Artikel Gekauft. Verkäüfer will nicht für den Preis verkaufen

15. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
gumbo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Artikel Gekauft. Verkäüfer will nicht für den Preis verkaufen

Hallo,

ich habe vor kurzem auf ein Auto geboten 3700€ Mindestpreis war 6100, also hab ich ihn nicht bekommen. Als die Auktion vorbei war , kam vom Verkäufer ein Angebot als unterlegenen Bieter für 3700€ Sofort Kauf. Hab den Wagen natürlich sofort gekauft. So nun will er mir ihn nicht für den Preis geben, war ein Tipp Fehler? Habe ihm 4500€ angeboten will er auch nicht. Nun meine Frage hab ich anrecht auf den Wagen? Wie sind die Chancen den Wagen zu bekommen , wenn ich einen Anwalt einschalte.

Schöne Grüße!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

*Wie sind die Chancen den Wagen zu bekommen , wenn ich einen Anwalt einschalte* ?

Eher schlecht :(

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Sehr schlecht.
Tippfehler = Irrtum.
Der VK hat tatsächlich die Möglichkeit den Vertrag wegen Irrtums anzufechten.

Viele Grüße, Michael

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#3
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

da wäre ich mir nicht so sicher.

es handelt sich hier ja um ein angebot an einen unterlegenen bieter.

da wird vom vk kein preis eingegeben bei dem er sich vertippt haben könnte. er müsste hier also schon konkret darlegen, wie es denn zu dem irrtum (tippfehler) gekommen ist.

wenn er hier versehentlich ein angebot an einen unterlegenen bieter gestartet hat, hätte er die möglichkeit gehabt dieses angebot sofort wieder zu beenden. (wie lange war denn das angebot gültig ?)

also so gut sehe ich die chancen des vk nicht hier so einfach rauszukommen.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Na ob die Anfechtung durchgeht steht ja auch auf einem anderen Blatt. Auf jeden Fall hat der VK die Möglichkeit dazu. Ein Tippfehler ist hier aber sehr glaubhaft, da das Angebot an den unterlegenen Bieter ja derade mal max. 1€ Unterschied zum höchtbietenden aufweist.


Viele Grüße, Michael

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#5
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

@ micbu

ein tippfehler bzgl. des betrages kann bei einem angebot an unterlegenen bieter nicht passieren.

von daher wäre es mal interessant zu wissen worin genau denn nun der irrtum besteht.

er kann bei einem angebot an unterlegenen bieter händisch keinen preis eingeben, sondern dieser ist vorgegeben. (das höchstgebot des bieters) also ist hier schonmal kein spielraum für einen fehler.

der einzige fehler den er hier begangen haben kann, ist überhaupt ein angebot an unterlegenen bieter abzugeben. und dazu muss er schon ein paar mal klicken, den kaufer an den er dieses angebot abgibt auch nochmal explizid anklicken und bestätigen.

wie er sich da auf einen irrtum berufen will ist mir etwas schleierhaft.

und soviel ich weiss muss er bei anfechtung wegen irrtums diesen schon genau bezeichnen und nicht nur mitteilen, sorry, habe mich geirrt, verkaufe nicht zu diesem preis.


-- Editiert von catwelatze am 17.09.2007 12:18:57

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

O.k. daß das automatisch funktioniert wusste ich nicht.
Hmm, wie kommt denn dann das händische Angebot zustande?
Ausserhalb von ebay?

Viele Grüße, Michael

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#7
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@micbu

*Hmm, wie kommt denn dann das händische Angebot zustande?*

Es gibt hier kein händisches Angebot. Wenn man ein Angebot an einen unterlegenen Bieter startet, wird vom ebay-System automatisch das Höchstgebot dieses Bieters vorgegeben.

In diesem Fall hier ist der Ausdruck unterlegener Bieter etwas unpassend von ebay gewählt, denn dieser war Höchstbieter, allerdings unter dem Mindestgebot. Der VK hat nach Ablauf der Auktion die Möglichkeit, dem *unterlegenen Bieter* dann ein Angebot zu dessen Höchstgebot zu unterbreiten. Das waren hier die 3700€.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Alles klar, na dann kann es kaum ein Irrtum gewesen sein.
Ich würde also auf Vertragserfüllung bestehen.
Auf die Irrtumseklärung wäre ich gespannt. Tippfehler scheidet somit ja wohl aus.

Viele Grüße, Michael


Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
otto98
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 26x hilfreich)

Bei solchen Sachen, sollte man sich die Sache mit dem Rübenroder wier mal zu Gemüte führen.

Wer es noch nicht kennt.

http://www.kremer-legal.com/2007/01/09/olg-koln-auch-ruinose-ebay-vertrage-sind-bindend/

http://www.heise.de/newsticker/meldung/83415

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