Artikel verkauft, vorabschluß der Auktion defekt

7. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
dervomdorf
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Artikel verkauft, vorabschluß der Auktion defekt

Hallo

ich Verkäufer eines Landwirtschaftlichen Anhängers der schon über 50 Jahre alt ist, diesen Hänger wollte ich bei eBay versteigern, nun ein paar Stunden vor ablauf der Auktion hat mich mein guter Nachbar gebeten, er war wie ich in der Ernte es zog regen auf ob er den Hänger nochmal haben könnte, not am mann..etc. Ich habe zugestimmt und dann ist es passiert, der Hängerboden ist durchgebrochen und gleichzeitig auch die Achse.
Ich habe versucht bei Ebay die Auktion zu beenden, was so kurz vor Ende nicht mehr ging, nach Auktionsende habe ich den Höchstbieter angeschrieben und die Auktion nachträglich aufgrund der schweren beschädigungen des Hängers abgebrochen. Der Höchstbieter hatte 7 Tage Frist gegen den Abruch zu stimmen, dies hat er nicht gemacht, so dass die Auktion abgebrochen wurde. Er hat den Hänger auch nicht bezahlt oder etwas ähnliches. Seit kurzen will er von mir einen neuen Hänger haben oder das ich den 50 Jahre alten Hänger in standsetze, damit er Ihn abholen kann, er droht jetzt mit rechtlichen Schritten etc.
Meiner Meinung nach hatte er ja 7 Tage zeit den Abruch der Auktion nicht zuzustimmen und ich denke doch auch das er keine Rechte mehr hat. Stimmt dies oder liege ich da falsch und was sollte ich am besten tun.

Danke

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Die von Ihnen gesetzte Frist von 7 Tage ist leider wirkungslos. Sie können einen Kaufvertrag nicht einfach durch eine Fristsetzung aufheben.

Zu Ihrem Fall: Ich denke, hier muss §275 herangezogen werden. Und hier sehe ich evt. die Chance, die Reperatur zu verweigern, da die Kosten dafür wahrscheinlich in grobem Mißverhältnis zu Wert der Sache stehen dürften. Entscheidend ist aber auch, ob Sie den Defekt zu verantworten haben. Und das würde ich ganz klar bejahen, da Sie den angebotenen Hänger nicht hätten ausleihen sollen. (Genaugenommen könnten Sie natürlich Ihren Nachbarn haftbar machen.)

Der Käufer hat meines Erachtens Schadensersatzanspruch gegen Sie. Das heißt, er könnte einen gleichwertigen Hänger kaufen und von Ihnen die Differenz zum gebotenen Betrag (für Ihren Hänger) verlangen. Damit wären Sie noch gut bedient, denke ich.

Hier noch der aus meiner Sicht relevante §:

§ 275
Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.


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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sbsdh
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 55x hilfreich)

Tja, wenn Sie nicht vom Dorf wären... (ich wohne auch auf einem Dorf), hätte einfach ein Bekannter von ihnen das höchste Gebot abgegeben, sie hätten die Auktion mit sofortigen Verkauf an den Höchstbietenden beendet. Nach ca. 1 Woche hätten sie Ebay gemeldet, der Käufer hat den Artikel irrtümlich gekauft, der hätte zugestimmt, sie hätten die Gebühren zurückbekommen und alle wären ohne Schaden aus der Sache raus. So ist es nun dumm gelaufen.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dervomdorf
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

nun der fall geht weiter inzwischen habe ich einen landtechniker den ich gut kenne gebeten, den hänger wieder flott zu machen, was er auch geschafft hat. der käufer hat mir jetzt eine letzte frist gesetzt, dass er den hänger abholen kann, da der hänger innerhalb der frist fertig war, habe ich natürlich geschrieben das er mit den termin zur abholung nennen soll, er kann ihn dann holen.
statt einen termin droht er mit rechtlichen schritten, das er auch noch geld haben will, wofür hat er nicht gesagt.
ich habe ihn jetzt eine letzte frist zur nennung des termins bzw. zur abholung des hängers gesetzt.
was könnte ich noch machen.

danke

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12330.12.2009 09:26:49
Status:
Schüler
(207 Beiträge, 50x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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