Artikel über Ebay mit Sofortkauf verkauft. Käufer meldet sich nicht. Wie rechtlich absichern?

23. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
zelda2014
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)
Artikel über Ebay mit Sofortkauf verkauft. Käufer meldet sich nicht. Wie rechtlich absichern?

Hallo,

ein Artikel wurde per Sofortkauf verkauft und der Käufer meldet sich nicht.
Ein Fall wurde geöffnet und und wegen Nichtzahlung geschlossen. Dies entbindet aber, soweit mir bekannt ist, nicht vom Kaufvertrag.

Der Artikel soll wieder eingestellt und an jemanden anderen verkauft werden. Wie kann man sich rechtlich absichern, so dass man den Artikel wieder einstellen und verkaufen kann, ohne, dass es zu Problemen kommt?

Danke!

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Hallo .)

Wie lange ist der Kauf denn her? Je nachdem würde mancher vllt jetzt schon sagen, dass man vom Kauf zurücktreten darf.

Auf Nummer sicher geht man wohl, indem man den Käufer zur Zahlung auffordert und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer angemessenen Frist den Rücktritt erklärt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
zelda2014
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Hallo .)

Wie lange ist der Kauf denn her? Je nachdem würde mancher vllt jetzt schon sagen, dass man vom Kauf zurücktreten darf.

Auf Nummer sicher geht man wohl, indem man den Käufer zur Zahlung auffordert und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer angemessenen Frist den Rücktritt erklärt.

10 Tage. Ich würde gerne jetzt mich absichern und eins oder zwei Sätze schicken. Ich weiß nur nicht, wie man diesen am besten sicher formulieren soll. Aufgefordert wurde der Verkäufer schon knapp 3 Mal. Habe aber keine Lust noch weitere 7 oder 14 Tage zu warten.

-- Editiert von zelda2014 am 23.12.2019 18:42

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Ich weiß nur nicht, wie man diesen am besten sicher formulieren soll
Per Einwurfeinschreiben!!! NICHT, ich wiederhole NICHT via mail!
Die Sache ist damnn auch fromfrei zu formulieren.

Zitat:
Aufgefordert wurde der Verkäufer schon knapp 3 Mal.
Wurde er nicht! Wenn du anderer Meinung bist, BEWEISE bitte den Zugang der Aufforderungen beim Käufer.

Zitat:
Habe aber keine Lust noch weitere 7 oder 14 Tage zu warten.
Dann lass es, lebe aber dann evtl damit, dass sich dein K nach erneutem Verkauf auf einmal meldet und das Teil haben möchte, dessen lieferung du dann immer noch schuldig bist...



0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ich nehme an, du hast per Ebay kommuniziert? Dann würde ich jetzt auch zurücktreten. Ich würde dann auch ganz sicher nicht noch extra Geld für Einschreiben hinterherschmeißen. Natürlich nur meine persönliche Einstellung dazu; würde niemanden davon abhalten, der das unbedingt so machen will.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
zelda2014
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Würde ich ehrlich gesagt auch nicht. Nur 1 bis 2 Sätze per ebay Nachricht schicken und die Sache abhaken.
Gibt es eine vorgefertigte Formulierung, die ich verwenden kann?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
zelda2014
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo

Zitat:
Ich weiß nur nicht, wie man diesen am besten sicher formulieren soll
Per Einwurfeinschreiben!!! NICHT, ich wiederhole NICHT via mail!
Die Sache ist damnn auch fromfrei zu formulieren.

Zitat:
Aufgefordert wurde der Verkäufer schon knapp 3 Mal.
Wurde er nicht! Wenn du anderer Meinung bist, BEWEISE bitte den Zugang der Aufforderungen ...


Und wie lange kann der Käufer darauf pochen? Angenommen ich verkaufe es anderweitig, wann müsste der Käufer, der nicht zahlt, sich melden? Oder ist der Kaufvertrag ohne, dass gezahlt wurde ewig gültig?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Du kannst es so formulieren, wie du es hier auch schon gemacht hast.

Wenn es besonders toll klingen soll, kannst du natürlich noch Paragraphen dazu nehmen. Ungefähr so:
Da Sie immer noch nicht gezahlt haben, trete ich gemäß § 323 I BGB, hilfsweise nach § 323 I, II Nr. 3 BGB, vom Vertrag zurück.

Danach kannst ja gern noch eine Woche warten, bevor du dann weiterverkaufst.

Der Kaufvertrag ist im Übrigen solange wirksam, wie er nicht angefochten wird. Der Anspruch auf die Kaufsache wiederum besteht solange, bis er erloschen ist. Letzteres passiert zum Beispiel, wenn man vom Vertrag zurücktritt. Des Weiteren gibt es noch Verjährung und Verwirkung, die dem Anspruch ebenfalls Grenzen setzen können; bekanntermaßen nicht allzu kurzfristig.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
zelda2014
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Und was ist, wenn der Käufer mir eine Nachricht schickt, dass er den Artikel nicht mehr haben möchte? Bin ich dann raus aus der Sache?

-- Editiert von zelda2014 am 23.12.2019 20:29

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
Und was ist, wenn der Käufer mir eine Nachricht schickt, dass er den Artikel nicht mehr haben möchte? Bin ich dann raus aus der Sache?
Ist das schon geschehen?

Auch stellt sich mir mal die Frage, um was für einen Betrag sprechen wir hier?

Gerne wird auf so eine Art und weise absichtlich so gehandelt. Der K meldet sich nicht, dann verkauft der VK erneut und auf einmal meldet sich der K wieder und will das Teil haben, was dann nicht mehr möglich ist und der VK darf dann am Ende sogar noch Schadensersatz an den K zahlen (auf selbiges wollen bei solchen handlungen einige von vornherein hinaus).

Reden wir nur von ein paar Euro, oder evtl mehreren hundert Euro?

Zitat:
Oder ist der Kaufvertrag ohne, dass gezahlt wurde ewig gültig?
Ewig nicht, zum Jahresende 3 Jahre...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
zelda2014
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

50 Euro.
Das ist ja ätzend. Habe keine Zeit hinter her zu laufen und wollte das jetzt mal abschließen.

Überlege halt per ebay Nachricht dem Käufer zu fragen ob er vom Vertrag zurücktreten möchte. Wenn dieser mir zurück schreibt und dies bestätigt, ist es doch dann erledigt oder ?

-- Editiert von zelda2014 am 23.12.2019 20:46

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Dann gilt immer noch das, was oben gesagt wurde: Wirksam, solange nicht angefochten; Anspruch nicht erloschen, solange kein Erlöschensgrund; durchsetzbar, sobald fällig und solange keine Einreden.

Das kannst du entweder als Angebot zur Auflösung des Vertrages oder als Erlass der Forderung oder als Rücktrittsgrund oder, wenn er später doch noch etwas fordert, als Verstoß gegen Treu und Glauben auffassen.

Angebote muss man annehmen; Annahme müssen grundsätzlich auch zugehen; uU kann das entbehrlich sein. Rücktritte muss man erklären; Rücktrittserklärungen müssen auch zugehen; Zugang nicht entbehrlich. Für Treu und Glauben muss man grundsätzlich gar nichts tun.

Das Beste wäre wirklich, Nägel mit Köpfen zu machen und schlicht den Rücktritt zu erklären, wenn man auch selbst am Vertrag nicht festhalten möchte.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Natürlich nur meine persönliche Einstellung dazu;

Bei Dir trifft der Käufer auch auf ein ganz anderes Kaliber ...



Zitat (von zelda2014):
Und was ist, wenn der Käufer mir eine Nachricht schickt, dass er den Artikel nicht mehr haben möchte? Bin ich dann raus aus der Sache?

Ja.



Zitat (von zelda2014):
per ebay Nachricht schicken

Da bin ich mal gespannt, wie man im Falle des Falles den Zustellnachweise führen will ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ich schätze dieses Unternehmen, an meine Eitelkeit zu appellieren, und verzichte auf jeden weiteren Einwand auch in der Sache :D Es dürfte ja alles gesagt sein und auf Nummer sicher zu gehen ist wohl so gut wie nie verkehrt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Da bin ich mal gespannt, wie man im Falle des Falles den Zustellnachweise führen will ...Na genauso wie der Käufer überhaupt erst den Vertrag nachweisen will.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Letzteres meist du doch nicht wirklich ernst oder?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Na genauso wie der Käufer überhaupt erst den Vertrag nachweisen will.

Irrtum, denn der Käufer bekommt diese hübschen "Glückwunsch" Mails.
Die bekommt man aber nicht, wenn man eine Mail über deren Nachrichtensystem versendet ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Irrtum, denn der Käufer bekommt diese hübschen "Glückwunsch" Mails.
Und was sollen die beweisen?

Ihr seid es doch die immer wieder behaupten, Mails über das Ebaysystem würden gar nichts beweisen. Also, entweder ganz oder gar nicht.

Ich sehe sogar eher das Einwurfeinschreiben kritisch, denn das beweist nicht unbedingt den Zugang und schon gar nicht den Inhalt.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Mal ganz ehrlich, meinst du nicht, dass EBAY dem Käufer auf Anfrage die Daten zum Kauf an sich rausgibt? Den Kauf an sich nachzuweisen ist bestimmt kein Problem...

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

natürlich ist das nachweisbar, aber eben genauso wie der Rücktritt.

Wenn man über Ebay handelt dann hat man das System mindestens konkludent akzeptiert, ergo sind Nachrichten über das System auch zugegangen. Wenn nun jemand argumentiert er hätte keinen Internetzugang gehabt, die Mails wären im Spam gelandet oder er wäre sonst irgendwie verhindert gewesen, dann ist das sein Problem und kann nicht zu Lasten des Geschäftspartners gehen.

Außerdem wurde hier ja nicht per Nachricht kommuniziert, sondern ein Fall eröffnet; das ist schon eine Stufe höher. Wenn man akzeptiert, dass über Ebay rechtmäßige Verträge geschlossen werden, dann muss man das auch im umgekehrten Fall - Vertrag auflösen - tun. Schließlich hat man mal der AGB zugestimmt, welche imho bei offiziellen Käufen weitgehend Vertragsbestandteil wird (mit offiziell meine ich per Gebot oder Sofortkauf, nicht aber per Nachricht).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Und was sollen die beweisen?

Den Inhalt, hier z.B. den verkauften Gegenstand und Preis.



Zitat (von reckoner):
Ihr seid es doch die immer wieder behaupten, Mails über das Ebaysystem würden gar nichts beweisen.

Zumindest ich habe das nicht behauptet, auch kein anderer soweit ich weis.



Zitat (von reckoner):
ch sehe sogar eher das Einwurfeinschreiben kritisch, denn das beweist nicht unbedingt den Zugang und schon gar nicht den Inhalt.

Stimmt, allerdings sind die Gerichte da überwiegend anderer Meinung, so das ein einfaches bestreiten nicht ausreicht



Zitat (von reckoner):
dann ist das sein Problem und kann nicht zu Lasten des Geschäftspartners gehen.

Doch, die Beweislast dreht sich nicht einfach um, nur weil man eBay verwendet. Da sehe ich in der Rechtsprechung keinen Hinweis drauf.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Zumindest ich habe das nicht behauptet, auch kein anderer soweit ich weis.
dann zitiere ich doch mal:

#3 "Per Einwurfeinschreiben!!! NICHT, ich wiederhole NICHT via mail!"
#3 "Wurde er nicht! Wenn du anderer Meinung bist, BEWEISE bitte den Zugang der Aufforderungen beim Käufer."
#12 "Da bin ich mal gespannt, wie man im Falle des Falles den Zustellnachweise führen will ..."

Und #12 ist sogar von dir.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
dann zitiere ich doch mal:

Du hast offenbar den Unterschied zwischen "kein Zugangsnachweis haben" und "gar nichts beweisen" nicht verstanden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Du hast offenbar den Unterschied zwischen "kein Zugangsnachweis haben" und "gar nichts beweisen" nicht verstanden ...
Das hab' ich natürlich bemerkt, für wie blöd hältst du eigentlich immer die anderen User hier?

Der Zugangsnachweis ist aber die Grundlage für jeglichen Beweis. Oder besser, man kann noch so gut beweisen was in einem Schreiben stand, solange es - angeblich - nicht zugegangen ist bringt das rein gar nichts. Ergo beinhaltet das eine das andere.

Etwas korrigieren muss ich mich aber doch, mir ist bisher irgendwie nicht genug aufgefallen, dass es ja nur um 10 Tage geht, das ist nun doch zu wenig. Ich würde mindestens 14 Tage ab Falleröffnung sagen (das ist die Frist in der man sich um seine Post kümmern muss wenn man beispielsweise auf Reisen ist), und wenn man mehr Sicherheit möchte 30 Tage nach Vertragsschluss (=Verzug).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Das hab' ich natürlich bemerkt,

Dann frage ich mich warum man dann falsche Aussagen macht?



Zitat (von reckoner):
für wie blöd hältst du eigentlich immer die anderen User hier?

Was bitte hat das was DU schreibst mit den anderen Usern zu tun?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Was bitte hat das was DU schreibst mit den anderen Usern zu tun?
Ich hatte nicht von mir gesprochen, sondern von dir (und alle anderen sind halt "die anderen User"). Du bist es doch der hier vielfach nur verunsichern und verwirren will.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.790 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen