Antwort Käufer §444 BGB und §157 BGB ...

8. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
Roland_Deschain
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)
Antwort Käufer §444 BGB und §157 BGB ...

Hallo zusammen,

bei exxx verkauft meine Schwester meine alten Boxen der Marke Heco.

Text: Verkaufe funktionstüchtige Boxen der Marke Heco, gebraucht.

Alles natürlich mit dem Hinweis auf Privatverkauf/keine Garantie bzw. Gewährleistung etc..

Jetzt wird nachgefragt, ob diese Boxen funktionieren und wie die Sicken sind etc..
Dabei muss man sagen, dass meine Schwester, wie auch ich, erst googlen mussten, um herauszufinden was Sicken sind.

Es wurde gesagt, dass die Boxen funktionieren und getestet wurden, darauf hin kam folgende Antwort:

[color=blue]" ...ich darf Sie auf § 444 BGB hinweisen:

'Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen […] hat.'

Zudem heißt es in § 157 BGB :

'Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.'

Für Verträge, die über eBay geschlossen werden, ergibt sich die Verkehrssitte in erster Linie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay. Gemäß § 9 Abs. 3 der eBay-AGB müssen Anbieter

'[…] ihre Angebote mit Worten und Bildern richtig und vollständig beschreiben. Hierbei müssen alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß angegeben werden.'

Für einen als 'gebraucht' eingestuften Artikel gilt laut eBay-Zustandsdefinition: 'Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig. […] Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers.'

Wenn die Boxen in irgendeiner Weise beschädigt oder nicht voll funktionsfähig sein sollten, müssten Sie den Artikelzustand als 'defekt' kennzeichnen, zumindest aber auf die Mängel hinweisen.

In diesem Zusammenhang weise ich nochmals darauf hin, dass man die Stoffabdeckungen abnehmen muss, um den Zustand der Boxen vollständig beschreiben zu können. Die Stoffabdeckungen sind so konstruiert, dass man diese auch als Laie zerstörungsfrei abnehmen und wieder aufsetzen kann.

Wenn Sie diesen Umstand ignorieren, nehmen Sie zumindest billigend in Kauf, dass Sie durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum unterhalten und sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen. Dies wäre gemäß § 263 StGB als Betrug bzw. versuchter Betrug strafbar.

Ihre Entscheidung ... [/color]

Die Auktion läuft noch bis zum Wochenende.
Da die Boxen funktionieren und die technischen Details, die hinten auf dem Typenschild angebracht sind, in der Auktion eingefügt sind, sind die Boxen meiner Meinung nach ausreichend Beschrieben. Ausserdem sind Fotos vorhanden, die diese zeigen.

Frage:
Wie reagiert man am besten auf solche Kommentare?
Sind die angegebenen Paragraphen hier richtig aufgeführt?
Bzw. was kann man hier erwidern?

Danke!

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Problem bei eBay und Co?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von Roland_Deschain am 08.11.2012 08:27

Wie reagiert man am besten auf solche Kommentare?

So, wie sich das anhört versucht hier einer schon den Grundstein für eine Portion Ärger gelegt.
Ich habe kein ebay, weiß aber von anderen Posts hier, dass man Artikelbeschreibungen ergänzen kann. Folgender Text würde sich anbieten:
"Ich verkaufe nicht an Ebaymitglied xyz123"


quote:
von Roland_Deschain am 08.11.2012 08:27

'Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen […] hat.'

Der Beweis dass ein Mangel bekannt war und arglistig verschwiegen wurde muss der Käufer erbringen.


quote:
von Roland_Deschain am 08.11.2012 08:27

Gemäß § 9 Abs. 3 der eBay-AGB müssen Anbieter
'[…] ihre Angebote mit Worten und Bildern richtig und vollständig beschreiben. Hierbei müssen alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß angegeben werden.'
(...)
In diesem Zusammenhang weise ich nochmals darauf hin, dass man die Stoffabdeckungen abnehmen muss, um den Zustand der Boxen vollständig beschreiben zu können. Die Stoffabdeckungen sind so konstruiert, dass man diese auch als Laie zerstörungsfrei abnehmen und wieder aufsetzen kann.

Der Clou an der Sache ist ja, dass ihr als VK Laien seid. (Das ist kein Vorwurf und auch nicht böse gemeint). Und was erkennst du, wenn du die Stoffabdeckung abnimmst? En paar konisch geformte Membrane. Ob das dem potenziellen K weiterhilft, sei mal dahingestellt. Das Problem mit Boxen die nicht mehr die Leistung bringen die sie sollten und sich dadurch stumpf anhören hatten wir schon einmal. Dadurch lag zwar ein Mangel vor, den der K durch sein geschultes Ohr hören konnte, der VK als Laie aber keine beeinträchtigung der Tonqualität wahrnahm.


quote:
von Roland_Deschain am 08.11.2012 08:27

Bzw. was kann man hier erwidern?

Willst du was erwiedern? Alles was du zu viel sagst, kann dir evtl. angelastet werden..
Wenn du unbedingt was erwiedern willst, dann antworte ihm:
"Mir ist kein Mangel an den Boxen bekannt. Sie funktonieren. Das erkenne ich daran, dass Musik rauskommt, wenn ich die Boxen an meine Anlage anschließe!"


Das Problem wird sein, wenn du Paypal anbietest, dass Paypal das garantiert mal wieder etwas anders sieht, wenn der K einen Fall eröffnet, und dir das Geld wieder abbucht. Unter Umständen wird dann dein nächster Post im Inkasso-Forum sein. Mein Tipp: Als priv. VK. kein Paypal verwenden.

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"Wenn die rote Kontrollscheibe im Sichtfenster sichtbar ist, dann ist die Parkzeit überschritten. "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Man kann den Artikeltext auch soweit ergänzen, dass man nur eine Sichtprüfung vorgenommen hat und als Laie nur die Boxen einmal angeschlossen hat. Dass man bzgl. Klangqualität u.ä. keine Garantie übernimmt. Dass man sie also nicht geöffnet hat o.ä.
Vielleicht noch, dass sie aus erster Hand stammen, sofern das stimmt.
Dann halt verweisen auf den Kommentar und ggf., wie Radfahrer sagt, das eine eBay-Mitglied ausschließen. Spätestens dann hätte niemand mehr eine Handhabe.

Ich halte das zwar für Überladen, derartige Hinweise zur Artikelbeschreibung noch zu ergänzen aber es schadet nicht und zieht diesen Störer den Boden unter den Füßen weg.

Wer derartige Kommentare schreibt und sogar schon auf Betrug u.ä. hinweist, der ist in meinen Augen wirklich auf Ärger aus.

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0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
guest-12309.08.2014 22:13:54
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 170x hilfreich)

Besteht - nachdem man die Auktion bereits gestartet hat - evtl. die Möglichkeit den potentiellen Bieter noch zu sperren?

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"Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das sollte man eBay fragen. Rein rechtlich können Sie sich durchaus aussuchen wem sie das verkaufen, solange die Auktion noch läuft. Sie könnten dies wie vorgeschlagen halt im Artikeltext ergänzen.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Roland_Deschain
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die ganzen Tipps.

Habe jetzt gelesen, dass man bei ebay eine "Black List" anlegen kann mit bis zu 5.000 Namen, die nicht bieten dürfen. Ob dies klappt, wenn der Betreffende schon geboten hat, weiss ich nicht.

Das Problem ist eben, dass man selbst als Verkäufer nicht den kompletten Namen der Bieter sieht.

Auf jeden Fall werden wir den Namen der Bieterin noch ergänzen in der Artikelbeschreibung.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.08.2014 22:13:54
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 170x hilfreich)

quote:
Das Problem ist eben, dass man selbst als Verkäufer nicht den kompletten Namen der Bieter sieht.

Ganz sicher? Das habe ich anders in Erinnerung... wurde das geändert?

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"Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Roland_Deschain
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

@Katanaka

Ja, du hast Recht, man kann via PC die Bieter sehen.
Hatte nur über Smartphone und die entsprechende App komischerweise keine Sicht drauf.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Kann an der Auflösung liegen. Name zu lang :)

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


Kleine Anmerkung noch: Hat derjenige schon geboten ist es zumindest zweifelhaft ob man ihn durch eine Veränderung des Angebotstextes noch ausschließen kann.

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