Artikel zerstört und Auktion vorzeitig beendet

15. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)
Artikel zerstört und Auktion vorzeitig beendet

Hallo zusammen,

ich habe mal wieder eine Frage zu einem Fall, den ich mitbekam.

Ein gewerbl. Händler bietet bei einem Auktionshaus eine hochwertiges, neues Gerät ab 1 Euro an. 1 Tag vor Ende der Auktion streicht der Händler die Gebote und bricht die Auktion ab. Als nun der bis dahin Höchstbietene 3 Tage später (sagen wir mal, er stand zur Zeit des Abbruchs bei 50 Euro, Neupreis des Geräts ca. 500 Euro ) dem Händler mitteilt, dass es zum Kaufvertrag gekommen sei und er auf den Kaufpreis von 50 Euro bestehe, teilt ihm der Händler mit, das Gerät sei zerstört worden.

Ich habe mir dazu einiges durchgelesen, was sagt, dass auch bei vorzeitigem Abbruch der Auktion ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, es sei denn, der Händler fechtet den Kaufvertrag wegen Irrtums an.

In diesem Fall ist es aber sicherlich kein Irrtum, deswegen kann er hier auch nichts anfechten?! Was ist denn nun, wenn der Bieter auf den Kaufvertrag besteht? Muss nun der Händler dem Bieter die defekte Ware liefern bzw. hat der Bieter gar einen Anspruch auf ein neues Gerät? :-)

Was denkt Ihr?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>In diesem Fall ist es aber sicherlich kein Irrtum, deswegen kann er hier auch nichts anfechten?! Was ist denn nun, wenn der Bieter auf den Kaufvertrag besteht? <hr size=1 noshade>


Ein Irrtum liegt nicht vor, es wurde auch nicht angefochten, das wäre der falsche Ansatz.

Aber der Verkäufer behauptet, dass der Artikel zerstört wurde und zwar vor Vertragsschluss, deshalb hat er die Auktion ja vorzeitig beendet. Wir haben es hier mit einer sogenannten Unmöglichkeit zu tun.

Die Unmöglichkeit hat zur Folge, dass der V nicht mehr leisten muss (§ 275 BGB ).

§ 275
Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
****
Es kommt letztlich darauf an, ob er die Zerstörung der Sache zu vertreten hat (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Nur in diesem Fall hätte ein Käufer einen Schadensersatzanspruch.

Da wir weder wissen, ob der Artikel tatsächlich zerstört wurde oder ob der Verkäufer nur behauptet, dass dies der Fall wäre, weil er ihn z. B. anderweitig schon verkauft hat und da wir auch nicht Kenntnis darüber haben, falls der Artikel tatsächlich zerstört wurde, ob der V dies zu vertreten hat oder nicht, gibt es hier eine Unsicherheitskomponente.

Man wird ihn verklagen müssen, um Aufschluss darüber bekommen zu können.


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-- Editiert am 15.09.2009 23:11

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bayernhasser
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Gerade bei einem Händler dürfte aber die Messlatte für ein Verschulden bezüglich der Unmöglichkeit recht hoch liegen. Bei einer Zerstörung wird er sich in der Regel vorhalten lassen müssen, seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen zu sein.

Davon ab handeln Händler oftmals mit gleichen Produkten. Wenn ein Händler also beispielsweise einen LCD-Fernseher in einer Internetauktion versteigert und dieser zerstört wird, er gleichzeitig aber weitere LCD-Fernseher des selben Modells anbietet, wird er sich nicht auf eine eingetretene Unmöglichkeit berufen können.

Ich würde an Ihrer Stelle dem Händler eine Frist zur Lieferung setzen und danach einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Also in diesem Fall hat der Händler nur das eine Gerät versteigern wollen, besaß auch nur dieses eine Gerät. Der Käufer besteht weiterhin auf Erfüllung, da es sich laut dem Käufer um eine Gattungsschuld handelt.

Hmm..? Was macht der Verkäufer? Soll er dem Käufer nun das defekte Gerät liefern bzw hat er tatsächlich Ersatz zu leisten, obwohl das zu versteigernde Gerät wirklich zerstört wurde und er sofort die Auktion abgebrochen hat?
Da fragt man sich, was kann ein Verkäufer tun, sollte er etwas in einer Auktion versteigern und dies wird zerstört.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
Da fragt man sich, was kann ein Verkäufer tun, sollte er etwas in einer Auktion versteigern und dies wird zerstört.

1. Jemanden den man gut kennt und vertraut ein Höchstgebot (Marktpreis + 50%) abgeben lassen und dann das Angebot beenden
2. Käufer und Verkäufer erklären gegenüber eBay, das der Vertrag einvernehmlich auf gelöst wird, dann gibts auch die eBay-Gebühren wieder.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Es handelt sich hier um eine Stückschuld.

Die angesprochenen Urteile beziehen alle die eBay-AGB mit ein. Und nur deshalb ist eine vorzeitige Beendigung einer Auktion für den Einsteller so problematisch.

So steht es da:

§10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter

1.

Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.


Hieraus:


Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

Also kommt kein Vertrag zustande, wenn der Anbieter gesetzlich berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen.

So auch:

§9 Angebotsformate und allgemeine Regeln

11.

Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.


Weiter:

Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme können sein:

*

Beim Einstellen des Artikels haben Sie sich bezüglich seiner maßgeblichen Beschaffenheit geirrt.
*

Die maßgebliche Beschaffenheit des Artikels hat sich in der Zwischenzeit verändert.
*

Sie können den Artikel nicht mehr verkaufen, da er in der Zwischenzeit verloren gegangen ist oder zerstört wurde.


Das deckt sich zumindest teilweise mit den den gesetzlichen Vorschriften.

Die Besonderheit liegt darin, dass sich der Verkäufer mit dem Einstellen einerseits gebunden hat, diese Bindung sich aber noch nicht auf die Person eines Käufers konkretisiert hat.

Wenn eine Sache nach dem Einstellen zerstört wurde, wird der Verkäufer nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungsverpflichtung frei.

Ihm kann nur Leistungsstörung vorgeworfen werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig zur Leistungsstörung beigetragen hat (§§ 280 , 281 , 283 BGB ).

Die Beweislast für die Unmöglichkeit liegt bei demjenigen, der Rechte hieraus herleiten will, also im Fall einer Schadensersatzklage beim Gläubiger. Ist für diesen der Nachweis der Unmöglichkeit nicht oder nur sehr schwer zu erbringen, so kann er ihn dadurch vermeiden, dass er zunächst auf Leistung klagt. Es ist dann Sache des Schuldners zu beweisen, dass er infolge der Unmöglichkeit der Leistung frei geworden ist.









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-- Editiert am 17.09.2009 00:21

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:
Die Beweislast für die Unmöglichkeit liegt bei demjenigen, der Rechte hieraus herleiten will, also im Fall einer Schadensersatzklage beim Gläubiger.


Entweder ist das sehr mißverständlich oder ich habe da was nicht verstanden.

Der VK ist hier doch der Leistungs*schuldner* und *er* muß beweisen, wieso er sich auf Unmöglichkeit berufen können sollte. Im letzten Satz des Abschnittes schreibst du ja auch genau das.

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"Eingeblendete Werbung ist Werbung des Forenbetreibers, nicht meine."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hoechstbietender
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo

die Sachverhaltsschilderung kommt mir doch verdammt bekannt vor. Wenn Sie sich Rat in einem juristischen Fachforum holen, sollten Sie aber auch sämtliche Fakten nennen und bei der Wahrheit bleiben.

Es geht um diesen Artikel hier: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=200380191419&salenotsupported=true

Eingestellt wurde das Handy am 03.09.09 mit einer Laufzeit von 10 Tagen. Die Auktion wurde am 12.09.09, also nach 9 Tagen Laufzeit, vorzeitig beendet. Als Grund gaben Sie an: "Der Verkäufer hat das Angebot beendet, da der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht.". Wenn das Gerät aber tatsächlich zerstört worden wäre, dann hätten Sie beim Abbruch der Auktion auch genau diesen Grund angegeben. Dann stünde in der Artikelbeschreibung sinngemäß: "Das Angebot wurde vorzeitig beendet, da der Artikel zerstört wurde".

Unmittelbar nach der Auktion schrieben Sie mir noch, dass das Mobiltelefon "ganz normal" versteigert wurde und auch weiterhin über Sie bezogen werden kann. Damit scheidet eine Unmöglichkeit wegen Untergangs der einzigen vorhandenen Sache aus. Auch in Ihrem Webshop ist das Modell weiterhin gelistet.

Betrachtet man über Goofbay den Verlauf Ihrer Auktionen der vergangenen Wochen, wird man feststellen, dass Sie 7 Auktionen über hochwertige Elektronikartikel einstellten, aber SÄMTLICHE dieser Verkaufsangebot wieder abbrachen. In Ihrer Artikelbeschreibung weisen Sie werbeträchtig darauf hin, dass über Ihren Webshop ein attraktives Finanzierungsangebot möglich ist. Dafür müsse man sich aber direkt an Sie wenden.

Der Fall ist damit für mich klar: Sie verwenden eBay als kostenlose Werbeplattform, indem Sie dort Angebote freischalten um für die Finanzierungsangebote in Ihrem Webshop zu werben. Bevor ein Angebot ausläuft und Sie den Artikel möglicherweise unter Wert und mit Verkaufsprovision abgeben müssen, beenden Sie die Angebote vorzeitig.

Angesichts dieser Fakten werde ich es in jedem Fall auf eine Klage ankommen lassen und für die interessierten Leser hier im Forum weiterberichten, ob Sie mit Ihrer faulen Ausrede, die so alt wie eBay selbst ist, durchkommen.

@bogus1:

Ich sehe keine Anzeichen für eine Stückschuld. Das angebotene Mobiltelefon ist in keiner Weise individualisiert. Der Anbieter schreibt ja selbst, dass mehrere dieser Telefone verfügbar sind. In meinen Augen ist das eine lupenreine Gattungsschuld.

@Borst Mahlzahlt:

Die Argumentation, die bogus1 vorträgt, findet sich z.B. im Urteil des Landgericht Coburg (Az.: 22 O 43/04 ). Dort ging es ebenfalls um Schadensersatzansprüche aus einer vorzeitig beendeten eBay-Auktion. Womöglich hat das Gericht hier auch etwas ergebnisorientiert Argumentiert, um so dem Verkäufer die Möglichkeit einzuräumen, durch Erfüllung des Kaufvertrages eine immense Schadensersatzforderung zu vermeiden.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Ja gut, man kann den Sachverhalt natürlich nur insoweit versuchen zu interpretieren, wie man über die entsprechenden Informationen verfügt.

Jedenfalls konnte man hier von einer Stückschuld ausgehen, es wäre nur dann eine Gattungsschuld, wenn zumindest mehrere dieser Handys oder was auch immer verfügbar wären. Wenn ich ein Handy habe und stelle es ein und verkaufe es, so ist es eine Stückschuld, es geht genau um dieses eine Handy. Wenn ich nach dem Verkauf ein weiteres kaufe und wieder einstelle, ist es wieder eine, es geht wieder explizit um dieses bestimmte Handy mit der Gerätenummer XYZ.

Das mit der Coburg Entscheidung ist vollkommen richtig, das hat aber nichts damit zu tun, dass das Gericht "ergebnisorientiert" argumentiert, was die Beweislast betrifft, da hätte ich direkt auf eine BGH-Entscheidung zurückgreifen können, die nur nicht so kurz und knapp formuliert war.

# Soweit die Unmöglichkeit anspruchsvernichtende Tatsache ist (so etwa in §§ 275 , 323 BGB ), so trägt nach allgemeinen Beweislastregeln der Schuldner die Beweislast für die Unmöglichkeit. Soweit die Unmöglichkeit anspruchsbegründend wirkt (etwa in §§ 280 , 281 , 325 , 326 BGB ), trägt der Gläubiger die Beweislast. Nur hinsichtlich des Vertretenmüssens trägt nach § 282 BGB stets, d.h. unabhängig von den Parteirollen, der Schuldner die Beweislast, d.h. das Vertretenmüssen wird vermutet. Da der Gläubiger, der Schadensersatz fordern will, die Unmöglichkeit häufig nicht beweisen kann, erlaubt ihm § 283 BGB , auf Erfüllung zu klagen und anschließend eine Frist zu setzen. Nach Ablauf der Frist kann er dann Schadensersatz fordern. Bei nur wahrscheinlicher, nicht aber nachgewiesener Unmöglichkeit ist also eine Verurteilung zur Leistung möglich.
# Nicht möglich ist allerdings - nach allgemeinen Grundsätzen - die Verurteilung zu einer nachgewiesen bzw. unstreitig unmöglichen Leistung, da niemand durch Urteil zu etwas verpflichtet werden darf, was er nicht kann. Dies ist bei objektiver Unmöglichkeit i.d.R. problemlos. Bei nachträglicher subjektiver Unmöglichkeit, die gem. § 275 BGB der nachträglich objektiven Unmöglichkeit gleichsteht, darf aber nicht vorschnell eine die Verurteilung hindernde Unmöglichkeit angenommen werden. Die bloße Tatsache, daß zB der Schuldner die Sache anderweitig veräußert hat, hindert eine Verurteilung dann nicht, wenn er in der Lage ist, sich die Sache wieder zu beschaffen bzw. den Verfügungsberechtigten zur Übereignung an den Gläubiger zu veranlassen. Daraus ergibt sich eine Verschärfung des Beweislastproblems, um die es in der vorliegenden Entscheidung geht: Wenn der Gl. die Beweislast für die Unmöglichkeit trägt, weil er etwa Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 325 I 1 BGB geltend macht, kann er schwer beweisen, daß der Schuldner, der die Sache an einen Dritten veräußert hat, nicht in der Lage ist, ihm dennoch Eigentum zu verschaffen. Deshalb indiziert in diesem Fall die Veräußerung die Unmöglichkeit, d.h. sie wird vermutet. Der Schuldner kann dann darlegen (und beweisen), daß er trotz Veräußerung an einen Dritten weiterhin bereit und in der Lage ist, Eigentum zu verschaffen, also keine (subjektive) Unmöglichkeit vorliegt (s. dazu auch BGH v. 29.6.2007 - V ZR 1/06 ).


BGH, Versäumnisurt. v. 26. 3. 1999 - V ZR 368/97

http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw99_2034.htm

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-- Editiert am 17.09.2009 12:53

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jedenfalls konnte man hier von einer Stückschuld ausgehen, es wäre nur dann eine Gattungsschuld, wenn zumindest mehrere dieser Handys oder was auch immer verfügbar wären. <hr size=1 noshade>


Nicht notwendigerweise. Entscheidend ist die Außenwirkung des Angebotes. Hier lässt es sich durchaus vertreten, dass bei einem professionellen Händler davon ausgegangen werden durfte, dass ein Handy der dargestellten Art geschuldet wird. Für eine Begrenzung auf dieses eine Stück würde ich - angesichts der Tatsache, dass hier keine wie auch immer geartete Individualisierung der Ware stattfindet - zumindest einen deutlichen Hinweis ("Einzelstück", "Ausstellungsstück" etc.) verlangen.

Nachdem der Gesetzgeber die Unterscheidung von Stück- und Gattungsschuld im Rahmen der Schuldrechtsreform aufgegeben hat, kann man m.E. nicht mehr von einer automatischen Begrenzung ausgehen. Dies gilt jedenfalls, soweit das Stück substituierbar ist. Vgl. hierzu BGH VIII ZR 209/05 :

quote:<hr size=1 noshade>Ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nach dem durch Ausle-
gung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beur-
teilen (§§ 133 , 157 BGB ; vgl. Palandt/Putzo, aaO, § 439 Rdnr. 15). Möglich ist
die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsa-
che im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige
ersetzt werden kann. <hr size=1 noshade>


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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

-- Editiert am 17.09.2009 13:05

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Hoechstbietender
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

@bogus1

Wenn aber der Schuldner selbst vorträgt, dass der Artikel inzwischen zerstört sei, erübrigt sich ein weiterer Beweis. So steht es ja auch in dem zitierten Urteil.

Dieser ganze Beweislastskuddelmuddel lässt sich natürlich ganz einfach umgehen, indem man über § 280 Abs 1. 281 Abs 1 BGB einsteigt.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)


Ich habe durchaus mit Ihrem Erscheinen hier gerechnet.

Bevor wir hier weiter falsch diskutieren, ich habe niemals geschrieben, dass weitere Handys über mich erworben werden können. Bitte lesen Sie meine Antwort noch einmal nach. Sie haben sich nach einer Finanzierung erkundigt und warum die Auktion abgebrochen wurde. Darauhin habe ich Ihnen geschrieben, dass es in der Auktion nicht um eine Finanzierung ging, aber dass Sie weiterhin über unseren Partner das Handy finanzieren lassen können.
Es gab nur dieses eine Handy und für Sie relevant ist auch nur diese eine Auktion, da Sie bei keiner anderen Höchstbietener waren.

Ich finde Sie sollten meine Worte nicht falsch darstellen.




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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Hoechstbietender
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich denke, diesen Rechtsstreit in einem Forum zwischen den unmittelbar beteiligten Parteien auszutragen ist der falsche Weg. Sie bekommen in den nächsten Tagen entsprechende Post. Damit ist hier zwischen uns wohl alles gesagt.

Grund für meinen Einstieg in die Diskussion war vor allem, dass ich die Ansicht des Forenmitglieds "bogus1" nicht teile und mich interessiert, wie die Bewertung ausfallen mag, wenn man den Sachverhalt auch mal etwas ausführlicher beleuchtet.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:
Sie haben sich nach einer Finanzierung erkundigt und warum die Auktion abgebrochen wurde. Darauhin habe ich Ihnen geschrieben, dass es in der Auktion nicht um eine Finanzierung ging, aber dass Sie weiterhin über unseren Partner das Handy finanzieren lassen können.


Wie sollte man denn das zerstörte Handy sinnvollerweise "weiterhin finanzieren" können oder wollen? Möchten Sie mit *der* Erklärung vor ein Gericht treten? Da hätte ich gern einen Platz im Zuschauerraum und möchte sehen, ob der Richter es schafft, daß ihm die Gesichtszüge nicht entgleisen. ;)

Ein gewerblicher VK wird sich bei Untergang einer Ware, die er nicht bloß aus ganz besonderen Gründen nur einmal besessen hat ("eine Blaue Mauritius", "den Porsche Carrera GT Sonderedition Orange" ), nicht erfolgreich darauf berufen können, seine Erfüllungspflicht sei deswegen "unmöglich", weil ein konkretes Exemplar der Ware untergegangen sei.

Beim gewerblichen VK ist es nämlich lebensfremd anzunehmen, wenn er 20 Artikel desselben Typs besitzt, würde er, sobald er eines davon anbietet, genau dieses Exemplar beiseite legen für den K. In der Praxis wird er erst dann, wenn der Kauf zustande gekommen ist, einen der 20 Artikel auswählen - oder, wenn er alle 20 mittlerweile veräußert hat, einen weiteren nachbestellen.

Schon deswegen kommt man mit der Stückschuld-Argumentation hier mit Sicherheit nicht weiter.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

von Ebenezer am 17.09.2009 13:04

quote:<hr size=1 noshade>Nachdem der Gesetzgeber die Unterscheidung von Stück- und Gattungsschuld im Rahmen der Schuldrechtsreform aufgegeben hat, kann man m.E. nicht mehr von einer automatischen Begrenzung ausgehen. Dies gilt jedenfalls, soweit das Stück substituierbar ist. Vgl. hierzu BGH VIII ZR 209/05 : <hr size=1 noshade>


Wie kann man denn aus diesem Urteil folgern, es gäbe keine Unterscheidung zwischen Stückschuld und Gattungsschuld mehr.

In dem Urteil geht es "nur" um § 439 BGB --> Nacherfüllung. Und auch da nur um vertretbare Sachen.

Ansonsten sind Stückschuld und Gattungsschuld so lebendig wie eh und je. Wenn ich beim Bäcker auf ein bestimmtes Brötchen aus einem Haufen Brötchen zeige und sage, dass ich genau dieses Brötchen haben will und der Bäcker sagt "OK", schuldet er mir genau dieses eine Brötchen und sonst nichts. Wir könnten uns die wirklich nicht einfachen Bereiche von Konkretisierung, Bringschuld, Holschuld, Schickschuld, Leistungsort, Erfüllungsort etc. glatt schenken, wenn es so wäre.



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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

quote:
Wie sollte man denn das zerstörte Handy sinnvollerweise "weiterhin finanzieren" können oder wollen? Möchten Sie mit *der* Erklärung vor ein Gericht treten? Da hätte ich gern einen Platz im Zuschauerraum und möchte sehen, ob der Richter es schafft, daß ihm die Gesichtszüge nicht entgleisen.


Also vielleicht noch einmal als Erklärung:
Natürlich kann er weiterhin wie jeder andere Mensch auf der Welt auch dieses (also das Nokia N97) bei unserem Partner (wir reden hier von Partnerschaft, z.B. Affili?!) finanzieren. Die Anbieter haben sicherlich noch genug davon. In meinem Satz kann man nun wirklich nicht herauslesen, dass ich noch weitere Handys hatte. Dieses Handy wurde einmal versteigert.

Wenn ich im Unrecht bin, dann kann ich das absolut akzeptieren, nur sollte man hier nicht vergessen, wenn man dem Höchstbietenen folgt, hat er im Glauben geboten, er könnte das Handy finanzieren. Daher auch seine Besorgnis nach Abbruch der Auktion, es gäbe nicht so viele Möglichkeiten das Handy finanzieren zu können. Erst als er erfuhr, es war eine völlig normale Auktion (war eigentlich klar ersichtlich), kam er mit dem Gedanken, es wollte es normal erwerben. Von Finanzierung ist keine Rede mehr.
Letztendlich zeigt dies nur, dass sich der Käufer moralisch nicht besser stellt als ich.

Im Übrigen ist es wohl völlig legitim, wenn sich ein Laie wie ich in einem Rechtsforum informiert.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Gregor S.
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)


Hallo denn da,

ich verstehe nicht, warum der Verkäufer nicht VOR Beendigung der Auktion sämtliche, abgegebene Gebote gestrichen hat. Das ist doch völlig legitim, wenn ein Artikel tatsächlich während der Auktion zerstört wird oder abhanden kommt.

Grüßle...

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Manu_1980
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 19x hilfreich)

Das hätte ihn nicht geschützt. Der VK kann den Vertrag nicht einseitig lösen.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:
In meinem Satz kann man nun wirklich nicht herauslesen, dass ich noch weitere Handys hatte.


Das wird man dann im Einzelfall sehen (können wir auch gar nicht beurteilen, weil du den Satz nur in indirekter Rede wiedergegeben hast und nicht wörtlich und auch der Zusammenhang von Bedeutung ist).

quote:
Letztendlich zeigt dies nur, dass sich der Käufer moralisch nicht besser stellt als ich.


Die moralische Seite ist mir völlig latte, das müßt ihr unter euch ausmachen. Und dieses Forum ist auch nicht dafür da, zu entscheiden, wer von euch beiden der Prozeßgewinner der Herzen ist.

quote:
Im Übrigen ist es wohl völlig legitim, wenn sich ein Laie wie ich in einem Rechtsforum informiert.


Hab ich ja auch nix gegen gesagt. ;)



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