Ich habe mir etwas ersteigert wovon ich ausgegangen bin dass das was auf dem Foto zusehen auch im lieferumfang gehört (in der Artikelbeschreibung nicht aufgelistet). Leider war dem nicht so. Es geht um einen Schlüssel zum verstellen der Härte von nem Stoßdämpfer.
link: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=320050934606&ru=http%3A%2F%2Fsearch.ebay.de%3A80%2Fsearch%2Fsearch.dll%3Fcgiurl%3Dhttp%253A%252F%252Fcgi.ebay.de%252Fws%252F%26fkr%3D1%26from%3DR8%26satitle%3D320050934606%26category0%3D%26fvi%3D1
Ich habe den Verkäufer darauf hingewiesen mir bitte den Schlüssel nachzuliefern. Seine Antwort war: Der gehört nicht zur Auktion, genauso wenig auch der Stuhl der auf dem Foto ist. Ohne diesen Schlüssel kann ich die Stoßdämpfer nicht gebrauchen. In der Artikelbeschreibung war auch nicht die rede von den Domlager die ich aber mitgeliefert bekam, wovon ich natürlich auch ausgegangen bin.
Ich bitte um Rat:D Danke!
Artikelbeschreibung weicht vom Foto ab
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
hmm, also auf dem Foto ist der Schlüssen nicht drauf, oder doch? Was kostet denn so ein schlüssel wenn man den einzeln kauft? Wenns ein paar € sind dann würd ich mir überlegen ob der stress das wert ist...
--- editiert vom Admin
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Muss ich dem Schrumpfgermanen zustimmen - es steht nix von diesem Schlüssel in der Auktionsbeschreibung und wenn man sichergehen möchte, kann man vorher Fragen - die Auktion lief ja schließlich 7 Tage und Sie haben immerhin schon 5 Tage vor Auktionsende auf den Artikel mitgeboten.
Da lieb ich mir doch meinen 72er /8 - der braucht so einen Kram nicht und trotzdem guckt jeder hinterher
Online-Auktion: Käufer darf sich auf Foto verlassen
Wenn bei einer Online-Auktion weder auf den Fotos noch in der Beschreibung auf einen Mangel hingewiesen wird, darf der Käufer auch von einem intakten Zustand der Ware ausgehen.
Da bei der Internet-Auktion eine vorherige intensive Besichtigung des Kaufobjektes nicht möglich sei, sei auch nicht davon auszugehen, dass dem Käufer der Mangel aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, so das Landgericht Trier(Landgericht Trier, Az. 1 S 21/03
).
Der Käufer einer Sache kann gemäß § § 437 Nr.2
, 323 Absatz 1
und Absatz 2 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Gemäß § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB
ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bei einer Versteigerung im Internet kommt zwischen Bieter und Anbieter ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 ff BGB
zustande.
Der schlüssel ist zwischen den 2 stoßdämpfer aufm stuhl. Ich werde mir jetzt selber den schlüssel besorgen. Die hinteren stoßdämpfer habe ich schon längst gekauft. Laut Artikelbeschreibung waren auch keine Domlager mit dabei die ich aber von ihm mitbekommen habe wovon ich natürlich auch ausgegangen bin.
closed
--- editiert vom Admin
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