Artikelbeschreibung widerspricht sich/weicht ab.

26. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)
Artikelbeschreibung widerspricht sich/weicht ab.

Hallo,
ich habe gestern einen UMPC bei Ebay ersteigert.

http://www.ebay.de/itm/111329669973

Da ich auf der Arbeit war habe ich nur via Handy die Headline, die Artikelmerkmale und die detaillierten Informationen zum Artikel gelesen und die Fotos betrachtet.

Jetzt schaue ich mir heute Abend die Auktion auf dem PC an und mich trifft der Schlag.

Beschrieben wurde in der Headline, den Merkmalen und in den Infos ein Samsung Q1 Ultra-PRO 7 Zoll (60 GB, Intel Celeron A, 800 MHz, 1 GB)

Nur lese ich in der selbstverfassten Artikelbeschreibung:

Intel Celeron M 900 MHz anstatt Intel Celeron A A110 (800 MHz)wobei der erstere der schlechtere ist.

40 GB HDD / 4200 rpm anstatt 60 GB 4200 RPM

Kein Laufwerk anstatt DVD-RAM, DVD±RW DL, Dual Layer DVD±RW/DVD-RAM

und von der eingebauten Videokamera ist auch nichts zu lesen.

Kurz das in der Headline, den Merkmalen und in den Infos beschriebene Gerät ist ein Samsung Q1 Ultra-PRO 7 Zoll (60 GB, Intel Celeron A, 800 MHz, 1 GB), das in der selbstgestrickten Beschreibung ist anscheinend ein Vorgängermodell in der Art eines Samsung Q1-900 Casomii.

Nun zum meinen Fragen:

- Was muss der Verkäufer mir liefern ein Samsung Q1 Ultra-PRO oder kann er ein anderes Gerät liefern.
- Was mache ich wenn es eben kein Samsung Q1 Ultra-PRO ist?

Denn der Kaufgrund war für mich im wesentlichen eben das das Gerät eine Kamera hat und das lässt sich auf den Bildern nicht eindeutig erkennen.

Danke für eure Antworten.



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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Es kommt (anscheinend) kein Kaufvertrag zusammen, weil ein Einigungsmangel vorliegt. Aus der Artikelbschreibung ist durch widersprüchliche Angaben nicht erkenntlich was letztendlich verkauft werden soll. IdR läuft das nach folgendem Muster ab:
Artikelbeschreibung: "Verkaufe ein x2 mit den Eigenschaften eines x1"
Verkäufer verkauft x1
Käufer kauft x2
§154 BGB = Kein Vertrag

quote:<hr size=1 noshade>von Scurgo am 26.04.2014 01:28

- Was muss der Verkäufer mir liefern ein Samsung Q1 Ultra-PRO oder kann er ein anderes Gerät liefern. <hr size=1 noshade>

DA kein KV zustande gekommen ist, muss er gar nichts liefern. Er wird aber, nachdem er den Kaufpreis erhalten hat das liefern was er da hat und was er verkaufen wollte (Was auch immer das ist)

quote:<hr size=1 noshade>von Scurgo am 26.04.2014 01:28

- Was mache ich wenn es eben kein Samsung Q1 Ultra-PRO ist? <hr size=1 noshade>

Irrtumsanechtung nach §119 ff BGB und das Gerät zurückschicken.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

-- Editiert radfahrer999 am 26.04.2014 09:48

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Das würde ich bezweifeln das kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, denn so groß sind die Abweichungen nicht als das man als Laie das sofort erkennen müsste.

Verantwortung für die Artikelbeschreibung trägt der Verkäufer und da ebay verschiedene Konfigurationen für das Gerät vorschlägt u.A. auch die Eingabe der Herstellernummer und der EAN, sollte bei einem Verkäufer der mit 3200 Bewertungen keine Ebay-Neuling ist und auch wenn er sich als privater Verkäufer ausgibt einen gewerblichen Eindruck macht, dieses nicht passieren.

Ich würde vorschlagen, abzuwarten was geliefert wird. Sollte kein Samsung Q1 Ultra-PRO geliefert werden dann ggf. Schadensersatzanspruch geltend machen, denn was zumindest eindeutig ist sind die Angaben "Samsung Q1 Ultra-PRO 7 Zoll (60 GB, Intel Celeron A, 800 MHz, 1 GB) Ultra..." denn Ebay schlägt die so nicht vor, folglich wurden die überarbeitet, denn Ebay gibt entweder "individuelle Konfigurationen" oder die exakte Herstellernummer z.B. "NP-Q1UA000/SEG" vor.






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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Der Verkäufer hat sich auf Nachfrage gemeldet.

Zitat:
"Ja da ist etwas Durcheinander.. Das Kommt davon wenn man die in ebay vorgeschlagene Gerätedaten übernimmt.

Es ist ein Samsung NP Q1 Intel celeron 900 Mhz , 1GB Speicher und 60 Gb Festplatte."

Da hat der Verkäufer also aus Faulheit etwas übernommen was nicht dem Gerät entspricht.
Das ein Kaufvertrag besteht bestreitet er nicht. Nun geht es darum ob er ohne Schadensersatzansprüche auszulösen davon zurücktreten kann.

Er möchte natürlich nur das Geld zurückzahlen, ich aber möchte eben ein Samsung Q1 Ultra-PRO 7 von ihm haben.

Wie sieht die Rechtslage da aus, denn den Teil des Kaufvertrages zu zahlen, habe ich bereits erfüllt und den eben ein Samsung Q1 Ultra-PRO 7 abzunehmen werde ich erfüllen?

Er hat mir auch die Typenbezeichnung geschickt, bei dem Gerät das er liefern möchte handelt es sich um ein NP-Q1 -M000/SEI was erheblich von dem angegebenen NP-Q1UA000/SEG abweicht.




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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Hallo, Kaufvertrag besteht ja anscheinend unstrittig, denn zurücktreten kann man nur von einem gültigen Vertrag.

Selbst wenn der VK nun wegen Irrtumsanfechten würde, dann wird er trotzdem Schadenersatzespflichtig.

Ein Möglichkeit wäre hier ein Deckungskauf oder der VK besorgt seinerseits ein entsprechendes Gerät.


Also, wenn das Gerät bereits geliefert wurde, Frist zur Nacherfüllung setzen.

Ausschluss wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung liegt nicht vor da es keine Unikat ist.
Um Unverhältnismäßigkeit darzulegen müsste ermittelt werden welcher Differenzwert vorliegt, aber das wäre eine Einzelfallentscheidung.


Die aus dem Kaufvertrag resultieren Pflichten sind ganz einfach:
Der Käufer muss fristgerecht zahlen, und der Verkäufer muss binnen der in der Auktion vereinbarten 4-5 Werktage nach Geldeingang liefern .

Wenn der Verkäufer den Artikel gar nicht besitzt so ist das das Problem des Verkäufers. Wenn der Käufer sich an den Kaufvertrag hält (fristgerechte Zahlung) dann kann er nach angemessener erfolgloser Fristsetzung ein gerichtliches Mahnverfahren in die Wege leiten.

Woher der Verkäufer den Artikel bekommt und zu welchem Preis ist dessen Problem.

Daher rate ich dringend eben auf Beschaffung durch den Verkäufer zu drängen.


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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

quote:
Da ich auf der Arbeit war habe ich nur via Handy die Headline, die Artikelmerkmale und die detaillierten Informationen zum Artikel gelesen und die Fotos betrachtet.

Da selbst ebay darauf hinwist, das die Berschreibung auf den Handy abgespeckt ist, gilt in der Regel 'selbst schuld' wenn man etwas wichtiges nicht gelesen hat.

In diesem Fall besteht zum Glück die Ausnahme von der Regel.

quote:
Das Kommt davon wenn man die in ebay vorgeschlagene Gerätedaten übernimmt.

Das ist das Verschulden und Problem des Verkäufers.
Im übrigen wäre mir neu, das eBay die Überschriften erzeugt. Das '
Samsung Q1 Ultra-PRO 7 Zoll (60 GB, Intel Celeron A, 800 MHz, 1 GB) Ultra...'
hat also der Verkäufer eingegeben.

Hier sehe ich gute Erfolgsaussichten wenn auf Erfüllung geklagt wird.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
Im übrigen gilt "

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#6
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo, hier mal ein kleines Update.

Das Gerät ist angekommen, es handelt sich in der Tat nicht um ein NP-Q1UA000/SEG sondern um ein NP-Q1-M000/SEI.

Daraufhin habe ich die Hotline meiner RS-Versicherung angerufen, ob ein anwaltliches Vorgehen gedeckt wird und was die mir in diesem Fall raten.

Egebnis: Deckungszusage und einige Tipps wie weiter zu Verfahren ist.

Termin setzen für Erfüllung, sollte der Verkäufer nicht das entsprechende Gerät liefern, zum Anwalt gehen mit der Schadensnummer die mir der Sachbearbeiter genannt hat.

Dazu ein paar Fragen:
Termin von 14 Tage ist doch ausreichend, oder?

Soll ich noch einmal die exakte Typenbezeichnung NP-Q1UA000/SEG hervorheben?
Denn wie ich inzwischen in Erfahrung bringen konnte bezieht sich der letzte Buchstabe auf das entsprechende Land. z.B. G steht für Deutschland und I für Italien, daher verwunderst es auch nicht warum zwar die Betriebssystem Lizenz aufgeklebt ist, aber das Gerät ohne Betriebssystem verkauft wurde.

Der Sachbearbeiter meinte man könne ja auch mal anklingen lassen, das man den Verkäufer für einen Gewerbetreibenden hält. Ist das wirklich sinnvoll?

Danke für eure Antworten.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

quote:
Termin von 14 Tage ist doch ausreichend, oder?

Ja.

quote:
Soll ich noch einmal die exakte Typenbezeichnung NP-Q1UA000/SEG hervorheben?

Ich würde das vorläufig so machen. Wenn die Headline wirklich diesem Typ entspricht.

quote:
Der Sachbearbeiter meinte man könne ja auch mal anklingen lassen, das man den Verkäufer für einen Gewerbetreibenden hält. Ist das wirklich sinnvoll?

Würde ich vorläufig lassen. Mangel ist Mangel und den gilt es zu beheben, sowohl für den Gewerbetreibenden als auch den Privatmann. Bestenfalls kann man damit ärgern. Man kann es erst mal auf der höflichen Schine versuchen und schauen, wie weit man damit kommt. Den Rest kann dann der Anwalt machen, wenn man sowieso eine Deckungszusage der RSV hat.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Ich kann mich mepeisen nur anschliessen.

Evtl. würde ich den Vk noch darauf aufmerksam machen, das ein Einschalten des Anwalts zu zusätzlichen Schadensersatzforderungen (Anwaltskosten) führen könnte.
Denn auch wenn die RSV in Vorleistung geht, besteht u.U. Selbstbeteiligung bzw. die RSV und/oder Anwalt werden diese Kosten geltend machen.

Nach nochmaligen betrachten der Auktion würde ich eindeutig die in der Auktion erwähnte Typenbezeichnung einfordern, denn da gibt es dann keine Unklarheiten.
Denn das Gerät scheint es anscheinend mit 40er und 60er Festplatte.

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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"



-- Editiert Fulgora am 06.05.2014 19:08

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Termin von 14 Tage ist doch ausreichend, oder? <hr size=1 noshade>

14 Tage nach Datum, auf Gerichtsfeste Zustellung achten.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Das Schreiben scheint er bekommen zu haben, denn er schreibt:

quote:
Betr. Fristgerechte Anfechtung nach §119 ( Erklärungsirrtum) der zwischen Ihnen und mir getätigten ebay Transaktion zu ebay Auktion 111329669973, wegen irrtümlicher Fehler im Angebot.

Wie wir schon über das ebay Kommunikationssystem kommuniziert, gab es in der Auktion Differenzen zwischen der Detail-Beschreibung und der irrtümlich falsch eingefügten Artikelbezeichnung und Artikelmerkmale.
Daher hatte ich Ihnen angeboten die Transaktion abzubrechen, und Ihnen den Kaufbetrag zu erstatten.
Das haben Sie abgelehnt.
Dadurch haben Sie mich genötigt den von mir angebotenen Artikel, der durch den Irrtum bei der Auktionserstellung in den Angaben in dem Artikelmerkmale Abschnitt und ebenso der Artikelbezeichnung, nicht meinem angebotenem Artikel entsprich an Sie abzuschicken.
Dies war nötig damit der ebay Käufer- und Verkäufer Schutz Mechanismen durch Ihre nun stattgefundene Reklamation (der Artikel entspricht nicht der Beschreibung) in Aktion tritt.

Aufgrund unseres Falles, bei dem mir wie ich schon geschildert habe, irrtümlich ein Fehler beim einstellen der Auktion unterlaufen ist, beziehe ich mich auf Paragraph §119 und §142 und bin entgegen Ihrer Ansicht der Ansicht das der §119 hier sehr wohl zutrifft.
Ich biete ich Ihnen erneut an die Transaktion rückgängig zu machen, und Ihnen den überwiesenen vollen Kaufbetrag + die Portokosten für die Rücksendung des Geräts zu erstatten.

Mit freundlichen Grüßen


Kann ich da jetzt schon die Sache an den Anwalt übergeben ohne von meiner Seite die Frist zu beachten?




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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Ich würde dazu raten die gesetzte Frist abzuwarten und dann enweder auf "Schadensersatz wegen Nichterfüllung" gehen.

Bei Betrachtung des Bewertungsprofiles des VK

http://feedback.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewFeedback2&userid=jogant&ftab=FeedbackAsSeller

würde ich wahrscheinlich den Umweg über den Nachweiß einer Gewerbsmäßigkeit gehen, das verbessert die Chancen um mit "Schadensersatz wegen Nichterfüllung" Erfolg zu haben wesentlich.

Der Verkäufer scheint eine Motorradwerkstatt zu haben oder zumindest dort zu arbeiten. Und er vertreibt regelmäßig Fahrezeugteile und Zubehör, elektronische Meßgeräte und diverse andere Teile.

Ich würde auch empfehlen mal die letzten "beendeten Auktionen" auszudrucken. Denn der scheint gemerkt zu haben das ihm das zum Verhängnis werden könnte.

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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Habe ich das richtig verstanden, er hat in der Überschrift Gerat A (Samsung Q1 Ultra-PRO 7 Zoll 60 GB, Intel Celeron A, 800 MHz, 1 GB) beworben, in den Details dann Gerät B (Celeron M 900 MHz und 40 GB HDD und kein DVD-Laufwerk), bei seiner Mail später hat er jedoch Gerät C (Celeron M 900 MHz, 60GB HDD) behauptet. Du hast dann auch Gerät C bekommen oder sogar eine völlig andere Variante D?

Sein beschriebener Irrtum (automatische Übernahme des Beschreibungstextes) passt inhaltlich nicht. Er kann sich schon auf einen Irrtum berufen, aber der ergibt, so wie er es geschildert hat, keinen Sinn. Die Überschrift kommt, das wurde ja weiter oben schon gesagt, definitiv von ihm selbst. Er hat aber nur den Irrtum erklärt, er habe versehentlich eine Artikelbeschreibung eines falschen Produktes übernommen.

Im übrigen: Sehe ich das richtig, dass er nicht mal eine deutschsprachige Variante versendet hat? Das wäre ein weiterer Mangel.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 07.05.2014 11:30

-- Editiert mepeisen am 07.05.2014 11:31

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo,

Gerät A = Samsung Q1 Ultra-PRO 7 Zoll 60 GB, Intel Celeron A, 800 MHz, 1 GB

Gerät B = Celeron M 900 MHz und 40 GB HDD und kein DVD-Laufwerk

Gerät C = Celeron M 900 MHz und 60 GB HDD

Geliefert wurde Gerät C aber eben mit italienischer Tastatur was auf den Fotos so nicht erkennbar ist.

Auf Nachfrage bei Samsung habe ich Erfahren das der letzte Buchstabe der Herstellernummer NP-Q1UA000/SEG eben auf das Land hinweisst für das dieses Gerät bestimmt gewesen ist.

Der einzige Fehler der eBay zuzuordnen wäre ist das es in keiner Ausstattung das Gerät mit einem Laufwerk gibt.

Aber ich habe jetzt auf Anraten meiner Rechtschutzversicherung erst einmal den Verkäufer zwecks Überprüfung eines Gewerbes gemeldet.
Mal sehen wie es weiter geht.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo, hier ein nächstes Update, das kam via Ebay-Mail-System


quote:
Hallo Herr xxxxxxxxx

Die Gründe für eine Anfechtung werden oft erst nach einer Transaktion bekannt.

Sie werfen mir Fahrlässigkeit vor.
Für mich war es ein Versehen. Ich hätte auch nichts davon gehabt, außer unnötigen Ärger, wie man nun sieht.
Ich kann Ihnen genauso Fahrlässigkeit vorwerfen. Sie sind schon seit 2000 bei ebay angemeldet.
Also auch ein alter Hase was ebay betrifft.
Nach Rücksprache mit ebay habe ich folgende Information bekommen:
Der Bieter ist verpflichtet vor Abgabe eines Gebots die Angebotsbeschreibung komplett zu lesen, bei Unstimmigkeiten nicht zu bieten bzw. diese vorher mit dem Verkäufer abzuklären.
Das haben Sie nach eigener Aussage nicht gemacht.
Wie schon kommuniziert kann ich Ihnen nicht liefern oder nachliefern was ich nicht besitze.
Das bedeutet aber nicht, das wenn ich dazu in der Lage wäre dies nicht tun würde.

Ich kann Ihnen, zum bereits mehrfach gemachten Angebot die Transaktion abzubrechen und Rückabwicklung dieser, nur noch
folgenden Vorschlag unterbreiten.
Obwohl ich weiterhin überzeugt bin das nicht tun zu müssen. Das wäre eine freiwillige Leistung meinerseits.

Ich habe letzte Woche in ebay USA ein Samsung Q1 Ultra NP-Q1U ersteigert. Siehe angehängte Bilder.
Eigentlich für mich, da das NP-Q1 welches ich in ebay angeboten habe, von der zu kleinen Bildschirmauflösung nicht zu meiner Anwendung gepasst hat.
Daher stand Dieses auch wieder zum Verkauf.
Das nun ersteigerte Gerät ist zwar die englische Variante, aber im Gegensatz zu unserer Transaktion inkl. Betriebssystem und Recovery CD´s
Die externe Tastatur falls Sie diese brauchen, könnten Sie vom anderen Gerät behalten.
Wenn ich das Gerät erhalten habe, werde ich dies auf Funktion und Zustand überprüfen.
Danach könnte ich Ihnen dieses anbieten.

Mit freundlichen Grüßen


Meine Antwort möchte ich wie folgt gestalten:

quote:
wenn das Gerät der Typenbezeichnung NP-Q1UA000/SEG entspricht wäre ich damit einverstanden.
Die Tastatur die Sie mitgeliefert haben, so wie das ganze Gerät das Sie lieferten ist sowieso laut Samsung Hotline nicht für den deutschen Markt konzipiert und vorgesehen, sondern für den italienischen. Was auch mit keiner Silbe erwähnt wurde.

Und die zu der Fahrlässigkeit die sie mir Vorwerfen, ich habe die Beschreibungen komplett gelesen, allerdings sind auf einem Handy die Unterschiede zwischen 800 MHz und 900 MHz quasi inexistent, zumal es ja über die offizielle App erfolgt ist. Was auch einwandfrei nachweißbar ist, da der Ebay Support mir bereits bestätigt hat, das bei Handy-App der Support und alles weitere leider über die USA läuft.

Was aber eben Essentiell ist, da eben die Kamera in den Produktdetails erwähnt wurde, denn das ist der ausschlagebende Punkt für mich überhaupt auf das Gerät zu bieten gewesen.

Kurz und gut, nennen Sie mir einen Fix-Liefertermin für das NP-Q1UA000/SEG , damit ich der Rechtschutzversicherung mitteilen kann wann der Lieferverzug eintritt.

MfG


Reicht das via Ebay-System zu versenden oder muss das zusätzlich noch postalisch erfolgen?

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Natürlich würde das reichen, wenn er direkt darauf antwortet ist der Zugang der Nachricht bewiesen und man kann sich das Briefporto sparen.

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1x Hilfreiche Antwort

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