Hallo,
der VK hatte bei ebay einen gebrauchten, schon seit längern unbenutzten / herumstehenden Baggergreifer angeboten. Auf den Artikelfotos sah der Greifer noch sehr gut aus. Auf Grund der langen Standzeit können durchaus u.a. die Hydraulikschläuche porös, oder die Hydraulikzylinder undicht sein. Vorsichtshalber wurde der Greifer vom VK als defekt für Bastler angeboten. Der K war vorrangig an den noch sehr gut aussehenden Baggerschaufeln interessiet, die eventuell defekte Hydraulik war nicht so wichtig.
Der K bot und hat den Baggergreifer für 1,00€ ersteigert.
Drei Tage nach Auktionsende meldete sich der VK per Mail und teilte dem K mit, dass der Greifer nicht mehr vorhanden sei, es tue Ihm leid.
Ein fahrender Schrotthändler hat den Greifer mitgenommen und dem VK ist nicht bekannt welcher Schrotthändler es war.
Nach aussage des VK hätte der K ja den Greifer umgehend nach der Auktion abholen können, dann wäre der Greifer nicht abhanden gekommen.
Hat der K Ersatzansprüche und in welchem Umfang ?
Wie sind Ersatzansprüche durchzusetzen ?
MfG gunterh
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Artikel beim Verkäufer geklaut
23. Juni 2014
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Frage vom 23. Juni 2014 | 18:26
Von
Status: Frischling (30 Beiträge, 5x hilfreich)
Artikel beim Verkäufer geklaut
#1
Antwort vom 23. Juni 2014 | 21:31
Von
Status: Unbeschreiblich (128844 Beiträge, 41135x hilfreich)
http://www.123recht.net/gekaufter-Artikel-wurde-dem-VK-gestohlen-__f473498.html
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
#2
Antwort vom 23. Juni 2014 | 22:34
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2076x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Ein fahrender Schrotthändler hat den Greifer mitgenommen und dem VK ist nicht bekannt welcher Schrotthändler es war. <hr size=1 noshade>
Woher weiss das denn der Verkäufer?
Ist denn eine Diebstahlsanzeige erfolgt? Das Vortäuschen einer Straftat ist allerdings genau so strafbar, wie eine falsche Verdächtigung.
Um nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht frei zu werden, wird der Verkäufer den Diebstahl nachweisen müssen.
Sonst kann der Käufer als Schadensersatz den Verkehrswert der Ware abzügl. 1 EUR verlangen. Falls der "fahrende Schrotthändler" vielleicht doch etwas für das Altmetall bezahlt hat, könnte der Käufer auch diesen Geldbetrag verlangen, siehe § 285 BGB .
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#3
Antwort vom 27. Juni 2014 | 00:55
Von
Status: Bachelor (3685 Beiträge, 1414x hilfreich)
Die fahrenden Schrotthändler zahlen bar und haben es nicht so mit dem Papierkram. Durchaus plausibel, daß der Verkäufer nicht den Namen oder gar Adresse weiß.
Also hat der VK den Greifer inzwischen verkauft, das will er wohl damit sagen (wenn es Diebstahl wäre, woher wüßte er, daß es ein Schrotthändler war?). Selbst wenn das stimmt und ihm nicht etwa der Preis zu niedrig war, muß er Schadensersatz leisten.
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"Morgenstund ist ungesund."
#4
Antwort vom 30. Juni 2014 | 14:11
Von
Status: Junior-Partner (5441 Beiträge, 1823x hilfreich)
quote:
Die fahrenden Schrotthändler zahlen bar und haben es nicht so mit dem Papierkram. Durchaus plausibel, daß der Verkäufer nicht den Namen oder gar Adresse weiß.
Nein, der VK will doch offenbar behaupten, daß ein "fahrender Schrotthändler" das Teil gestohlen hat.
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