Auktion Käufer will vom Kaufvertrag zurücktreten

16. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
FMichaely
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Auktion Käufer will vom Kaufvertrag zurücktreten

Hallo,

folgendes Problem: Privater Verkäufer hat eine Sache im Internetauktionshaus versteigert. Nach Ende der Versteigerung bekommt der Verkäufer folgende Mail:

quote:<hr size=1 noshade>Es tut mir sehr leid Ihnen mitteilen zu müssen das wir nicht in der Lage sind dieses Produkt zu kaufen. Mein 14 jähriger Sohn ist gerade mit Ihrem E-Mail zu mir gekommen und hat gesagt das er das ersteigert hat.
Ich bin allein erziehende Mutter und zur Zeit arbeitslos. Ich kann mir so etwas ehrlich nicht leisten. Ich kann mir nicht erklären warum mein Sohn so etwas macht. Ich bitte Sie das zu verstehen. Ich weiß das das für Sie sehr unangenehm ist, aber ich bin finanziell überhaupt nicht in der Lage. Ich habe nicht einmal ein Auto wo ich das benutzen könnte. Ich hoffe Sie können Mich verstehen. <hr size=1 noshade>


Daraufhin hat der Verkäufer folgendes geantwortet:

quote:<hr size=1 noshade>Punkt 1 : Das Gebot wurde bereits am 12.03.2009 abgegeben. Wenn es sich um ein Versehen handeln würden,hätten Sie noch genug Zeit gehabt das Gebot zurückzuziehen

Punkt 2: Der angemeldete Käufer bei Ebay ist Stefan Lintsche (ich nehme mal an Ihr Mann)

Punkt 3: Zwischen uns ist ein rechtswirksamer Kaufvertrag entstanden Nach §433 BGB sind dadurch folgende Pflichten entstanden:

§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

<hr size=1 noshade>


Was kann der Verkäufer tun?? Angeblich wurder der Kauf ja von dem 14 jährigen Sohn getätigt. Kann man sich überhaupt als 14 jähriger bei EBay registrieren??

Problem bei eBay und Co?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nico245
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 269x hilfreich)

: Hallo,nein kann man nicht. Aber da der Sohn wahrscheinlich das Login des Mannes benutzt hat...An deiner Stelle würd ich einen nicht bezahlten Artikel melden. Dann schreibt E-Bay die Gebühren für die Eistellung gut. Dann den Artikel wieder einstellen.Oder-wenn nicht Sofort-Kauf- dem unterlegenen Bieter anbieten. Es ist vielleicht ärgerlich ,kostet aber nicht so viele Nerven wie der Rechtsweg . Viele Grüße... :engel:

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#2
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 279x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte.
<hr size=1 noshade>


aus: BGH Az. I ZR 114/06

Auch wenn es in dem konreten Fall um einen Wettbewerbsverstoß durch die Ehefrau ging, dürfte man die Ansichtsweise auch auf "Käufe durch Kinder" anwenden.

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#4
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

Das ist die Frage.

Im BGH-Fall ging es um einen von der Ehefrau begangenen Verstoß gegen UWG/MarkenG. Dieser kann durchaus "zurechenbar" sein.

In diesem Fall geht es aber um ein nichtiges Rechtsgeschäft. Das muß nicht "in Analogie" deswegen doch wirksam sein, weil es dem Accountinhaber zugerechnet wird.
AFAIK hat der BGH sogar schon entschieden, daß im Zweifel der *VK* nachweisen muß, mit wem er denn nun einen Vertrag haben will und daß das Konto des Nutzers *nicht* von Dritten mißbraucht wurde.

Der o.a. Fall liegt anders, weil hier kein Vertrag zwischen VK und K, sondern ein vertragsunabhängiger Rechtsverstoß vorlag.

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#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> Was kann der Verkäufer tun?? Angeblich wurder der Kauf ja von dem 14 jährigen Sohn getätigt. Kann man sich überhaupt als 14 jähriger bei EBay registrieren??

Jein, natürlich kann sich kein 14 jähriger registrieren, man muss schon 18 Jahre alt sein. Aber wer nicht früh anfängt, aus dem kann nichts werden.

Lief nicht vor ein paar Wochen so eine Geschichte durch die Gazetten, wo ein Powerseller in den Staaten schon mit 16 die erste Million Umsatz gemacht hatte? Der hatte auch ein bisschen geflunkert.

Vielleicht hat sich der Junior unter seinem richtigen Namen und unter seiner richtigen Adresse angemeldet und als Geburtsdatum den 5. Juni 1739 angegeben, das merkt bei eBay ohnehin keiner, wenn die Schufa-Prüfung nichts ergeben hat, hat man dem Kerlchen einen Brief nach Hause geschickt mit dem vorläufigen Passwort zur Anmeldung, den hat er abgefangen oder die Mama dachte, es wäre eBay-Werbung oder sonst was. Und schon war er dabei.


-- Editiert am 16.03.2009 18:45

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#6
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> natürlich kann sich kein 14 jähriger registrieren

Genauer: man kann sich nicht "als 14-jähriger" (d.h. unter der Altersangabe "14 Jahre" ) registrieren.
Ein 14-jähriger kann sich natürlich unter Angabe eines falschen Geburtsdatums registrieren, was per se übrigens auch keine Straf- oder sonstige Übeltat ist.

Jedenfalls ist er dem Vertragspartner nicht schon pauschal deswegen schadensersatzpflichtig, weil er möglicherweise mittelbar den falschen Eindruck erweckt hat, verbindliche Rechtsgeschäfte abschließen zu können (denn das würde dem Schutzzweck des Gesetzes zuwider laufen).

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
creativs
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 66x hilfreich)

Zitat: ,,Ein 14-jähriger kann sich natürlich unter Angabe eines falschen Geburtsdatums registrieren, was per se übrigens auch keine Straf- oder sonstige Übeltat ist."


So pauschal kann man das denke ich nicht sagen. Wenn die Daten Absichtlich falsch angegeben wurden käme mE der § 263a in Frage. Jedoch ist der Junge ja noch nicht strafmündig, wodurch dieser dann doch nicht anwendbar ist.
Aber ich wollte es nicht dabei belassen, dass allgemein gedacht wird, falsche Angaben schaden nicht.

--
Trotz allem würde ich mir die angefallenen Kosten (ebay Gebühren: Einstellungsgebühren und Verkaufsprvision) zurückfordern und den Artikel erneut einstellen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> So pauschal kann man das denke ich nicht sagen.

Doch. "Per se", d.h. automatisch und alleine aus sich heraus ist die Angabe eines falschen Geburtsdatums nicht strafbar.

> Wenn die Daten Absichtlich falsch angegeben wurden käme mE der § 263a in Frage.

Nur, wenn er durch die Angabe eine Täuschung verwirklicht (oder verwirklichen will), die ihm einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft. Das ist sicherlich bei der Anmeldung zu einer Handelsplattform nicht automatisch gegeben.

Anders, wenn man nachweisen könnte, daß der Jugendliche bei Anmeldung schon vorgehabt hat, eventuelle Ansprüche des Auktionshauses (z.B. Verkaufsprovisionen) mit Berufung auf die schwebende Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses zum Auktionshaus abzuwehren.

> Jedoch ist der Junge ja noch nicht strafmündig

Mit 14? Aber klar!

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
creativs
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 66x hilfreich)

> Nur, wenn er durch die Angabe eine Täuschung verwirklicht (oder verwirklichen will), die ihm einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft. Das ist sicherlich bei der Anmeldung zu einer Handelsplattform nicht automatisch gegeben.


Diesem Punkt kann ich nach wie vor nicht ganz zustimmen, da man anhand der Informationen, welche durch den Fragesteller gegeben wurden, nicht ganz ausschließen kann, ob die Vorraussetzungen vorliegen oder nicht. Natürlich ist dies möglicherweise weit hergeholt, jedoch kann man es meiner Meinung nach nicht komplett ausschließen und sollte zumindest erwähnt werden.

>> Jedoch ist der Junge ja noch nicht strafmündig

>Mit 14? Aber klar!

Mein Fehler, ich habe an die Geschäftsfähigkeit gedacht aber strafmündigkeit geschrieben. (Mit 14 ist man beschränkt Geschäftsfähig)

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> jedoch kann man es meiner Meinung nach nicht komplett ausschließen

Dann einigen wir uns darauf, daß du meine juristische Formulierung für die Laiensphäre klargestellt hast. ;)

Wenn Juristen sagen "grundsätzlich", meinen sie damit "im typischen Fall, solange keine weiteren Umstände hinzutreten"; der Laie meint damit normalerweise "immer und überall".

Jurist: "Grundsätzlich kann ein fälliger Anspruch durchgesetzt werden" (meint: "... solange er nicht verjährt ist oder verwirkt oder ..." ).
Laie: "Das geht grundsätzlich nicht." (meint: "Das ist völlig unmöglich" )

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