Artikel als defekt verkauft - Käufer will zurücktreten, da defekt

23. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb412959-44
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Artikel als defekt verkauft - Käufer will zurücktreten, da defekt

Hallo,
habe in eBay ein Smartphone verkauft wo bereits im Titel "Wasserschaden" angegeben war. Als Artikelzustand ist angegeben "Defekt/Als Ersatzteil". In der Beschreibung steht klar, dass das Gerät einen Wasserschaden erlitten hat und seitdem der Homebutton kaputt ist sowie das Gerät sich von selber ein und entsperrt. Rücknahme und Garantie habe ich ausgeschlossen.

Nun hat jemand auf Sofort-Kaufen geklickt, per PayPal überwiesen und kurz danach geschrieben er will den Artikel nicht, da er defekt ist.

Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass er den Artikel annehmen muss und als Käufer die Pflicht hat vor dem Kauf sich die Beschreibung aufmerksam durchzulesen - gerade da es ja eindeutig angeben war.

Soll ich das Gerät losschicken oder können Ebay und Anwalt mir auf die Füße treten?




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8598 Beiträge, 4095x hilfreich)

Hallo,

mit welchen Worten genau hat er das denn geschrieben?

Jeh nachdem hat er den Kauf wegen eines Irrtums angefochten, dann siehts eher nicht so gut aus für dich...

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14907 Beiträge, 4568x hilfreich)

Hallo,

imho hat er sich sogar ziemlich eindeutig auf einen Irrtum berufen, speziell weil es offenbar bereits kurz nach dem Kauf war. Er braucht dafür auch nicht unbedingt das Wort "Irrtum" benutzen.

Was für ein Handy und was für ein Sofortkauf-Preis war es denn?

Stefan

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Anfechtungen müssen aber explizit als solche Formuliert sein, ein "hab mich vertan, will das Ding nicht" reicht da kaum aus.
Jedoch würde ich hier auch den Schmerzfreien Weg gehen und es einfach auf sich beruhen lassen.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14907 Beiträge, 4568x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Anfechtungen müssen aber explizit als solche Formuliert sein, ein "hab mich vertan, will das Ding nicht" reicht da kaum aus.
Doch, ein "hab mich vertan" reicht ganz sicher, das ist nur eine andere Formulierung von "ich hab mich geirrt".

Und meiner Meinung nach ist "ich will den Artikel nicht, da er defekt ist" als "ich will den Artikel nicht, da er defekt ist (was ich übersehen hatte)" zu interpretieren, anders macht es gar keinen Sinn.

Ich sehe die Chancen für den TE vor Gericht bei vielleicht 20%. Ist das das Prozessrisiko/Kostenrisiko wert?

Stefan

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2557x hilfreich)

Zitat:
Jeh nachdem hat er den Kauf wegen eines Irrtums angefochten, dann siehts eher nicht so gut aus für dich...


Ein Irrtum muß aber plausibel sein (sonst käme man aus jedem Vertrag mit "habe mich geirrt" heraus, das geht nicht). Aus Versehen kaufen kann man kaum, da es mindestens zwei Klicks bedarf. Über den Inhalt kann man sich auch nicht geirrt haben, wenn im Titel schon der Defekt beschrieben wurde. Also worin soll der Irrtum bestehen?

Und auch dann macht sich der Anfechtende schadensersatzpflichtig (etwa wenn die Ware bei einem erneuten Verkauf billiger weg geht).

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3153x hilfreich)

Ich kann die ganzen Ausführungen hier auch nicht so ganz nachvollziehen. Wenn schon im Titel "Wasserschaden" stand, dann kann ich beim besten Willen nicht erkennen, wie man sich hier noch erfolgreich auf einen Irrtum berufen will. Es eine Irrtums- und keine "ich zu faul zum lesen"-Anfechtung.

Und gerade das "ich will es nicht, weil es defekt ist" wäre in der Form schon gar keine wirksame Irrtumsanfechtung, weil hier nicht mal ansatzweise erkennbar ist, dass ein Irrtum vorgelegen haben soll - der Zustand "defekt" war allem Anschein nach ja ausreichend beschrieben.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14907 Beiträge, 4568x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und auch dann macht sich der Anfechtende schadensersatzpflichtig (etwa wenn die Ware bei einem erneuten Verkauf billiger weg geht).
Wieso? Bei einem Irrtum wird es so gestellt als hätte es den Kauf gar nicht gegeben (das Geschäft ist "nichtig").

Schadenersatzansprüche wären beispielsweise:
- die Einstellgebühren (sofern sie nicht erstattet werden)
- der Untergang der Ware aufgrund der Zeit (etwa bei Eintrittskarten oder verderblicher Ware)
- die Versandkosten, wenn vor der Anfechtung schon verschickt wurde
- Bankgebühren (falls angefallen)
- ein höherer Preis aufgrund eines Angebots eines Dritten, welches abgelehnt wurde (beispielsweise bei einer Auktion das Höchstgebot des dritthöchsten Bieters plus ein Gebotsschritt)

Nicht aber ein reiner Mindererlös.
Insbesondere wenn der Irrtum (auch) in der Höhe das Preises bestand, was hier anzunehmen ist ("Für ein defektes Handy war der Preis zu hoch" <<< das ist der Irrtum), wäre das schon paradox. Ein gewiefter Verkäufer bräuchte nur viele überteuerte Angebote einzustellen und dabei mit der Gestaltung auf einen Irrtum hinwirken, irgendwann kommt schon ein Dummer und verklickt sich.

Zitat:
der Zustand "defekt" war allem Anschein nach ja ausreichend beschrieben.
Kennst du das Angebot?
Zugegeben, ich auch nicht. Da es aber den Käufer gibt (der es kennt), und der bereits kurz nach dem Kauf einen Irrtum erklärt hat, bin ich mir ziemlich sicher, dass er das auch glaubhaft machen kann.
Und bevor ich nicht mindestens Modell und Preis - oder besser noch einen Link - genannt bekomme werde ich diese Meinung auch nicht ändern.

Stefan

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb412959-44
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Leute,
ich habe ihm das Geld mittlerweile abzüglich der Versandkosten (für die Paketmarke, die ich praktisch direkt nachdem es gekauft wurde ausgedruckt hab) zurückgezahlt und ihm eine Nachricht geschrieben, dass er den Kaufvertrag als nichtig ansehen kann und das Geld zurückbekommen hat.

Meiner Meinung nach wäre ich im Recht gewesen. Es handelte sich um ein Verkaufspreis von 190€, da jetzt groß vor Gericht zu ziehen wollte ich eigentlich nicht. Ich kann nicht verstehen, wie man bei einem Titel in dem "Wasserschaden" steht und in einer ausführlichen Beschreibung einfach blind auf kaufen klicken kann. Nunja, ein allzu messbarer Schaden ist mir nicht entstanden, das Gerät ging heute überraschenderweise weg an jemanden der sogar mal die Beschreibung dazu gelesen hat - hab vor dem versenden diesmal explizit nachgefragt. :grins:

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14907 Beiträge, 4568x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
abzüglich der Versandkosten (für die Paketmarke, die ich praktisch direkt nachdem es gekauft wurde ausgedruckt hab)
Falls du die nicht umtauschen kannst OK.
Aber vielleicht schluckt der Käufer es ja einfach, denn jetzt wäre er am Zuge und müsste womöglich sogar klagen. Da schreiben viele die paar Euro lieber ab.

Zitat:
Es handelte sich um ein Verkaufspreis von 190€,
Finde ich jetzt ziemlich viel, muss ich sagen, außer vielleicht es ist ein ganz modernes Handy. Aber gut, wenn du einen anderen Käufer gefunden hast ist der Wert wohl doch irgendwo in dieser Größenordnung.

Zitat:
Nunja, ein allzu messbarer Schaden ist mir nicht entstanden,
Das ist eigentlich das was ich noch erwähnen wollte. Warum müssen immer alle ihr Recht durchboxen, obwohl es nur um ein paar Euro geht?

Zitat:
Ich kann nicht verstehen, wie man bei einem Titel in dem "Wasserschaden" steht und in einer ausführlichen Beschreibung einfach blind auf kaufen klicken kann.
Kann ich auch nicht verstehen (passiert mir bestimmt nicht). Aber trotzdem, auch - und gerade - die Dummen soll das Gesetz schützen. Schau dir nur die ganzen Betrügereien an, da könnte man auch sagen "selbst Schuld, Pech gehabt" (ich nenne da gerne den Enkeltrick), aber so einfach ist das nicht.

Zitat:
an jemanden der sogar mal die Beschreibung dazu gelesen hat - hab vor dem versenden diesmal explizit nachgefragt.
Vorbildlich, so ersparst du dir Scherereien.
Ich erwähne beispielsweise auch manchmal nach einem Verkauf noch die wichtigsten Mängel ("haben sie auch gesehen, dass die Funktion ... defekt ist?"). Ordentliche Verkäufer sollten imho daran interessiert sein, dass auch die Käufer zufrieden sind; leben und leben lassen.
Konkretes Beispiel: Verkauf eines CD-ROM-Laufwerkes. Dort hab ich dann nochmal extra erwähnt, dass es kein Brenner ist, und bekam einmal ein großes DANKE mitsamt Entschuldigung, wo ist das Problem (das Laufwerk ging später natürlich doch noch weg).

Stefan

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb412959-44
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,
Aber vielleicht schluckt der Käufer es ja einfach, denn jetzt wäre er am Zuge und müsste womöglich sogar klagen. Da schreiben viele die paar Euro lieber ab.

Naja bevor er wegen den 4,99€ meckern oder sogar gleich mit Anwalt kommt, wird er sich doch wohl bei mir deswegen melden... 5€ sind 5€, die ich für diesen Herrn investiert habe und das ist eben immernoch mein Geld.

Zitat (von reckoner):
Zitat:Es handelte sich um ein Verkaufspreis von 190€,Finde ich jetzt ziemlich viel, muss ich sagen, außer vielleicht es ist ein ganz modernes Handy. Aber gut, wenn du einen anderen Käufer gefunden hast ist der Wert wohl doch irgendwo in dieser Größenordnung.

Es handelt sich in der Tat um ein High-End Smartphone, ja. Aber bei so einer weit auslegbaren Rechtslage will ich wegen 190€ die ich ja außerdem nicht verloren hab nicht gleich ein großes Fass aufmachen ...

Zitat (von reckoner):
Das ist eigentlich das was ich noch erwähnen wollte. Warum müssen immer alle ihr Recht durchboxen, obwohl es nur um ein paar Euro geht?

Stimme dir zu, aber manchmal ist das eben fürs Gewissen gut. Mein Vater ist auch wegen einem 40€ Gartenschlauch zum Anwalt, da die Firma ihm irgendwas nicht erstatten wollte und sowas regt einen manchmal innerlich eben auf.

1x Hilfreiche Antwort

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