Nehmen wir folgendes an:
Ein Anbieter stellt ein Handy auf ebay ein, welches er NUR auf Ladefunktion geprüft hat (aus welchen Gründen auch immer) und dies steht auch im Angebot. Der Anbieter würde auch Preisvorschläge akzeptieren.
Bieter R. macht einen Vorschlag über 200 €, dieser wird akzeptiert. Im Anschluß kommt R. um die Ecke, behauptet, dass das Gerät einen Wasserschaden hat, dies und das - er lässt das Gerät öffnen oder öffnet es selbst und die Bilder zeigen, dass ein Wasserschaden vorherrscht, welcher vom Anbieter nicht entdeckt wurde.
Im Angebot steht auch, dass das Handy in gutem OPTISCHEN Zustand ist, da die Technik nicht geprüft wurde, nur die Ladefunktion.
Nun fordert Bieter R. eine volle Rückerstattung samt 40 € Aufwandsentschädigung und Porto - obwohl Anbieter sagte, er schaue das Problem kostenfrei an und stellt auch das Versandlabel.
Nun meine Frage muss der Anbieter das Handy zurücknehmen?
Muss der Anbieter das Geld rückerstatten?
Muss der Bieter nicht genau lesen?
Ist es nicht offensichtlich, dass das Handy nur kurz getestet wurde?
Der Preis lag 150 € unter dem eigentlich Wert - eines tadellos funktionierendem Handys.
Auktion XY Samsung Handy (Beispiel)
17. Mai 2017
Thema abonnieren
Frage vom 17. Mai 2017 | 08:21
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Auktion XY Samsung Handy (Beispiel)
Problem bei eBay und Co?
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#1
Antwort vom 17. Mai 2017 | 09:57
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4876x hilfreich)
Privat oder gewerblich? (Ich gehe in meiner Antwort von privat aus)ZitatEin Anbieter :
Die Frage ist, ob der Wasserschaden bei Gefahrenübergang vorlag und der K dies beweisen kann. Wenn nicht Kommunikation mit Käufer einstellen - Sein Handy sein Problem..Zitatdass ein Wasserschaden vorherrscht, welcher vom Anbieter nicht entdeckt wurde. :
Nach jetzigem Stand nicht.ZitatMuss der Anbieter das Geld rückerstatten? :
Doch, aber er kann erwarten, dass ein Handy voll funktionsfähig ist, wenn die Beschreibung nichts anderes hergibt. Daran ändern auch so Formulierungen wie "NUR auf Ladefunktion geprüft" nichts.ZitatMuss der Bieter nicht genau lesen? :
ZitatIst es nicht offensichtlich, dass das Handy nur kurz getestet wurde? :
IrrelevantZitatDer Preis lag 150 € unter dem eigentlich Wert - eines tadellos funktionierendem Handys. :
--
Ich sehe das Hauptproblem beim Anbieter der meint den größten Schrott loszuwerden zu können in dem er dem Käufer eine Überraschungsbox schickt, nach dem Motto: "Kann funktionieren, muss aber nicht. Dein Risiko das herauszufinden."
#2
Antwort vom 17. Mai 2017 | 11:14
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Privat oder gewerblich? (Ich gehe in meiner Antwort von privat aus)ZitatEin Anbieter :
Die Frage ist, ob der Wasserschaden bei Gefahrenübergang vorlag und der K dies beweisen kann. Wenn nicht Kommunikation mit Käufer einstellen - Sein Handy sein Problem..Zitatdass ein Wasserschaden vorherrscht, welcher vom Anbieter nicht entdeckt wurde. :
Nach jetzigem Stand nicht.ZitatMuss der Anbieter das Geld rückerstatten? :
Doch, aber er kann erwarten, dass ein Handy voll funktionsfähig ist, wenn die Beschreibung nichts anderes hergibt. Daran ändern auch so Formulierungen wie "NUR auf Ladefunktion geprüft" nichts.ZitatMuss der Bieter nicht genau lesen? :
ZitatIst es nicht offensichtlich, dass das Handy nur kurz getestet wurde? :
IrrelevantZitatDer Preis lag 150 € unter dem eigentlich Wert - eines tadellos funktionierendem Handys. :
--
Ich sehe das Hauptproblem beim Anbieter der meint den größten Schrott loszuwerden zu können in dem er dem Käufer eine Überraschungsbox schickt, nach dem Motto: "Kann funktionieren, muss aber nicht. Dein Risiko das herauszufinden."
Okay, und wie beweist man einen Wasserschaden, also dass der schon länger vorlag?
Und wenn man das Handy nicht testen kann, Anbieter sagte keine Zeit.
Sie schreiben sein Handy- sein Problem, wenn man aber nun annimmt, der Wasserschaden ist bewiesenermaßen schon länger und der Anbieter wusste dies aber nicht, was macht man dann?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 17. Mai 2017 | 11:29
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4876x hilfreich)
Gutachter. Der Käufer trägt hierbei das Kostenrisiko.ZitatOkay, und wie beweist man einen Wasserschaden, also dass der schon länger vorlag? :
Es besteht keine Verpflichtung zum Testen - daraus entwächst aber eine Erwartung und damit eine konkludent zugesicherte Eigenschaft.ZitatUnd wenn man das Handy nicht testen kann, Anbieter sagte keine Zeit. :
Wenn es nicht als defekt deklariert ist, so hat es zu funktionieren.
Bei einem Privatanbieter der einen Gewährleistungsausschluss verwendet hat und keine arglistige Täuschung bewiesen werden kann bleibe ich bei der Meinung, dass es das Handy des K und damit sein Problem ist.ZitatSie schreiben sein Handy- sein Problem, wenn man aber nun annimmt, der Wasserschaden ist bewiesenermaßen schon länger und der Anbieter wusste dies aber nicht, was macht man dann? :
Sollte keiner vorhanden sein, so muss der VK nachbessern oder wird schadensersatzpflichtig.
-- Editiert von radfahrer999 am 17.05.2017 11:30
#4
Antwort vom 17. Mai 2017 | 11:33
Von
Status: Master (4158 Beiträge, 898x hilfreich)
Zitatwas macht man dann? :
Erstmal die gestellten Fragen beantworten.
ZitatPrivat oder gewerblich? :
Zitatder Wasserschaden ist bewiesenermaßen schon länger und der Anbieter wusste dies aber nicht :
Das wäre dann z.B. beim gewerblichen VK irrelevant.
gruß charly
#5
Antwort vom 17. Mai 2017 | 11:36
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitatwas macht man dann? :
Erstmal die gestellten Fragen beantworten.
ZitatPrivat oder gewerblich? :Zitatder Wasserschaden ist bewiesenermaßen schon länger und der Anbieter wusste dies aber nicht :
Das wäre dann z.B. beim gewerblichen VK irrelevant.
gruß charly
Der VK ist nehmen wir an, gewerblich.
Wie schaut es mit Fristen aus (Nachbesserungen etc.)?
Wie meinen Sie das, dass der Wasserschaden bei gewerbl. irrelevant ist?
#6
Antwort vom 17. Mai 2017 | 11:45
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4876x hilfreich)
Na tollZitatDer VK ist nehmen wir an, gewerblich. :
Weil es eine Beweislastumkehr gibt. Der gewerbliche Verkäufer muss nachweisen, dass der Wasserschaden vom K verursacht wurde.ZitatWie meinen Sie das, dass der Wasserschaden bei gewerbl. irrelevant ist? :
Kann er das nicht ist davon auszugehen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestand. Rechte aus der Sachmängelhaftung.
Neulieferung oder Nachbesserung - Die Wahl obliegt in erster Instanz dem Käufer
#7
Antwort vom 17. Mai 2017 | 11:50
Von
Status: Master (4158 Beiträge, 898x hilfreich)
ZitatDer VK ist nehmen wir an, gewerblich. :
Und dafür hat sich radfahrer jetzt nen Wolf geschrieben.
ZitatWie meinen Sie das, dass der Wasserschaden bei gewerbl. irrelevant ist? :
Ein gewerblicher kann die Sachmangelhaftung nicht ausschließen oder umgehen.
Schwammige Formulierungen wie "Technik nicht geprüft etc" geht in der Regel zu seinen Lasten.
Die Ware muß frei von Sachmängeln sein oder der Mangel muß explizit benannt werden.
ZitatWie schaut es mit Fristen aus (Nachbesserungen etc.)? :
Der Händler hat ein Recht auf Nachbesserung.
gruß charly
#8
Antwort vom 17. Mai 2017 | 11:53
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
VIELEN DANK VOR ALLEM AN RADFAHRER UND ENTSCHULDIGUNG FÜR DIE MANGELHAFTE KOMMUNIKATION!
Das schafft nun Klarheit.
Ich wünsche euch allen einen schönen Tag. Eine Sache habe ich zwar noch, aber das gehört in ein anderes Forum, als in Zukunft ist darauf zu achten, ob der VK gewerbl./privat ist, merke ich mir.
Und jetzt?
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