Anrecht auf ersteigerten Artikel

30. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
DerDiter
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Anrecht auf ersteigerten Artikel

Hallo,

ich habe vor kurzen einen Artikel bei Ebay ersteigert, bezahlt, und eine Woche später hatte ich ihn. Allerdings hat der Artikel erhebliche Mängel, welche nicht angegeben waren. Nun hat der Verkäufer eine Rücknahme angeboten, da ich den Artikel aber verhältnismäßig günstig ersteigert habe, wollte ich fragen ob ich ein Anrecht auf den ersteigerten, Mängelfreien Artikel habe? Also kann ich ihn rechtlich gesehen dazu auffordern, mir den beschriebenen Artikel im beschriebenen Zustand zu schicken (den defekten würde ich natürlich zurückgeben)?

Schonmal Danke für jede Antwort!

lg

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Also kann ich ihn rechtlich gesehen dazu auffordern, mir den beschriebenen Artikel im beschriebenen Zustand zu schicken (den defekten würde ich natürlich zurückgeben)?
**
Auffordern kannst du ihn ohne Zweifel, die Frage ist, ob das etwas bringt?

Der Verkäufer hat eine Rücknahme angeboten, dies scheint dir sicher zu sein. Und damit bist du schon sehr viel weiter, als die meisten, die bei eBay reklamieren und gegen eine Betonwand laufen, insbesondere, wenn der Verkäufer die Gewährleistung rechtswirksam ausgeschlossen hat. Und dieser Gewährleistungsauschluss wäre zuerst einmal zu knacken, was alles andere als einfach ist.
*****
Erfahrungsgemäß schlägt die "kulante" Stimmungslage bei Verkäufern blitzschnell um, wenn es ans Eingemachte geht, wenn der sich jetzt stur stellt, kannst du deine Ansprüche einklagen. Insofern ist immer zu überlegen, ob der Spatz in der Hand nicht besser ist, als die Taube auf dem Dach.

Das soll aber deine Entscheidung sein, deine Rechte findest du hier:

§ 434
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
*****
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
*****
§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.






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#3
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

ich spekuliere jetzt mal, also bitte nicht zu zu ernst nehmen.

verkäufer setzt einen artikel bei gut beschrieben bei ebay ein, alle leute verstehen was der verkäufer damit ausdrücken will, nur der spätere käufer nicht.

darum kann der käufer es zu einem relativ geringen preis erwerben.

dem käufer fallen aber die evtl. sogar beschriebenen mängel auf und er beschwert sich bei verkäufer.

der denkt sich bevor ich mich mit dem käufer streite biete ich ihm rückabwicklung an.

wenn man deine forderung hinter diesem fiktiven hintergrund betrachtet, ist sie unverschämt.

gib am besten einen link zu auktion und beschreib die mängel, dann kann man dir wesentlich besser helfen.









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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

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#5
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

jetz mal ganz langsam:

wenn eine person aus einer beschreibung etwas anderes liest als z.b. tausend andere und aufgrund dieser beschreibung was kauft, mit dem er später nicht einverstanden ist dann ist der verkäufer schuld ?????

ja ne ist klar.

ich habe langsam das gefühl das in deiner kleinen welt, immer der verkäufer schuld ist.

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DerDiter
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Also der Verkäufer hat geschrieben, das der Artikel voll funkionstüchtig ist und nur leichte Gebrauchsspuren hat. Beides ist nicht der Fall. Ersteigert habe ich ihn vermutlich deshalb so günstig, weil der Verkäufer nur wenig Bewertungen hat, und auch darunter einige negative. Anscheinend zu Recht....

Ich danke euch allen schonmal sehr, ich habe dem jetzt noch mal ne mail geschickt, in der ich das hier geschriebene anführe, vllt. lenkt er ja ein.

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#7
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> wenn eine person aus einer beschreibung etwas anderes liest als z.b. tausend andere und aufgrund dieser beschreibung was kauft, mit dem er später nicht einverstanden ist dann ist der verkäufer schuld ?

Das kann man so pauschal nicht sagen, es wird auf den Einzelfall abzustellen sein.

Zum Beispiel ist das beliebte "Sonya Praystation 3 OVP" eben nicht so zu lesen, daß nur die Verpackung verkauft wird, auch wenn manche VK das gerne so hätten.

Andersherum kann aus "schöne Aktentasche" nicht herausgelesen werden, daß sie über und über mit Diamanten besetzt sein muß.

Ergo sind solche Aussagen ein wenig neben der Spur.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

quote:
Das ist Pech für den Verkäufer.

Denn das Gesetz "schützt" ihn nur im Umfang seiner AUSDRÜCKLICHEN Beschreibungen, nicht jedoch auch hinsichtlich verhohlener, bloß "zwischen den Zeilen" angedeuteter Unzulänglichkeiten. Insbesondere kann ein Verkäufer nicht allein damit argumentieren, einem Käufer hätte angesichts seiner vaguen Formulierungen "klar sein müssen", daß er hier eventuell mit nicht vertragsgerechter Beschaffenheit habe rechnen müssen.


das passt aber nicht zu

quote:
Zum Beispiel ist das beliebte "Sonya Praystation 3 OVP" eben nicht so zu lesen, daß nur die Verpackung verkauft wird, auch wenn manche VK das gerne so hätten.


denn wenn in der beschreibung steht das es NUR die verpackung ist ......

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> denn wenn in der beschreibung steht das es NUR die verpackung ist

Davon habe ich nichts geschrieben. Wir redeten doch über die Frage, wie bestimmte Zweideutigkeiten auszulegen sind und nicht darum, was passiert, wenn die Beschreibung eindeutig ist. *duh*

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