer diese Möglichkeiten aus rechtlich unbeachtlichen Gründen nicht, etwa weil er bei der Eingabe die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und seine Angaben zudem nicht kontrolliert, besteht nach der Rechtsordnung kein Anlass, das Risiko eines Verkaufes unter Wert dem Käufer aufzubürden, indem ihm seine Rechte aus dem Verkauf ab­geschnitten werden. Hier kommt noch hinzu, dass der Beklagte, offenbar bevor der Kläger oder andere Bieter Angebote abgegeben hatten, unstreitig von Dritten auf seinen - angeblichen - Fehler aufmerksam gemacht worden war. Un­ternimmt der Beklagte gleichwohl nichts, um sein Angebot rückgängig zu ma­chen oder die Auktion vorzeitig zu beenden, wozu Ebay durchaus Möglichkeiten bietet, und nimmt er spätestens ab diesem Zeitpunkt sehenden Auges das Risi­ko eines erheblichen Verlustgeschäfts in Kauf, kann dies um so weniger zu Las­ten des Klägers gehen.

Der Einwand des Beklagten, dass er die Rücknahme des Angebotes oder eine vorzeitige Beendigung der Auktion aufgrund seiner Unerfahrenheit oder weil „die Seite blockiert" war, wie er bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat nochmals betont hat, nicht bewerkstelligen konnte, greift demgegenüber nicht durch. Zum einen leitet Ebay den Anwender offenbar Schritt für Schritt auch durch eine solche Maßnahme (vgl. BI. 88 GA) und zum anderen hätte der Beklagte allen Anlass gehabt, wenn er selber nicht in der La­ge war, dieses für ihn angeblich existenzvernichtende Angebot aus der Auktion zu nehmen, sich sachkundiger Hilfe zu bedienen oder sonst mit Ebay Kontakt aufzunehmen, um dieses Angebot aus der Welt zu schaffen. Der Beklagte hat aber nichts veranlasst, sondern das Angebot ohne weitere Einschränkung in der Internet-Plattform stehen lassen. Nimmt der Kläger unter diesen Umständen und ohne dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er insoweit in verwerflicher Weise handelte, später das Angebot an, ist nicht zu erkennen, weshalb der Kläger nicht schutzwürdig sein sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO , die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 , 711 ZPO .


Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten : 59.949 €

Oberlandesgericht Köln (19 U 109/06 )

http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/onlinerecht/124/5/1


Hier wird doch dem Verkäufer vorgeworfen "sich nicht abgesichert zu haben". Das hat unser V hier doch in ausreichendem Maße getan (nicht unter EUR XXX). Der versteckte Preis soll doch nur die Spannung erhöhen.

In die gleiche Kerbe schlagen auch die Urteile, die es zu keinem Kaufvertrag kommen lassen, wenn der Verkäufer entgegen den eBay AGB in seiner Auktionsbeschreibung einen Festpreis genannt hat.

"Ich verkaufe nicht unter EUR 50,00" (als Beispiel).




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-- Editiert am 15.10.2009 18:28

-- Editiert am 15.10.2009 18:30

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13686 Beiträge, 4351x hilfreich)

Hallo Jens,

mal ein praktischer Vorschlag: Demaskiere das Mindestgebot doch selbst. Dürfte zwar irgendwo in den AGBs untersagt sein, aber eBay hat vermutlich wenig Interesse an einer Aufklärung.

Beispiel
Dein Maximalgebot: 4000
Aktuellers Höchstgebot: 1300
Mindestgebot (versteckt): 3000
Dein Ziel: nicht viel mehr als 3000

Nun könntest du über einen Account eines Freundes Schrittweise - etwa a 100 Euro - bieten, bis das Mindestgebot erreicht ist. Damit liegt der Preis noch in der Nähe des Mindestgebotes, aber der Vertrag ist gültig. Und für weniger hättest du den Zuschlag eh nicht bekommen.

Einer meiner eBay-Grundsätze: Der Zweithöchste macht den Preis.
Und in dem Beispiel bist du das auch ;) . Aber Achtung, du bietest gegen dich selber, also nicht übertreiben (ich erinnere mich an eine entsprechende Dick & Doof-Folge). :devilangel:

Und noch was zur Moral: Mindestgebote sind imho auch unfair. Er hätte doch gleich mit Startpreis einstellen können.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>mal ein praktischer Vorschlag: Demaskiere das Mindestgebot doch selbst. Dürfte zwar irgendwo in den AGBs untersagt sein, aber eBay hat vermutlich wenig Interesse an einer Aufklärung . <hr size=1 noshade>


????

Aber vielleicht der Verkäufer...

Selbstverständlich verstößt das gegen die eBay AGB.


Wichtige rechtliche Hinweise zur Gebotsrücknahme

Wenn Sie ein Gebot ohne berechtigten Grund zurücknehmen, sind Sie unter Umständen dennoch zur Abnahme und Bezahlung des Artikels verpflichtet oder machen sich dem Verkäufer gegenüber unter Umständen schadensersatzpflichtig. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen daher bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Gebot zurücknehmen.

Wenn Sie missbräuchlich Gebote zurücknehmen, kann das zum Ausschluss vom Handel auf eBay führen. Bitte lesen Sie dazu auch unsere AGB.


http://pages.ebay.de/help/buy/bid-retract.html#hinweise

Aber das ist nicht (allein) der Punkt. Es ist genau das Gegenstück zur Verkäuferseite beim vorzeitigen Beenden von Auktionen z. B.

Du erinnerst dich an die Problematik und an die entsprechenden Urteile?



Rechtliche Informationen für Käufer

2. Kann ich mein Gebot zurücknehmen?

Grundsätzlich sind alle Gebote bei eBay verbindlich. Bevor Sie ein Gebot für einen Artikel abgeben, sollten Sie sich auf jeden Fall die Artikelbeschreibung aufmerksam durchlesen und das Bewertungsprofil des Verkäufers ansehen. Klären Sie im Vorfeld mit dem Verkäufer alle Fragen, die Sie zu einem Artikel haben.


http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_2.html

Und:


Hinweis: Grundsätzlich sind alle Gebote auf eBay verbindlich.
http://pages.ebay.de/help/buy/bid-retract.html#hinweise

Kurzum: Ein Spiegelbild. Ein Käufer kann ebenfalls seine Willenserklärung nur durch Anfechtung beseitigen. Z. B. bei einem Erklärungsirrtum (Gebot EUR 1000,00 anstatt EUR 100,00.

§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Wenn man aber bewusst EUR 1000,00 eingibt, um den Mindestpreis zu erfahren, kann von einem "Vertippen" wohl nicht die Rede sein.

Außerdem ergeben sich wieder die Beweisprobleme, an der oftmals eine Anfechtung scheitert. Selbst wenn einem der Beweis (durch Falschaussagen von Zeugen z. B.) gelingen würde und man bekäme die Anfechtung durch, haben wir noch den § 122 BGB .

§ 122
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).


Was ist, wenn hier auf den Fall bezogen, schon ein Gebot von EUR 3800,00 vorliegt, was nur deshalb nicht zu erkennen war, weil noch keiner höher geboten hat? Wenn man EUR 4000,00 bietet, wird das Gebot von EUR 3800,00 aufgedeckt und um EUR 10,00 überboten.

http://pages.ebay.de/help/buy/bid-increments.html

Wenn der (versteckte) Mindestpreis z. B. EUR 3000,00 betrug, könnte der Verkäufer sofort nach den eBay-AGB (und dem BGB) die Auktion vorzeitig beenden und an den Höchstbieter verkaufen, falls er zufällig am Computer sitzt oder ein Tool laufen hat, was ihn sofort bei einem Gebot benachrichtigt. Evtl. ein Wettlauf (Beenden - Gebot zurücknehmen) um Sekunden.

Dann hat man gekauft. Selbst wenn die Anfechtung gelingt, hat man den Vertrauensschaden zu ersetzen. Das 2. höchste Gebot, an das der Bieter nach Überbieten nicht mehr gebunden ist, war EUR 3800,00.

Super, gelle?



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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13686 Beiträge, 4351x hilfreich)

Hallo bogus1,

ich glaube, du hast mich mißverstanden, von einer Gebotsrücknahme war doch nie die Rede.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12313.09.2012 15:30:27
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 302x hilfreich)

Jeder Ebay-er darf sich 2 Accounts zulegen. Daher kann man auch gegenn sich selbst bieten, ohne einen "Freund" bemühen zu müssen. Reckoner hat ein übliches und legales Verfahren beschrieben, da jedes Gebot mit einer seriösen Kaufabsicht erfolgt.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

von reckoner am 16.10.2009 09:41


Ja stimmt, da war ich übereifrig.

Jedoch wo ist jetzt bei deinem Modell der Trick?

Wenn man in der beschriebenen Art und Weise vorgeht und schon einmal den Mindestpreis (mit Hilfe eines Freundes) bloßlegt, bereitet man doch das Finale vor, dass eigentlich nicht so gewollt war...

Man schafft eine Basis für den Verkäufer, wie sie besser nicht sein kann. Mindestpreis ist erreicht und jetzt geht es erst richtig los. Und das weit vor Ende der Auktion.

Und wie war das denn eigentlich bei Dick und Doof?

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-- Editiert am 16.10.2009 10:20

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Verkäufer ist gewerblicher Verkäufer, es steht unten sogar eine wiederrufsbelehrung.
Im Angebot schreibt er aber, dass der Artikel Privat ohne Garantie verkauft wird. <hr size=1 noshade>


Hier wird der Verkäufer vergessen haben, die Widerrufsbelehrung herauszunehmen. Wahrscheinlich hat er eine Angebotsvorlage benutzt, die er sonst auch immer nimmt. Hat den Gewährleistungsausschluss in den Text der Auktion selbst geschrieben.

Zumindest widersprüchlich.

Ob das überhaupt zulässig ist, kommt darauf an. Denkbar wäre es, wenn der Artikel eindeutig nicht zum Betriebsvermögen gehört. Also eher eine Ausnahme, ansonsten wäre es eine Umgehung.

So wurde einem Gebrauchtwagenhändler der Verkauf eines Fahrzeugs, dass privat auf seinen Namen zugelassen war und das er auch privat fuhr, als Privatverkauf zugebilligt.

"Das Amtsgericht wies die Klage des Autokäufers ab. Es sei unerheblich, ob die Mängel tatsächlich vorgelegen haben. Die Gewährleistung sei jedenfalls wirksam ausgeschlossen worden. Der Beklagte habe den PKW nicht in seiner Eigenschaft als gewerblicher Autohändler, sondern privat verkauft. Auch wenn die Verkaufsverhandlungen in den Geschäftsräumen des Verkäufers stattgefunden haben, so sei nach dem Wortlaut im Kaufvertrag das Auto eindeutig als privat verkauft worden." (Zitat)

(AG München, Urteil v. 23.07.2008, 212 C 23532/06 ).

http://www.haufe.de/recht/newsDetails?newsID=1225958502.88



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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13686 Beiträge, 4351x hilfreich)

Hallo nochmal,

hier ist doch der Sonderfall, dass das Gebot für den VK erst bindend wird, nachdem dass Mindestgebot erreicht ist und der VK gleichzeitig damit droht , die Auktion vorzeitig zu beenden.
Vielleicht ist das 5000-Angebot des weiteren Interessenten ja nur fiktiv, um den Preis hochzutreiben. Aber vielleicht ist auch das Mindestgebot nur ein ebensolcher Vorwand und am Ende wird dann doch an den Höchstbietenden verkauft. Wer weiß?

quote:
Und wie war das denn eigentlich bei Dick und Doof?
Die haben sich dort (allerdings in einer richtigen Auktion) immer wieder gegenseitig überboten. Damit wollte ich nur zur Vorsicht mahnen. Sobald kein Dritter mehr mit dabei ist (vorher ist der VK mit seinem Mindestgebot quasi der Dritte), erhöht man doch nur noch unnütz den Preis; zur Freude des VK.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Jens1968
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 13x hilfreich)

danke für die vielen Antworten.

Das mit dem Preis selber mit zwei Accounts hochzuschrauben bis zum mindestpreis, damit der VK das Angebot nicht mehr vorzeitig beenden kann hab ich mir auch überlegt.

Aber wiederspricht eigentlich total dem logischen Bieterverhalten.

Kaufen müsste ich rechtlich aber wohl dann auch nicht verbindlich, falls es mir zu teuer wird, da er ja eine Wiederrufsbelehrung mit 14 Tagen Wiederrufsrecht drinnen hat und sonst nur schreibt Privatverkauf ohne Garantie.

Gerät wurde Geschäftlich benutzt auf den Bildern sieht man auch deutlich, dass es in seinem Ladengeschäft steht.
Er verkauft es sicher als privat um keine MwSt zu zahlen und um keine Gewährleistung für das Gerät geben zu müssen.

Hab nochmal mit VK telefoniert, der andere interessent will jetzt doch erst mal abwarten und wird wohl auch mit bieten wollen, aber es rufen jeden Tag 2-3 an und wenn jemand Ihm die 5000 dafür zahlt dann beendet er das ebay Angebot.

Wird wohl doch auf eine Auktion raus laufen....




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0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
führt nicht dazu, daß der Bieter von einem Angebot WEISS


Wenn du "vor" statt "von" meinst, wird etwas klarer, was du zu meinen scheinst.

Nach deinem Argument ist also der "geheime Mindestpreis", den eBay bei einigen Kategorien anbietet, grundsätzlich unwirksam?

Ich verstehe nicht, wieso dein Argument nicht mutatis mutandis auch auf die Höchstbietereigenschaft anzuwenden wäre.

D.h. wenn der VK sich beim Einstellen (nur) bindet, mit demjenigen den Vertrag einzugehen, der bei Auktionsende das Höchstgebot abgibt, dann gilt auch wieder, daß der eigentliche Inhalt (nämlich wer Höchstbietender sein wird) geheim ist und der Bieter bei Abgabe eines Gebotes auch noch nicht weiß, ob er damit zum Höchstbietenden wird.

Also wäre dann auch ein solcher Vorbehalt "geheim" und deiner Auffassung nach unbeachtlich, sodaß dann auch mit jedem anderen Bieter ein Vertrag zustande käme?

Reductio ad absurdum oder habe ich was übersehen?

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Sehr interessanter Aspekt, den Mirk vorgebracht hat. Insbesondere, da es die momentane Ebay-Praxis komplett in Frage stellt.

Ich habe dazu leider keine Urteile finden können (vielleicht gibt es noch keine?).

Ich tue mich nicht leicht damit, mich auf die eine oder andere Seite zu schlagen.

Ich denke, es kommt darauf an, ob der Umstand, dass dem Käufer das Vorhandensein eines Mindespreises bekannt ist, bereits zum Ausschluß der Anwendbarkeit des "geheimen Vorbehaltes" führt. Ich würde das eher bejahen.
Es ist ja lediglich die Höhe des Mindestpreises unbekannt - und das auch nur so lange, wie er nicht erreicht wurde. Die Tatsache, DASS ein Vorbehalt (Mindestpreis) voliegt, ist hingegen bekannt. Es stellt sich die Frage: Muss der Bieter bereits vor der Abgabe seines Gebotes wissen, ob der Vertrag zustandekommt, wenn er bietet? Genau das weiß er ja ohnehin nicht (siehe Snoops Ausführungen).




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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

Ich kann Mirk in soweit verstehen, wie meine Analogie mit dem Nichtwissen über das Höchstgebot zwar eine gute ist, aber vielleicht keine perfekte.

Mirk argumentiert vermutlich, daß der Bieter in jedem Fall weiß, daß mit ihm ein Vertrag zustande kommt, wenn er Höchstbietender ist, während beim Mindestpreis auch dann, wenn er Höchstbietender ist, der "geheime" Vorbehalt des VK dazu führen kann, daß kein Vertrag zustande kommt.

Trotzdem sehe ich das wie Klagdichreich, daß ein geheimer Vorbehalt hier nicht unbeachtlich ist, weil er IMO nicht "geheim" i.S.d. BGB ist.

Letztlich wird man aber da auf die Rechtsprechung gespannt sein dürfen. Ich frage mal meine RSV, ob sie mir im Zweifel Deckungszusage erteilt, wenn ich ein Kfz unter dem Mindestpreis als Höchstbietender "ersteigere" und den VK dann bis zum BGH verklage. ;)

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

PS. Warum ich den Vorbehalt nicht für "geheim" halte: sobald der K geboten hat, weiß er, ob er Höchstbietender nach den Auktionsbedingungen ist (also ob er den Mindestpreis erreicht hat).
Ein geheimer Vorbehalt soll ja gerade verhindern, daß der VK sich durch ausschließlich seiner Kenntnis anheimgestellter Tatsachen ex post nicht an den Vertrag gebunden fühlen sollte. Wenn jedoch unmittelbar nach Gebotsabgabe dem K mitgeteilt wird "du bist nicht Höchstbietender und damit kommt mit dir kein Vertrag zustande", kann dies den K IMO nicht benachteiligen.

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Denke auch, dass es sich nicht um einen geheimen Vorbehalt handelt. Nach den Grundsätzen der essentialia negotii ist der Kaufpreis bestimmbar, wenn er auch natürlich jetzt noch nicht feststeht. Dass ein Mindestpreis besteht, weiß der Bieter, nur die Höhe ist ihm unbekannt, insofern "geheim".

Für den Bieter gibt es 2 Unwägbarkeiten:

1. Evtl. höhere Gebote von anderen
2. Ein Mindestpreis, der verdeckt ist.

Somit ist der Kaufpreis nach 2 Kriterien bestimmbar:

Verdeckter Mindestpreis erreichen + Höchstgebot abgeben = Kaufvertrag

Ein geheimer Vorbehalt wäre zu bejahen, wenn überhaupt kein Mindestpreis vereinbart wäre, auch kein verdeckter, der Verkäufer sich aber nicht erkennbar für Dritte vorbehalten hätte, den Artikel nicht unter Preis xyz zu verkaufen.

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