Artikel ersteigert, Verkäufer will nicht liefern

15. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
fowler
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)
Artikel ersteigert, Verkäufer will nicht liefern

Hallo Forum,

ich habe eben ein Artikel bei eBay zu einem super Preis ersteigert. 320€ normaler UVP 550€. Der Verkäufer hat mir jetzt eben folgendes gerschieben:

Hallo und guten Tag xxx,

sie haben gerade vor ein paar Minuten bei uns eine Ebay-Auktion abgeschlossen. Ich muss ihnen leider mitteilen, dass die Auktion aufgrund eines Systemfehlers bei uns ungültig ist. Das System hat beim Einstellen des Produktes leider die falsche Preisspalte erwischt und wurde von uns auch sofort wieder entfernt. Das xxxx kostet normal 549,85€ statt 319,95€, so wird es auch demnächst bei Ebay erscheinen. Es tut uns leid, aber wir müssen ihren Auftrag leider stornieren. Es sei denn, sie möchten das xxx auch für 549,85€ erwerben. Wenn sie sich dafür entscheiden sollten, können sie sich gerne telefonisch oder per Mail bei uns melden! Entschuldigen sie bitte nochmals diesen Fehler!


Mit freundlichen Grüßen
xxx


Ist das so ok, kann der gewerbliche Verkäufer das einfach so machen und meine Auktion (Sofortkauf) einfach stornieren.

Hatte mich schon so über den super Preis gefreut.


Vielen Dank für eure Antworten.

-- Editiert am 15.10.2010 17:53

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

Er könnte evtl. wegen Irrtums anfechten; dazu müßte er den Irrtum aber schon plausibel machen. Wenn du also nicht wenige Minuten nach Einstellen schon zugeschlagen hast, kommt der VK ggfs. in Erklärungsnot.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fowler
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

ich hab keine Ahnung wie lange die Auktion schon lief? Was ich an der Aussage des VK etwas komisch finde ist "Das System hat beim Einstellen des Produktes leider die falsche Preisspalte erwischt und wurde von uns auch sofort wieder entfernt."

Was für ein System? Wenn sofort entfernt hätte ich es ja nicht ersteigern können???

Na ja, wird wohl nix mehr draus.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hatte mich schon so über den super Preis gefreut. <hr size=1 noshade>


Ja, oft währt die Freude leider nur kurz. Die Problematik an sich ist ja einigermaßen nachzuvollziehen. Der Verkäufer behauptet, dass es zu einem Preisirrtum gekommen ist, was er im Zweifel zu beweisen hätte.

Das passiert täglich einige tausend Mal, Käufer freuen sich über ein Schnäppchen, da wird das begehrte Plasma-Gerät auf einmal für EUR 199,00 anstatt für EUR 1.199,00 angeboten, da muss man einfach zuschlagen. Könnte ja so eine Art Werbeaktion sein, der Verkäufer wird schon seine Gründe haben, vielleicht bezieht er die Geräte sehr günstig. Damit auch die Freunde davon profitieren, bestellt man direkt 30 dieser Geräte, so könnte man Freude all überall verbreiten.

Und wenn man ganz großes Glück hat funktioniert das auch, nicht mit 30 Geräten, aber vielleicht mit 2. Dazu muss aber der Händler schon kräftig mitwirken und Fehler machen.

quote:<hr size=1 noshade>Entscheidend war, dass Quelle selbst eingeräumt hat, dass der von Quelle angeführte Eingabefehler bereits vor dem Kaufangebot, Lieferung gegen Vorkasse, entdeckt worden war. Geschieht dies in dieser Reihenfolge, kann es nicht auf einem Irrtum beruhen. Quelle hat sich die Kenntnis der Vertriebsabteilung, die unstreitig informiert war, zurechnen zu lassen.
<hr size=1 noshade>

quote:<hr size=1 noshade>AG Fürth: Quelle muss Fernseher zu versehentlich ausgezeichnetem Niedrigpreis liefern <hr size=1 noshade>

http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/09/10/ag-fuerth-quelle-muss-fernseher-zu-versehentlich-ausgezeichnetem-niedrigpreis-liefern/

Jetzt ist ohnehin die Rechtslage bei eBay Käufen eine andere als bei Online-Shops. Während eBay Angebote absolut verbindlich sind, der Käufer nimmt das Angebot des Verkäufers an, ist es bei Online-Shops umgekehrt, der Käufer macht ein Angebot, was die Shops annehmen können oder nicht. Insofern hat es der Online-Shop leichter, wenn er den Irrtum noch frühzeitig bemerkt, er wird es gar nicht zu einem Vertrag kommen lassen.

Diese Möglichkeit hat ein eBay-Händler nicht, der Vertrag wurde schon geschlossen, also muss er sich vom Vertrag wieder lösen = Anfechtung.

quote:<hr size=1 noshade>§ 119 BGB
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>§ 120 BGB
Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
<hr size=1 noshade>

quote:<hr size=1 noshade>Ich muss ihnen leider mitteilen, dass die Auktion aufgrund eines Systemfehlers bei uns ungültig ist. <hr size=1 noshade>


Das ist nun einigermaßen an den Haaren herbei gezogen, natürlich ist der Kauf "gültig", was sonst? Allerdings könnte man in der E.Mail des Händlers schon eine Anfechtung sehen:

a) Kaufvertrag geschlossen.
b) Einwendung der Anfechtung:

+ Anfechtungserklärung (§ 143)
+ Anfechtungsgrund (§§ 119 f., 123)
+ Anfechtungsfrist (§§ 121 oder 124)
+ RF: Nichtigkeit der Willenserklärung und des Vertrags ex tunc (§ 142)

c) Kein Anspruch .

Das heißt: Bei einer berechtigten Anfechtung wäre der Kaufvertrag im Nachhinein von Anfang an nichtig!

quote:<hr size=1 noshade>Irrtumsanfechtung nur selten möglich

Erst 2005 hat der BGH in einem Grundsatzurteil entschieden (Urteil v. 26.01.2005, VIII ZR 79/04 ), dass ein Online Händler im Falle einer irrtümlich falschen Kaufpreisauszeichnung im Online Shop, die auf einen Übermittlungsfehler zurückzuführen ist, einen bereits zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten kann. Die Anfechtungsgründe sind jedoch sehr eingeschränkt. Nur wenn der Händler sich verschreibt bzw. vertippt oder die Abweichung durch eine fehlerhafte Software zustande kommt, kann er wegen eines sog. Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB anfechten. <hr size=1 noshade>



quote:<hr size=1 noshade>Das xxxx kostet normal 549,85€ statt 319,95€, so wird es auch demnächst bei Ebay erscheinen. Es tut uns leid, aber wir müssen ihren Auftrag leider stornieren. Es sei denn, sie möchten das xxx auch für 549,85€ erwerben. <hr size=1 noshade>


Das ist jetzt wieder etwas, worüber man diskutieren könnte. Wichtig ist bei der Anfechtung, sich vom Vertrag lösen zu wollen. Wenn man den Passus so liest ist man im Zweifel, der Shop lässt einem ja die Wahl etwas mehr zu zahlen, dann kriegt man das Teil.

quote:<hr size=1 noshade>Die im Telefax vom 03.05.2004 enthaltene Erklärung der Beklagten genügt nicht den Anforderungen des § 143 Abs. 1 BGB , denn sie lässt nicht eindeutig erkennen, dass sich die Beklagte unbedingt vom Vertrag lösen wollte. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, dass eine wirksame Anfechtungserklärung i. S. d. § 143 Abs. 1 BGB auch vorliegen kann, wenn die Anfechtung nicht als solche bezeichnet wird. Es muss aber zumindest dem auch durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert der Willensäußerung unzweideutig zu entnehmen sein, dass das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen bleiben soll (BGH NJW 1984, 2279 ; strenger Mayer-Maly/Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, 4. Aufl., 2001, § 143, Rn. 4: „völlige Unzweideutigkeit"). Ein solcher, klar zu Tage tretender Wille ist der Erklärung der Beklagten vom 03.05.2004 aber nicht zu entnehmen. So teilte die Beklagte zwar den Umstand („Tippfehler") mit, der ihren – vom Kläger bestrittenen – Irrtum begründen sollte und betonte die vermeintliche Offensichtlichkeit desselben („oder glauben Sie wirklich ein 7000 EURO Artikel würde für 9 % verschenkt"). Sie versäumte es aber, unzweideutig die Konsequenz einer Loslösung von der vertraglichen Bindung zu erklären und diese auch mit einem zugrunde liegenden Irrtum ursächlich zu verknüpfen. Die Beklagte sah vielmehr zuallererst den Kläger in der Pflicht, der den behaupteten Tippfehler habe erkennen müssen. Darüber hinaus brachte die Beklagte deutlich zum Ausdruck, dass das Schicksal der vertraglichen Bindung von einer weiteren Entscheidung des Klägers abhängen sollte, in dem sie diesem zugestand, vom Vertrag zurückzutreten („lassen wir Sie vom Vertrag zurücktreten"). Auch die abschließende Formulierung „Lassen Sie uns Ihre Entscheidung bitte zukommen" brachte zum Ausdruck, dass die Beklagte die vertragliche Beziehung zum Kläger noch nicht mit der Erklärung vom 03.05.2004 als beendet betrachtete. <hr size=1 noshade>


LG BONN Az: 2 O 455/04

Es besteht aber die Gefahr, dass ein Gericht diese Erklärung als Anfechtung verbunden mit einem neuen Angebot auslegen könnte. nahezu alle mir bekannten Entscheidungen ergingen zugunsten der Händler, im Einzelfall wird sogar den Käufern der Vorwurf gemacht, sie hätten den Irrtum erkennen müssen. Die Schuld liegt also nicht beim Shop, der den Fehler gemacht hat, sondern bei den gierigen Käufern, die obwohl sie vorher die Preise verglichen haben und davon ausgehen mussten, dass es sich nur um einen Preisirrtum handeln konnte, gekauft haben und den Shop dadurch in die missliche Lage gebracht haben.

Alles in allem dürften die Chancen eher gering sein, allerdings hat der Shop im Zweifel seinen Irrtum zu beweisen, dazu müsste es aber zu einem Verfahren kommen...

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fowler
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Theoretisch kann ich ja dann jede Auktion (sofortkauf) als Verkäufer wiederrufen wenn mir der Preis im nachhinein doch zu niedrig ist.

Ich dachte immer die Angebote sind bindend, sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer.

Grüße


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Theoretisch kann ich ja dann jede Auktion (sofortkauf) als Verkäufer wiederrufen wenn mir der Preis im nachhinein doch zu niedrig ist.


Von Widerruf kann doch keine Rede sein, es geht um eine Anfechtung. Der Verkäufer hat seinen Irrtum auch zu beweisen.

Du hast vielleicht dieses Urteil inzwischen gelesen:

BGH, Urteil vom 26. 1. 2005 - VIII ZR 79/ 04; LG Bielefeld

http://lexetius.com/2005,126

Und daran siehst du, wie schwierig oft eine Abgrenzung ist und du kannst durchaus den Schleier der Ungewissheit lüften und einen Irrtum des Verkäufers bestreiten, allerdings wirst du dafür klagen müssen..

Und darin liegt das Problem. Kann der Verkäufer seinen Irrtum belegen, verlierst du mit einiger Wahrscheinlichkeit den Prozess.

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