Artikel günstig ersteigert, Verkäufer verweigert die Herausgabe

17. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Kevcali
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 6x hilfreich)
Artikel günstig ersteigert, Verkäufer verweigert die Herausgabe

Hallo an Alle,

ich bin neu hier und hoffe Ihr könnt mir helfen. Ist sehr dringend.

Also, ich hab gestern folgenden Artikel bei Ebay ersteigert:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=6028314414&rd=1&sspagename=STRK%3AMEWN%3AIT&rd=1

Das ist ein Airless Spritzgerät, Bj. 2001 und hatte einen damaligen Neuwert von ca. 4500 Euro (9000 DM). Den derzeitigen Marktwert schätze ich auf ca. 700-800 Euro. Nun habe ich das Gerät für 26,16 Euro ersteigert und der Verkäufer verweigert die Herausgabe des Gerätes. Ich habe mit ihm telefoniert. Es ist ihm definitiv zuwenig Geld für das Gerät. Nun ist es aber doch so, dass er mit mir einen rechtsgültigen Vertrag mit mir eingegangen ist, oder? Er hat das Startgebot von 1,00 Euro angegeben und nichts in der Beschreibung davon erwähnt, dass er mindestens so und soviel dafür haben möchte. Am Telefon redete er sich damit raus, dass er neu bei Ebay seie und gar keine Ahnung hatte, von dem, was er da gemacht habe. Aber um bei Ebay Artikel anbieten zu können, muss er doch die AGB`s gelesen und gestätigt haben, oder? Somit dürfte es doch relativ egal sein, ob er nun 0 oder 1000 Geschäfte bei Ebay gemacht hat.
Am Telefon bot er mir ein anderes Geschäft an. Entweder 700 Euro zu bezahlen, oder aber folgenden Deal:
Ich solle das Gerät morgen bei ihm abholen, schon mal so ca. 300 Euro da lassen und das Gerät wieder bei Ebay verkaufen. Der Erlös soll uns beiden dann zugute kommen. Das heisst 50/50.
Also hab ich morgen den Termin um 13 Uhr mit ihm. Ich will aber gar nicht auf dieses GEschäft (50/50) eingehen, weil ich denke, dass ich im Recht bin und das Gerät jetzt mir gehört. Könnte ich -falls er das Gerät morgen nicht herausgeben möchte- auch zur nächsten Polizeidienststelle fahren und ihn anzeigen oder dergleichen?
Wenn nicht, dann Zivilrechtlich verklagen? Ich habe keine Rechtsschutzversicherung und Angst auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Für Eure Hilfe wäre ich Euch sehr dankbar :)

Viele Grüsse

Kevin

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44 Antworten
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#1
 Von 
12345678
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 12x hilfreich)

Die Rechtslage in deinem Fall ist klar, der Verkäufer muss den Artikel rausgeben. Alles andere ist unsinnig. Drohe halt mit einem Anwalt eventuell gibt er dann nach. Die Polizei wird dir übrigens nicht weiterhelfen weil sie nicht zuständig ist.

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#2
 Von 
Kevcali
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für Deine Antwort. Also mit anderen Worten; Verweigert er die Herausgabe und ignoriert den Hinweis mit dem Anwalt, so kann ich ihn bedenkenlos verklagen? Wie gesagt, ich hab gar keine Rechtschutz und auch nicht sehr viel Geld um nen Anwalt zu bezahlen, falls ich verlieren sollte. Vielleicht kauft ihm ja ein Richter ab, dass er bei Ebay neu ist und gar keine Ahnung davon hat. Vielleicht ein bisschen pesimistisch gesehen, aber ich rechne immer lieber gleich alle Eventualitäten mit ein.

Viele Dank und einen schönen Gruss

Kevin

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#3
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

na sicher kauft ihm ein Richter die Unwissenheit aber, hat aber nichts damit zu tun, daß er im Unrecht ist und im zweifelsfall auch verurteilt würde.

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#4
 Von 
jensrussel
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 11x hilfreich)

Eines der wenigen Schnäppchen auf eBay. Es geschehen also doch noch Wunder. Egal, Du hast die Auktion rechtgültig gwonnen. Glückwunsch und keine Angst. Das Recht ist auf Deiner Seite.

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#5
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Privatrechtlich sind Sie absolut im Recht.

Ich würde einen Anwalt einschalten,vorher alles sichern und kopieren,sämtlichen Schriftverkehr.

Besser nicht pers. hinfahren, Sie kennen den nicht.

Spritzgerät :-) was man so alles brauchen kann.

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#6
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Kevcali
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo nochmals und vielen vielen Dank für Ihre sehr informativen Beiträge (Spitzenforum :) )

Das hört sich alles sehr positiv an. Ich muss höchstwahrscheinlich aber hinfahren. Die Bedingung ist nämlich, dass das Gerät nur an Selbstabholer verkauft wurde. Also "Barzahlung bei Übergabe". Oder soll ich lieber doch nicht hinfahren? Sorry, falls meine Fragerei nervig ist, aber ich bin bisher noch total unerfahren auf diesem Gebiet und möchte auch nichts falsch machen.
Achso, dass Spritzgerät (hört sich ziemlich komisch an :D) ist ein Airlessgerät. Geeignet um grosse Flächen rationell zu beschichten.

Vielen dank nochmals an alle :-)

Viele Grüsse; Kevin

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#8
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Herr Lorenz,

was rauchen Sie eigentlich?

Die Justiz ist derzeit kein Institut zur Beförderung höherer Gerechtigkeit, sondern vielmehr ein profaner und unter Konkursverdacht stehender Dienstleistungsbetrieb.

Und was um Himmelswillen ist eine *Rechts-Link<B>s</B>Sammlung? Von der rechten zur linken, oder wie?

@TE

Laß dich nicht verrückt machen. Die Antworten hier waren fast alle richtig. Du hast mit dem VK einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag geschlossen. Auf Irrtum wird er sich kaum berufen können, wenn er das Angebot mit 1,00 Euro Startgebot beginnt. Sollte er dies tun, müßte er beweisen, dass *höhere Gewalt* vorgelegen hat, so dass ein falsches Gebot als Startgebot eingegeben wurde.

Allein hinfahren? Erst einmal, warum nicht? Du kennst ihn ja nicht, oder sind die derzeitigen Gespräche eher *aggressiv* verlaufen? Ansonsten nimm dir einfach jemanden mit, der später notfalls auch als Zeuge fungieren kann.


-- Editiert von reike am 17.01.2006 23:58:01

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#9
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

@Reike: F.Lorenz hat völlig Recht.

und Sie wohl wenig bis keine Erfahrung mit Richtern.

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#10
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Das wird es sein, liebste Lili. ;)

*malnenVerbraucherinsolvenzantragausfüllengeh*

Halt, geht ja nicht. Justiz ist ja kein Verbraucher, also *regelinsolvenzantragausfüllgeh*

Sorry...

-- Editiert von reike am 18.01.2006 00:02:05

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#11
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

wenn ab holung vereinbart war, wirst du wohl hinfahren müssen.

nimm dir aber zur sicherheit und als zeugen jemanden mit.

dann keinesfalls mehr als den auktionspreis bezahlen.

wenn er es nicht rausrückt hast du den email-verkehr und einen zeugen.

klar, was lorenz wohl ausdrücken wollte ist das alt bekannte - recht haben und recht bekommen ...-

aber bei dem preis und dem wert des artikels würde ich es riskieren und notfalls klagen.

aber wie immer: nur meine meinung.


-- Editiert von catwelatze am 18.01.2006 00:04:42

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#12
 Von 
Thomas1972
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich muß mich leider Mr. Lorenz anschließen....leider.
Habe einige Mietwohnungen und bisher 3 100% >sicherer< Gerichtsverhandlungen gehabt.....sicher waren sie, verloren habe ich sie doch. Z.B. Richter verlangte einen Vergleich, der 100% meinen Forderungen entspach......ich mußte eingehen, aber abzüglich der 50% Gerichtskosten war ich dann doch der dumme...Erschütterung pur....

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#13
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Thomas,

es sagt doch niemand, dass immer Recht gesprochen wird, was auch als Recht empfunden wird. Es gibt Formfehler, die zum Verlust eines Rechtes führen, es gibt Verjährungsfragen, die zum Verlust eines Rechtes führen (wie z.B. bei Herrn Lorenz, weil er sich in der Verjährung und in der Deutung der ZPO nicht auskennt) und es gibt sicherlich den Ausspruch: Auf Meeren und ....

Aber: Die Justiz als <I>ein profaner und unter Konkursverdacht stehender Dienstleistungsbetrieb</I> zu bezeichnen, kommt einer Äußerung gleich, die man auch gut und gern als Verleumdung werten kann. Es gibt nämlich den Straftatbestand der Konkursverschleppung. Verfolgt unter Wirtschaftskriminalität. Und das wird hier suggeriert. Und da hört es dann auf.

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#14
 Von 
Kevcali
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 6x hilfreich)

Also, die Gespräche sind relativ ruhig verlaufen. Keine Drohungen oder dergleichen. Er hat mir auch angeboten persönlich vorbei zu schauen. Allerdings hat er mir von vorne herein klar gemacht, dass das Gerät nicht für den Auktionspreis abgegeben wird, weil er dafür schliesslich auch eine Menge Geld bezahlt hat. Er behaupte auch, dass er in der Beschreibung angegeben hätte, dass das Gerät nicht für unter 700 Euro verkauft werden würde. Jedoch steht davon gar nichts in der Beschreibung. Ich hatte auch vorhin mit einem Freund telefoniert und der meinte auch, dass ich mich keinesfalls auf diesen 50/50 Deal einlassen solle. Den Freund wollte ich morgen auch mitnehmen, für den Fall der Fälle (als Zeuge).

Achso, falls er wirklich weiterhin hartnäckig die Herausgabe verweigert und ich zum Anwalt gehe, dann muss ich doch wahrscheinlich erstmal in Vorkasse treten, oder?

Viele Dank :)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Thomas1972
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich wollte damit auch nur sagen, das recht haben nicht immer recht bekommen bedeutet. Richter sind auch nur Menschen :-)

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#16
 Von 
Kevcali
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 6x hilfreich)

Oh oh, ich komm mit dem Antworten gar nicht so schnell nach :)

Problem ist, ich habe gar keinen Email-Verkehr mit ihm gehabt. Es lief alles per Telefon.

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#17
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Und klang er da *böse*?

Unabhängig davon, ein Zeuge ist immer gut. Also fahrt zu zweit. Ja, der Mandant ist Kostenschuldner des Anwaltes. Wenn du also einen beauftragst, hat er seine Gebühren dir gegenüber geltend zu machen. Diese beim Gegner wieder zu holen, ist eine Schadenersatzforderung, die du gegenüber deinem Gegner hast.

Wenn er meint, das Teil hätte nicht unter 700,00 Euro verkauft werden dürfen, hätte er *Verkauf zum Mindestpreis von ....* angeben müssen. Ergo....

@Thomas,

dem widerspreche ich auch nicht. ;) Nur: Man kann das auch ohne das StGB zu strapazieren, rüberbringen. ;) Du kannst es ja auch.

-- Editiert von reike am 18.01.2006 00:28:36

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#18
 Von 
Kevcali
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 6x hilfreich)

Hmm, also "böse" klang er auch nicht. Eher ziemlich ratlos. Als er dann aber irgendwann wieder einen klaren Gedanken fassen konnte, da hat er so geredet, als müssten wir noch über den Preis verhandeln. Also quasi, als hätte ich das Gerät in einer Zeitung mit dem Hinweis VS (Verhandlungssache) gesehen und da einfach mal so angerufen. Als er merkte, dass die Nummer nicht zog, da kam er auf dieses 50/50 Geschäft, wozu ich allerdings keinesfalls bereit bin. Ich habe das Gerät schliesslich nicht ersteigert, um es gleich wieder gewinnbringend weiter zu verkaufen. Ich brauche es ja und hatte auch vielmehr geboten als diese 26,16 Euro. Nur kann ich leider nichts dafür, wenn die Auktion so versteckt, schlecht beschrieben oder sonstwas war, dass ihm die Bieter ausblieben.

Hab ich heute eigentlich schon danke gesagt? Danke danke danke :)

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#19
 Von 
Thomasovic
Status:
Praktikant
(760 Beiträge, 172x hilfreich)

Hmm, mal ein Fall wo es sich zu lohnen scheint.

Wie sieht denn das aus wenn der Verkäufer jetzt sagt das der 1 EUR Startpreis irrtümlich verwendet wurde und er sich auf Angebotsirrtum beruft da er einen Mindestpreis von 500 EUR setzen wollte aber es z.B. durch einen Eingabefehler nicht dazu kam?

Wenn der Warenwert in keinem Verhältnis zum Auktionspreis steht müsste er doch sogar damit durchkommen oder?

Das ist doch wie diese Fälle wo Leute z.B. für 1 EUR ein Haus ersteigert haben oder dergleichen und dann vor Gericht aber dem VK wegen Angebotsirrtum Recht gegeben wurde da der Kaufpreis von 1 EUR natürlich ganz offensichtlich zu wenig ist und in gar keinem Verhältnis steht.

Nicht das jetzt gemeint wird das ich mich auf die Seite des VK schlage aber mich interessiert einfach ob der jetzt mit Angebotsirrtum durchkommen würde in dem Fall.


Gruss,
Tom

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Kevcali
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 6x hilfreich)

Hmmm, das frage ich mich auch. Aber dann hätte er es doch nochmal in der Artikelbeschreibung angeben können. Und selbst wenn er das vergessen hatte, irgendwann im Laufe einer solchen Auktion (wovon man sich viel verspricht) schaut man als VK auch mal öfters vorbei und beachtet die AUktion aufmerksam. Er hätte ja noch die Beschreibung ergänzen können oder gar die Auktion abbrechen könne. Tat er aber nicht. Vielleicht hat er den Artikel auch für 1 Euro angeboten um die teureren Einstellgebühren zu umgehen. Ich weiss es nicht, will aber auch nichts unterstellen.

Gruss Kevin

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
ninscha1983
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Bruderherz,

wir machen das schon :-)

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

ich glaube nicht, dass er sich jetz noch auf einen angebotsirrtum berufen kann.

den hätte er sofort nach auktionsende deulich erklären müssen.

aussagen wie - das ist mir definitiv zuwenig geld für den artikel - reichen dafür m.m.n. nicht aus.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Thomasovic
Status:
Praktikant
(760 Beiträge, 172x hilfreich)

Naja aber nachdem die komplette Kommunikation über Tel. ging dürfte das schwer zu beweisen sein das ihm der Betrag jetzt im Nachinein einfach zu wenig war?

-- Editiert von thomasovic am 18.01.2006 14:09:53

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ally McBeal
Status:
Schüler
(376 Beiträge, 95x hilfreich)

vieleicht ist der VK ja nicht helle genug und wiederholt seine Äußerung bezüglich des Endpreises noch einmal :)

Ally

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Thomasovic
Status:
Praktikant
(760 Beiträge, 172x hilfreich)

Also das heisst wenn er glaubhaft versichern kann das es ein Eingabefehler war ( da er z.B. mit EDV teilweise etwas auf Kriegsfuss ist so wie auch einige justizangestellte ;) ) und man ihm nicht nachweisen kann das es kein Eingabefehler war dann könnte er sich auf Angebotsirrtum berufen oder?

Gruss,
Tom

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Tommy21
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 132x hilfreich)

>Naja aber nachdem die komplette Kommunikation über Tel. ging dürfte das schwer zu beweisen sein das ihm der Betrag jetzt im Nachinein einfach zu wenig war?

ich glaube man sollte sich die frage stellen WER hier was beweisen muss....

>Also das heisst wenn er glaubhaft versichern kann das es ein Eingabefehler war und man ihm nicht nachweisen kann das es kein Eingabefehler war dann könnte er sich auf Angebotsirrtum berufen oder?

NEIN

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Thomasovic
Status:
Praktikant
(760 Beiträge, 172x hilfreich)

Und in welchem Fall könnte der VK das?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Für eine Berufung auf Irrtum (§119 BGB ) sind zwei Voraussetzungen nötig:

1. Unverzüglichkeit. Kann der VK nicht nachweisen, daß er ohne schuldhaftes Zögern angefochten hat, ist es schon mal Essig mit Anfechtung.

2. Glaubhaftigkeit. Die bloße Behauptung 'ich wollte eigentlich was ganz anderes' reicht nicht aus. Er müßte plausibel machen, welchen Startpreis er stattdessen hatte eingeben wollen (100 EUR? 1000 EUR?).

Im vorliegenden Fall kann der K eigentlich nur noch zwei Probleme haben:

1. Er sollte dem VK keine Gelegenheit geben, böswillig zu werden und die Sachlage umzudrehen ('der K hat das Teil gar nicht abgeholt'). Also mit Zeuge hinfahren.

2. Es gibt VK, die dann in solchen Fällen mit falschen Gefälligkeitszeugen konstruieren wollen, daß in Wahrheit der K den Vertrag nicht erfüllen wollte. Bei meinem Freund hat ein VK das versucht (brachte ihm aber nur fünfstellige Kosten und eine Anklage wegen Falschaussage und Anstiftung zu einer solchen ein). Dann braucht man gute Nerven und einen gut organisierten Anwalt. :)

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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Und jetzt?

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