"Artikel vorzeitig beenden? Richtlinien oder AGB?

22. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
ebayverkäufer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
"Artikel vorzeitig beenden? Richtlinien oder AGB?

Hallo
Es gibt ja schon viele Threads wegen dem Thema "Artikel vorzeitig beenden".
Hier liest man immer wieder, dass auch bei einem vorzeitigen beendeten Artikel ein Kaufvertrag besteht.

Wie ist das bei Auktionen die länger als 12 Stunden noch laufen?
Weil in der eBay Richtlinien heisst es eindeutig:

Angebote läuft noch länger als 12 Stunden:
Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.


Hier steht eindeutig dass man die Angebote streichen kann und man den Artikel nicht verkaufen muss.

Was stimmt jetzt?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Knietot
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 59x hilfreich)

Es muss sich doch nun langsam rumgesprochen haben....es kommt immer ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande.Dieser kann hinter aber angefochten werden.schadenersatzpflichtig ist der verkäufer auf jeden fall.

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#2
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

quote:
Hier steht eindeutig dass man die Angebote streichen kann und man den Artikel nicht verkaufen muss


Vorsicht! Da steht nichts davon, dass man Angebote streichen kann und daher den Artikel nicht verkaufen muss. Dort steht nur, dass man gefragt wird, ob man Angebote streichen möchte. Ob dies aber zulässig ist kann, will und darf eBay nicht beurteilen. Laut AGB von eBay dürfen Gebote nämlich nur dann gestrichen werden, wenn es hierzu eine gesetzliche Berechtigung gibt.

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" "

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Was stimmt jetzt?


Eine gute Frage.

Antwort: Es kommt darauf an...

Insbesondere darauf, ob jemand geboten hat...

quote:
Angebote läuft noch länger als 12 Stunden:
Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.


Ja, aber...

Voraussetzungen

Ob Sie ein Angebot vorzeitig beenden können, hängt davon ab, wie lange das Angebot noch läuft und ob dafür Gebote vorliegen.



Und dann geht es los:

quote:
Angebote läuft noch länger als 12 Stunden

Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.

Angebot ist in weniger als 12 Stunden beendet

Wenn das Angebot noch weniger als 12 Stunden läuft, hängt die Möglichkeit, das Angebot vorzeitig beenden zu können, davon ab, ob Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt.


ABER:

quote:
Anzahl der Gebote für den Artikel - Keine Gebote, auch keine gestrichenen

Frage: Kann das Angebot vorzeitig beendet werden?

Antwort: Ja, solange keine gestrichenen Gebote vorliegen.





quote:
Anzahl der Gebote für den Artikel - Ein oder mehrere Gebote

Frage: Kann das Angebot vorzeitig beendet werden?

Antwort: Ja , aber Sie müssen den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen .





quote:
Anzahl der Gebote für den Artikel - Ein oder mehrere Gebote, aber der Mindestpreis wurde nicht erreicht

Frage: Kann das Angebot vorzeitig beendet werden?

Antwort: Nein



Man kann also eine Auktion beenden (ohne Folgen), wenn keine Gebote abgegeben wurden. Liegen Gebote vor, ist es vorbei. Man kann zwar immer noch die Auktion beenden, indem man vorher alle Gebote streicht, damit macht man sich schadenersatzpflichtig, was auch in früheren Hilfe-Versionen deutlich gemacht wurde. Wenn man eine Auktion vorzeitig beendet und ggf. zu diesem Zweck Bieter streicht, kommt mit dem gestrichenem Höchstbieter ein Kaufverrag zustande.

Die Seite ist die Krönung der Unübersichtlichkeit.

http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html#requirements

In den AGB ist es klarer dargestellt.

§10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter

1.Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.

http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html#auktion


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-- Editiert am 22.11.2010 18:06

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#4
 Von 
ebayverkäufer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Rückmeldungen.

Das ABER hab ich gelesen. Ebenfalls die AGB

Aber das bezieht sich doch auf die Auktion, die weniger als 12 Stunden läuft.
Immerhin verschickt ja eBay auch eine Nachricht mit der Nachricht:

Hallo xxx,
leider wurde der folgende Artikel nicht verkauft. Wenn Sie diesen Artikel wiedereinstellen, können Sie die Rückerstattung der Angebotsgebühr beantragen.

Das ist doch Irreführung... seitens ebay. Die sagen eindeutig, es ist NICHT zum Verkauf gekommen.

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-- Editiert am 22.11.2010 18:12

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Das ist doch Irreführung... seitens ebay.


eBay hat die Rechtslage immer noch nicht völlig verinnerlicht. Ob sie das überhaupt müssen, ist eine andere Frage. Jedenfalls hat noch kein VK in so einer Situation eBay (erfolgreich) auf Schadensersatz verklagt, weil die unzulässigerweise den Eindruck erweckt hätten, es wäre dann kein Vertrag zustande gekommen...

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

eBay war schon immer irreführend, wer sich auf eBay verlässt, ist verlassen!

quote:
Aber das bezieht sich doch auf die Auktion, die weniger als 12 Stunden läuft.
Immerhin verschickt ja eBay auch eine Nachricht mit der Nachricht:


Das bezieht sich auf alle Auktionen. In den AGB (und nur das zählt) gibt es keine Einschränkung.

Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

Nur wenn man gesetzlich berechtigt war...

Die eBay Darstellung auf der Hilfe-Seite ist grob falsch. Rechtlich wie auch technisch. Man kann jederzeit das Angebot beenden, indem man alle Gebote streicht, eBay verhindert das nicht. Auch nicht 5 Minuten vor Schluss oder 1 Minute.

Man kann aber auch haften dafür. Im Grunde ist es das Dümmste, was man machen kann, wenn man eine Auktion vorzeitig beendet, lässt man sie durch laufen, kommt es selten zu einem Schaden, weil eben der Normalpreis in der Regel erreicht wird. Zumindest wäre der Schaden geringer.

Erst durch das vorzeitige Beenden selbst kommt es zu den eklatanten Schadenersatzforderungen, davon steht aber auf der eBay Hilfeseite nichts.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Auch hier - typisch eBay:

quote:<hr size=1 noshade>3. Ich habe mich beim Einstellen eines Artikels geirrt bzw. vertippt. Was kann ich tun?
zurück zur Übersicht

Wenn Sie sich beim Einstellen eines Artikels über bestimmte Eigenschaften oder den Zustand des Artikels im Irrtum befanden bzw. sich beim Eingeben des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt haben, können Sie Ihr Angebot unter Umständen vorzeitig beenden.

Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Lesen Sie daher die folgenden Informationen sorgfältig durch, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.

Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist nach § 9 Abs. 11 der eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung (wie das Einstellen eines Angebots auf dem eBay-Marktplatz) lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden.

In Betracht kommt:

Erklärungsirrtum: Ihnen ist beim Erstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen, z.B. Sie haben sich bei der Eingabe des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt. Auch eine versehentliche Verwendung der Sofort-Kaufen Option kann zur Anfechtung berechtigen (vgl. AG Kassel, (Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 421 C 746/09 ).
Inhaltsirrtum: Sie wollten ein Angebot überhaupt nicht abgegeben, z.B. haben Sie aus Versehen einen Artikel bei eBay eingestellt, den Sie bereits vorher verkauft hatten.
Eigenschaftsirrtum: Sie haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z.B. sind Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen Nachdruck und keinen echten van Gogh.
Hinweis: Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist jedenfalls nach Übergabe der Sache an den Käufer grundsätzlich nicht mehr möglich um nicht die Gewährleistungsansprüche des Käufers zu umgehen. Lassen Sie sich hier im Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten.

Sofern Sie rechtlich dazu berechtigt sind, sich von ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote, technisch umsetzen (§ 9 Abs. 11 eBay-AGB). Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen.

Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an. Bewahren Sie die gesamte E-Mail-Korrespondenz über Ihre Anfechtung gut auf, um im Streitfall die Anfechtung beweisen zu können.

Wenden Sie sich in Zweifelsfällen bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.

Hinweis: Wenn Sie Ihr Angebot ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden und bereits vorhandene Gebote streichen, machen Sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Weitere Informationen zum vorzeitigen Beenden von Angeboten. <hr size=1 noshade>


http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html

So steht es aktuell im eBay-Rechtsportal. Nur ist unter § 9 Abs. 11 AGB nix zu finden, weil das jetzt in § 10 AGB geregelt ist.

Vor 2007 war es in § 9 geregelt.

Hier die alten und neueren AGB nebeneinander:

http://pages.ebay.de/help/community/aenderung-agb.html

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-- Editiert am 22.11.2010 19:31

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Darüberhinaus ist es ja auch fraglich, ob diese AGB-Bestimmung, die Bestandteil des Vertrags zwischen eBay und seinen Mitgliedern ist, auch Bestandteil des Vertrags zwischen Anbieter und Bieter wird ( eher nein ).


Strittig. Immerhin hat der BGH bejaht, daß die AGB auch mittelbar zwischen VK und K wirken können (bzw. überhaupt erst begründen können, daß sie zwischen VK und K wirken können), etwa bei der Frage, ob der VK überhaupt dem K Erfüllung schuldet. Dort hat der BGH ja auch keinen Zirkelschluß begangen und behauptet, daß ein Vertrag deswegen zustande kommt, weil die AGB mittelbar zwischen VK und K wirken, weil ein Vertrag zustande gekommen ist... ;)

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Immerhin hat der BGH bejaht... <hr size=1 noshade>


Insbesondere auch Mirk selbst, was uns (als seinen Jüngern) mindestens so wichtig ist :) ...

Ich meine mich noch zu erinnern, dass vor wenigen Wochen in einem Thread, es ging um einen Allerweltsstreit zwischen einem Verkäufer und einem Käufer, der Verkäufer hatte in der Überschrift 2 Artikel angeboten, in seinem Angebot aber die Abgabe des 2. Artikels von einem Mindestpreis abhängig gemacht, dass Mirk reklamierte, der Käufer habe einen Anspruch darauf, dass sich der Verkäufer den eBay AGB entsprechend vertragsgemäß zu verhalten hätte, immerhin hätte dieser sie akzeptiert...

Im Übrigen hatten wir das ja schon alles, verweise nur auf diesen Thread aus dem September 2009:

http://www.123recht.net/Bebotene-Auktion-rechtliche-Einordnung-__f178691__p2.html

quote:<hr size=1 noshade>Mit Rücksicht auf die (derzeit gültigen) eBay-AGB dagegen dürfte die mit dem Einstellen geäußerte Erklärung des Anbieters dahingehend zu verstehen sein (müssen), daß der Anbieter (nicht nur) eine vorwegerklärte ANNAHME eines Bieter-Angebots zum Ausdruck bringen möchte, (sondern vielmehr) ein verbindliches, annahmebedürftiges ANGEBOT abgeben will.

Grundsätzlich können die Plattformbetreiber-AGB nämlich zur Auslegung der Willenserklärungen des Anbieters bzw. Bieters herangezogen werden, siehe das BGH-ricardo.de - Urteil:

"Zwar können Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet-Auktionen als Auslegungsgrundlage herangezogen werden, wenn Erklärungen der Auktionsteilnehmer nicht aus sich heraus verständlich sind. Verständnislücken können dann unter Rückgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden."

M. <hr size=1 noshade>


Der ganze Abschnitt lautet aber so:

quote:<hr size=1 noshade>c) Für das Verständnis der bei der Freischaltung abgegebenen Erklärung des Beklagten bedarf es allerdings nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eines Rückgriffs auf § 5 Abs. 4 AGB. Zwar können Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet-Auktionen als Auslegungsgrundlage herangezogen werden, wenn Erklärungen der Auktionsteilnehmer nicht aus sich heraus verständlich sind. Verständnislücken können dann unter Rückgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden. Die bei der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung des Beklagten ("Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes.") ließ jedoch den Bindungswillen des Beklagten - unmißverständlich - bereits aus sich heraus erkennen, ohne daß für das Verständnis dieser Erklärung auf die entsprechende - gleichlautende - Bestimmung in § 5 Abs. 4 AGB zurückgegriffen werden mußte.
<hr size=1 noshade>


BGH, Urteil vom 7. 11. 2001 - VIII ZR 13/ 01

Nun gut, mir kam es eher darauf an, auf die unterschiedliche Darstellung (AGB - Hilfeseiten) aufmerksam zu machen, die entsprechende Hilfeseite ist in der jetzigen Fassung eine Katastrophe.

Aus den AGB:
quote:<hr size=1 noshade>
§9 Angebotsformate und allgemeine Regeln


11. Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.
<hr size=1 noshade>


Der Link führt direkt zur Hilfeseite:

Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?
http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

Man kann das Dilemma nachvollziehen. Vor einigen Monaten hieß es noch an gleicher Stelle:

quote:<hr size=1 noshade>Grundsätzlich sind alle bei eBay eingestellten Artikel verbindliche Angebote (vgl. § 10 Abs. 1 der eBay-AGB). Aus diesem Grund dürfen Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, nur dann Gebote streichen und das Angebot vorzeitig beenden, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind (vgl. § 9 Abs. 11 der eBay-AGB).

Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme können sein:

*

Beim Einstellen des Artikels haben Sie sich bezüglich seiner maßgeblichen Beschaffenheit geirrt.
*

Die maßgebliche Beschaffenheit des Artikels hat sich in der Zwischenzeit verändert.
*

Sie können den Artikel nicht mehr verkaufen, da er in der Zwischenzeit verloren gegangen ist oder zerstört wurde.

Hinweis: Wenn Sie Ihr Angebot ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden und bereits vorhandene Gebote streichen, machen Sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbieter unter Umständen schadensersatzpflichtig. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen daher bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.
<hr size=1 noshade>


Alles im Nirvana verschwunden - weg. Man kann den TE schon verstehen.


quote:<hr size=1 noshade>Voraussetzungen

Ob Sie ein Angebot vorzeitig beenden können, hängt davon ab, wie lange das Angebot noch läuft und ob dafür Gebote vorliegen.
Angebote läuft noch länger als 12 Stunden

Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.

Angebot ist in weniger als 12 Stunden beendet

Wenn das Angebot noch weniger als 12 Stunden läuft, hängt die Möglichkeit, das Angebot vorzeitig beenden zu können, davon ab, ob Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt. <hr size=1 noshade>


Bin jetzt selbst nach mehrmaligem Lesen der Überzeugung, dass es so dargestellt ist, als würde eBay selbst einem Verkäufer das Recht einräumen. jede Auktion, die nicht innerhalb der nächsten 12 Stunden endet, folgenlos zu beenden.

Kein Wort mehr von rechtlichen Verpflichtungen, von Schadensersatz.

Genauso ist es, wenn man dem entsprechend Link zum Beenden folgt. Früher stand da ebenfalls, dass man sich unter Umständen schadensersatzpflichtig macht, dick und fett.

Heute steht da kein Wort davon mehr - im Gegenteil, habe es vorhin noch nachvollzogen und mich bei eBay eingeloggt:

Dann öffnet sich ein Fenster, man muss die Artikelnummer eingeben, darunter steht:

quote:<hr size=1 noshade>Mein Angebot frühzeitig beenden


Geben Sie unten bitte die Artikelnummer ein. Klicken Sie dann auf Weiter, um den Vorgang zur vorzeitigen Beendigung Ihres Angebots einzuleiten. Beachten Sie jedoch, dass Sie durch das vorzeitige Beenden von Angeboten mögliche Käufer verlieren können. Viele Bieter geben ihr Gebot erst in den letzten Minuten einer Auktion ab. <hr size=1 noshade>


Das Verlieren möglicher Bieter dürfte einem, der sein Angebot unbedingt beenden will, einigermaßen egal sein, denke ich.

Es ist schon fatal...

Insbesondere weiß der Durchschnittsuser nichts von § 145 BGB etc., er weiß auch nichts von der BGH Entscheidung zu ricardo.de

BGH, Urteil vom 7. 11. 2001 - VIII ZR 13/ 01

auch nichts von dieser BGH Entscheidung:

quote:<hr size=1 noshade>13 bb) Fehl geht die Annahme der Revision, es habe sich bei der Internet-Auktion von eBay gleichwohl um eine Versteigerung nach § 156 BGB gehandelt. Der Vertrag sei im Wege eines "Zuschlags durch Zeitablauf" zustande gekommen, indem der Zuschlag als Annahmeerklärung durch den Zeitablauf der Auktion ersetzt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zuschlag als Voraussetzung des Vertragsschlusses gemäß § 156 BGB ist, wie ausgeführt, eine Willenserklärung, das heißt die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung einer Person (BGHZ 149, 129 , 134 m. w. Nachw.). Der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserklärung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kläger gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf ihren - innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen - Willenserklärungen. Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag "unmittelbar durch Zeitablauf" zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129 , 135). <hr size=1 noshade>


BGH, Urteil vom 3. 11. 2004 - VIII ZR 375/ 03

Nein, er verlässt sich auf eBay und deren Hilfeseite und ist verraten und verkauft.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Noch ein Nachtrag: Das letzte mir bekannte Urteil, dass sich mit einer vorzeitig beendeten Auktion befasst (mit fatalen Folgen für den Vekäufer), ist das vom AG Gummersbach.

Man sehe und staune:

quote:<hr size=1 noshade>
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

(kurzgefasst, § 313 III ZPO )

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz von 3.613,10 € aus §§ 280; 281 BGB.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über die Aluminiumfelgen zum Preis von 1,- € zustande gekommen. Dies steht aufgrund der Gesamtumstände des Falles fest. Die Einstellung des Angebots durch den Beklagten am 05.01.2009 stellte sowohl ein rechtlich verbindliches Kaufangebot gemäß § 145 BGB dar und enthielt darüber hinaus die Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Gebot an. Der Kläger nahm dieses Angebot durch sein Gebot vom 06.01.2009 an. Nach den Allgemeinen ebay-Bedingungen, die zur Auslegung der vom Beklagten und vom Kläger abgegebenen Willenserklärungen herangezogen werden können (BGH NJW 2002, 363 ; OLG Oldenburg NJW 2005, 2556 ), einigten sich die Parteien gleichzeitig darüber, dass bei vorzeitiger Beendigung des Angebots zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden – hier dem Kläger - ein Vertrag über den Erwerb der Ware zustande kommen sollte.

Der Beklagte war im vorliegenden Fall nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden. Eine solche Berechtigung ist zum Einen gegeben, wenn eine von ebay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliegt . Der Abbruch einer Auktion ist aber auch darüber hinaus zulässig, wenn der Anbieter seine Auktionserklärung nach §§ 119 ff. BGB anfechten kann (KG NJW 2005, 1053 ). Beide Alternativen trafen hier nicht zu.

Die vom Beklagten gewählte und von ebay vorgegebene Abbruchmöglichkeit, nämlich dass der Bieter sein Gebot zurückgezogen hätte, lag unstreitig nicht vor. Die Behauptung des Beklagten, er habe diese Begründung gewählt, weil er der englischen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, vermag ihn nicht zu entlasten. Denn er hatte bewusst eine Auktion auf einer englischsprachigen ebay-Seite gewählt.

Dem Beklagten stand aber auch kein Anfechtungsgrund gemäß § 119 BGB zur Seite.

Dem Beklagten stand aber auch kein Anfechtungsgrund gemäß § 119 BGB zur Seite.

Soweit der Beklagte erklärte, er habe die Auktion aufgrund von Problemen mit Paypal beendet, ist in dieser Äußerung ein Anfechtungsgrund nicht enthalten, da nachträgliche Probleme mit PayPal weder einen Irrtum in der Erklärungshandlung noch einen Irrtum über den Erklärungsinhalt oder einen Eigenschaftsirrtum darstellen. Insbesondere waren die – bestrittenen – Probleme mit PayPal nicht ursächlich für die Erklärung des Beklagten, die Felgen in der Auktion zum Verkauf anzubieten.

Da nach Ablauf der Frist des § 121 I Satz 1 BGB keine Anfechtungsgründe mehr vorgebracht werden können (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Auflage 2010, § 143 Rdnr. 3), kommt es auf die Behauptung des Beklagten nicht an, das Angebot sei wegen der alternativ angebotenen, aber in vielen Fällen nicht verwendbaren Hinterradfelgen anderer Breite beendet worden. Diese Begründung wurde erstmals im Schriftsatz vom 24.11.2009 vorgebracht, war also keinesfalls unverzüglich.

Die weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung liegen vor. Der Kaufvertrag hätte den Beklagten verpflichtet, die Felgen an den Kläger zu übereignen. Mit Schreiben vom 11.03.2009 forderte der Klägervertreter den Beklagten unter Fristsetzung auf, den Kaufgegenstand Zug um Zug gegen Bezahlung herauszugeben. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 25.03.2009 die Erfüllung endgültig verweigert hatte, konnte der Kläger gemäß § 281 I Satz 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Der Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach begründet. Im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung ist der Kläger so zu stellen, wie wenn der Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Er durfte sich daher nach der Leistungsverweigerung des Beklagten anderweitig gleichwertige Felgen beschaffen und die Mehrkosten hierfür dem Beklagten in Rechnung stellen. Die Ersatzbeschaffung hat der Kläger durch die quittierte Rechnung der Firma C in Höhe von 3.614,10 € nachgewiesen. Diese Ersatzbeschaffung stellt sich auch nicht als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar. Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass er bei der Teilnahme an der Auktion als Höchstbietender den Artikel selbst dann erwerben würde, wenn das Höchstgebot weit unter dem üblichen Marktpreis liegen würde. Das wirtschaftliche Risiko der Erzielung eines geringen Kaufpreises trifft bei derartigen Auktionen den Anbieter, der bewusst einen hochwertigen Artikel zu einem Mindestgebot von nur 1,- € einstellt. Dieser muss damit rechnen, dass bei Ende der Auktion der Marktwert des Artikels nicht annähernd erreicht wird. Dies gilt hier umso mehr, als der Beklagte gewerbsmäßig handelte und beim Umgang mit ebay-Auktionen nicht unerfahren war.

Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt, § 288 BGB .

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 281 III; 709 ZPO.

Streitwert: 3.613,- €. <hr size=1 noshade>


Amtsgericht Gummersbach Az: 10 C 25/10

quote:<hr size=1 noshade>Eine solche Berechtigung ist zum Einen gegeben, wenn eine von ebay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliegt <hr size=1 noshade>


Wenn das keine ist:

quote:<hr size=1 noshade>Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten. <hr size=1 noshade>


Nur eben auf einer Hilfeseite, die morgen schon wieder im Jenseits verschwunden sein kann und ohnehin keine rechtliche Bedeutung haben dürfte, ausbaden dürfen das die Verkäufer.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ebayverkäufer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau bogus1
So sieht das aus.
Das dürfte es doch eigentlich geben. eBay ist da in keinster Weise konsequent wenn man die AGB und die Richtlinien vergleicht.

Eigentlich müsste da man doch auch Schadensersatz gegen eBay einklagen.

Natürlich ist eine "Richtlinie" nicht unbedingt mit einer AGB vergleichen. Aber eine allzweck Ausrede ist die AGB auch nicht.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Bitte nicht verwechseln!
Es handelte sich um eine ausländische ebay Seite die auch einem anderen Rechtssystem unterliegt!!!
Andere, gültige, Gründe für einen Abbruch kann es daher dort durchaus geben.

Zitat:
Denn er hatte bewusst eine Auktion auf einer englischsprachigen ebay-Seite gewählt.




-- Editiert am 23.11.2010 16:59

0x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

quote:
Da der (gewerbliche) Verkäufer ebenso wie der Käufer beide in Deutschland ansässig gewesen sein dürften,

Vermute ich auch, daher kam ja wohl auch deutsches Recht zum tragen und der Klage des K wurde stattgegeben.

Ich wollte nur darauf hinweisen, daß:
quote:
Eine solche Berechtigung ist zum Einen gegeben, wenn eine von ebay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliegt .

nicht unbedingt in D eine konsequentenlose Abbruchmöglichkeit ist, auch wenn das in anderen Ländern der Fall sein mag.

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