Anklage auf fehlende zugesicherte Eigenschaft???

12. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
D3nnd3
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anklage auf fehlende zugesicherte Eigenschaft???

Ein herzlichstes HALLO erst einmal!!!
Bin seit heute neu hier und habe eine Frage bezüglich eines verkauften Artikels bei Ebay.
Also ich fange dann mal an zu erklären:

Ich habe im Laufe dieser Woche bei eBay meine alten Alufelgen verkauft. Diese habe ich sowohl in der Artikelbeschaffenheit als Gebraucht und in der Artikelbeschreibung als Gebraucht umschrieben.
Hier die Artikelbeschreibung:

" Hallo, biete hier meine Sommerfelgen, Rial Nogaro´s in 8x17 ET35 zum Verkauf.
Die Felgen befinden sich in einem gebrauchten Zustand, hier und da sind auch Kratzer und Macken an den Felgenkanten. Diese waren für mich nie schlimm und ich hatte sie damals auch schon so für meinen Golf 3 gekauft. Es ist auf jedenfall nichts, was nicht wieder in Stand gesetzt werden könnte. Da der Golf im Sommer der Abwrackprämie zum Opfer fiel, gehen die Felgen nun einzelnd über den Tisch. Ach ja, auf den Felgen befinden sich noch Sommerreifen mit einer Profiltiefe von 6-7 mm. Gerne können die Felgen auch besichtigt werden, dann aber bitte nur nach Absprache, da ich im wöchentlichen Wechsel Schicht arbeite. Standort der Felgen ist Arnsberg (Sauerland). Nähe der A46 bzw. A44 Dortmund/ Kassel. Die Felgen können abgeholt werden, ich kann sie aber auch verschicken. Falls jemanden der Versand zu teuer erscheint, so kann er mir auch gerne eine andere Art des Versands vorschlagen. Preisvorschläge werden auch entgegengenommen.

Ok, somit bleibt mir nur zu sagen, da dies eine Privatauktion ist, wird von meiner Seite aus keine Gewährleistung oder Rücknahme, sowie Rückerstattung des Kaufpreises gewährt.


Viel Spaß beim Bieten oder Sofort-Kaufen"



So nun folgender Sachverhalt. Der Käufer hatte mich telefonisch kontaktiert und eine persönliche Abholung vereinbart, zuvor hatte ich ihm nochmals das Angebot gemacht, die Macken und Kratzer zu fotografieren. DIes nahm er an und schrieb mir zurück, er würde sie trotzdem nehmen. Also gut, er holte sie ab und bemerkte dann beim persönlichen Abholen, das eine Felge wohl eine etwas größere Delle hat. Er sagte dass wäre egal und würde sie trotzdem nehmen. Ich willigte ein und wir packten die Felgen bei Ihm ins Auto.

Abends rief er mich an und dann war ihm beim sauber machen wohl aufgefallen, dass nicht nur EINE Felge sondern ZWEI eine Delle auf der Innenseite der Felge haben. Davon wusste ich aber nichts und konnte es somit auch nicht in der Artikelbeschreibung erwähnen.
Ich selbst bin mit den Felgen länger gefahren und habe nichts bemerkt. Habe in der Hinsicht auch keinerlei technisches Verständnis von solchen Dingen.

Nun sagt bzw schreibt er:

=> Wir sollten nun eine Einigung finden, denn Fakt ist, daß den Felgen eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Keine Defekte.

Gruß Ma***

Ich persönlich denke, dass er den Preis nur drücken will weil sie ihm unter Umständen nun doch zu sehr vermackt sind. Ich bin mir keiner Schuld bewusst, da ich weder Angaben zu dem Defekt extra nicht gemacht habe und weder Angaben darüber dass die Felgen rund laufen oder ähnliches bzw dass die Felgen die Eigenschaft der Fahrbarkeit haben/oder auch nicht.

Was soll ich nun tun??? Was kann mcih schlimmstens ereilen???

Bitte dringend um Rat...Vielen Dank schon einmal im Vorraus

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-- Editiert am 12.12.2009 16:39

-- Editiert am 12.12.2009 16:48

Problem bei eBay und Co?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Zunächst hat das mit einer "Anklage" nicht zu tun, die gibt es im Strafrecht. Hier geht es um Zivilrecht und der Käufer reklamiert einen Sachmangel. Es geht um Gewährleistung.

Ob ein Sachmangel vorliegt, bestimmt sich zunächst danach, was in der Beschreibung des Artikels vereinbart wurde.

quote:
Die Felgen befinden sich in einem gebrauchten Zustand, hier und da sind auch Kratzer und Macken an den Felgenkanten. Diese waren für mich nie schlimm und ich hatte sie damals auch schon so für meinen Golf 3 gekauft. Es ist auf jedenfall nichts, was nicht wieder in Stand gesetzt werden könnte.


So steht es da - das wäre der Sollzustand. Dafür kann auch die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Es handelt sich um eine Beschaffenheitsbestimmung, an der man sich festhalten lassen muss (BGH Urteil).

Jede negative Abweichung von diesem vereinbarten Zustand wäre schon ein Sachmangel. Es kommt nicht darauf an, dass der Verkäufer ihn gesehen hat oder nicht, sondern darauf, ob er vorm Abholen da war oder nicht.

Und anscheinend wurde zumindest eine Delle übersehen, der Käufer hat sie entdeckt. Der Istzustand der Ware entsprach also nicht dem Sollzustand.

Hier hätte der Käufer jetzt schon Anspruch auf Nacherfüllung geltend machen können (z. B. Reparatur). Er hat diese Delle aber akzeptiert, eine weitere ist ihm nicht aufgefallen, bzw. erst sehr viel später.

Sie musste ihm aber auch nicht auffallen. Insofern ist dem Käufer kein Vorwurf zu machen. Allerdings ist er für diesen Sachmangel (weitere Delle) beweispflichtig. Er hat zu beweisen, dass diese 2. Delle schon bei Gefahrübergang (Übergabe) vorhanden war.

Jetzt ist keiner hier Hellseher, es kann sein, dass der Käufer eine 2. Delle entdeckt hat und dass ihm diese einfach zu viel war, es kann aber auch sein, dass es keine 2. Delle gibt, der Käufer ärgert sich vielleicht im Nachhinein, dass er wegen der ersten Delle keinen Nachlass verlangt hat (Minderung).

Mehr kann man nicht beitragen:

Es liegt also an dir, wie du mit der Sache umgehst. Du kannst den Käufer bitten, den Beweis für die 2. Delle zu liefern (Foto), du kannst ihm aber auch entgegenkommen, indem du ihm einen Nachlass gewährst, immerhin ist es möglich, dass die 2. Delle wirklich existiert und übersehen wurde. Und eine (nicht vereinbarte Delle) wurde ja nachgewiesen.



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#2
 Von 
D3nnd3
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die Antwort.

Im Allgemeinen heißt das jetzt, wenn ich ihm nicht entgegenkomme, bzw ihm eine Preisminderung einräume, kann er mich anzeigen oder verklagen oder wie muss ich das verstehen???

Kann er denn von mir einen Preisnachlass verlangen? Weil ich bin doch Privatverkäufer und das was ich mal so nachgelesen habe in der Hinsicht, sagt soviel wie, dass er bei der Übergabe direkt eine Reklamation bzw Preisnachlass vereinbaren hätte müssen und 2. er mir nachweisen muss, dass ich diese Dellen absichtlich bzw böswillig nicht erwähnt habe. Außerdem kann man ja trotz des Mängel die Felgen gebrauchen.

Mir geht es im allgemeinen nur darum, dass er sie schon güsntig bekommen hat, und wenn ich ihm nun auch noch die Reparaturen bezahlen muss, dann habe ich sie ihm ja quasi geschenkt. Und das muss ich ehrlich gesagt eingestehen sehe ich nciht ein.


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-- Editiert am 13.12.2009 17:09

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Du kannt nicht etwas verkaufen was du nicht hast. Da hättest du Schreiben müssen:

"Felgen Zustand unbekannt, da ist nicht hinsehen kann"

Dann wäre es seine eigene Schuld gewesen. Ansonst gibt der "beschriebene Zustand", ist nicht beschrieben der "übliche Zustand" also ohne Fehler.

Er kann dich nun verklagen weil statt "Kratzer und Macken" nun "Dellen" vorhanden sind. Stimmt das so hat er Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Reparatur. Wobei zwischen Dellen und Macken nicht zwingend ein Unterschied besteht.

Ich würde Ihm nen Nachlass anbieten oder die Felgen zurücknehmen dann hast du Ruhe. Und bei der nächsten Aukton nicht irgendwas hinschreiben sondern nur das was tatsächlich stimmt.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Nur noch mal als Antwort auf deine Nachricht:

Du "musst" erst einmal gar nichts. Allerdings hast du den Artikel vielleicht nicht umfassend beschrieben. Und diese Verpflichtung hast du. Ist in den eBay-AGB verankert, Gerichte haben auch dementsprechend entschieden.

"Vielleicht" deshalb, weil du einmal von "Macken" und dann von "Dellen" sprichst. Wenn es einen Unterschied gibt, wäre deine Artikelbeschreibung nicht vollständig.

Vereinbart waren Macken und Kratzer am Felgenrand. Wenn die nachträglich entdeckten beiden Dellen auch in diese Kategorie fielen, wenn es z. B. also anstatt 15 Macken, die auf deinen Fotos erkennbar waren, jetzt 17 wären, würde es keine Rolle spielen. Mit Macken musste der Käufer rechnen,

Wenn aber diese Dellen eine andere "negative" Qualität hätten als diese Macken, die ja im Grunde nur Schönheitsfehler sind und den Gebrauch der Felgen nicht einschränken, wäre es etwas anderes. Damit musste der Käufer nicht rechnen, es gab darauf keinen Hinweis in deiner Beschreibung.

Es ist also auch eine technische Frage.

Es ist nicht zutreffend, dass der Käufer einen Mangel bei Übergabe beanstanden muss. Der Zustand der Felgen wurde in der Beschreibung vereinbart. Rügepflichten haben Unternehmer, keine Verbraucher.

Höchstens bei einem ins Auge springenden Mangel, der nicht zu übersehen ist, könnte der Käufer im Nachhinein bei einer persönlichen Übergabe Beweisschwierigkeiten haben, wenn er sich auf diesen Mangel beruft.

Also wäre zu klären, was mit diesen Dellen ist und ob sie etwas anderes darstellen als die vereinbarten Macken.



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