Angenommen K kauft in per Internetversteigerung einen Gegenstand, welcher als "in gutem, gebrauchten Zustand" beschrieben ist. Dieser wird im Auftrag durch Erfüllungsgehilfen E abgeholt, und durch diesen ein Versand organisiert, da V einen Versand nicht vorgesehen hat. E ist es entgangen, dass die Gekaufte Sache an einer entscheidenden Stelle über die Verschleißgrenze hinaus verschlissen war. E ist kein Spezialist für diese Art der Gegenstände.
Nun stellt sich V auf die Position, dass "Gekauft, wie gesehen, und Gewährleistung sei erfolgreich ausgeschlossen." Ein 444 BGB wird jedoch eher schwer nachweisbar sein. V hätte die Ware in dem Zustand nicht abgenommen.
Chancenlos?
Würde sich der Fall ändern, wenn K nachweisen könnte, das V den Pflegehinweisen des Herstellers nie nachgekommen ist, und den Gegenstand nicht bestimmungsgemäß gebraucht hat. (Gegenstand ist lt Hersteller nicht zur Benutzung im Schnee und bei******rung zu benutzen. Weiterhin ist dieser regelmäßig zu reinigen) Der Verdreckungszustand zeigt jedoch, dass hier seit einem Jahr nie gereinigt wurde, und der Verschleiß daher rührt, dass sich Dreck zwischen zwei Plastikschichten gearbeitet hat, und diese getrennt wur-den.
Vielen Dank für Lösungsvorschläge.
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Artikel entspricht nicht beschreibung, Angenommen
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
quote:
Würde sich der Fall ändern, wenn K nachweisen könnte, das V den Pflegehinweisen des Herstellers nie nachgekommen ist, und den Gegenstand nicht bestimmungsgemäß gebraucht hat.
Das per se ist ja noch kein Mangel (so wie ein nicht scheckheftgepflegtes Auto oder eines, das die ersten 1000 km nicht "vorsichtig eingefahren" wurde, nicht schon deswegen mangelhaft ist, weil den Herstellervorgaben nicht gefolgt wurde).
quote:
E ist es entgangen, dass die Gekaufte Sache an einer entscheidenden Stelle über die Verschleißgrenze hinaus verschlissen war. E ist kein Spezialist für diese Art der Gegenstände.
Ist K denn einer?
Das Risiko, wenn man einen Vertreter (genauer: einen Bevollmächtigten) schickt, ist nun mal, daß man sich dessen Handlungen typischerweise zurechnen lassen muß. Dann muß man halt jemanden schicken, der sich auskennt.
Ansonsten könnte man sich als VK auf "gekauft wie gesehen" auch nicht mehr verlassen, wenn der K jederzeit sagen könnte "für meinen Vertreter gilt das aber nicht".
quote:
Der Verdreckungszustand zeigt jedoch, dass hier seit einem Jahr nie gereinigt wurde
Das könnte ein arglistig verschwiegener Mangel sein, das sollte man von einem Fachmann (in der Sache, nicht im Recht) bewerten lassen.
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Lt Hersteller tritt die Trennung der Materialien dann ein, wenn eine Verschmutzung der Plastikteile erfolgt, und dann nicht gereinigt wird. Dies habe ich schriftlich vom Hersteller. Weiterhin schreibt der Hersteller, das der Spurenlage nach zu Urteilen, dieser Mangel schon länger besteht.
Ein Anwalt sagt, es wird sehr schwer die Arglist zu beweisen; weil man ja beweisen müßte, dass dies Bewust gemacht wurde. Der andere Anwalt (leider einer, der nur nach Zeitaufwand abrechnen möchte), sagt, dass wäre ein selbstläufer. (Warscheinlich für ihn, weil er ja, egal wie es ausgeht, Geld sehen wird)
K hätten den Gegenstand so nie abgenommen, da der V es noch nicht mal für nötig gesehen hat, den Gegenstand oberflächlich zu reinigen. E hat es jedoch leider getan.
Die andere Frage, die sich K stellt, kann man den Kauf nach 123 BGB anfechten? Der Nachweis, dass mit der beschreibung "guter, gebrauchter Zustand" ein höherer Wert erziehlt werden sollte, ist meiner Meinung nach leichter zu beweisen, als das dem V bekannt war, dass das abtrennen der Plastikteile einen Sachmangel darstellt, welcher Arglistig verschwiegen worden ist.
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