Hi zusammen,
ich habe eine Frage zu folgender Geschichte:
Ein Käufer, sagen wir mal der Einfachheit halber, ich, habe bei einem hochwertigem Handy mitgeboten und war Höchstbietender mit 120 Euro. (Normalpreis deutlich über 300 Euro). Das Handy wurde als nagelneu angeboten in der OVP.
Nun hat der Verkäufer (Privat) die Gebote gestrichen und die Auktion beendet. :-( Wahrscheinlich hatte er Angst, den erwünschten Preis nicht zu erzielen. Ich habe hier im Forum gelesen, dass rein rechtlich und außerhalb jeglicher moralischen Vorstellungen ein Vertrag zustandegekommen ist schon in dem Moment, wo ich geboten habe und Höchstbietender war. Kann der ehemalige Höchstbietende nun auf Lieferung zum Preis von 120 Euro bestehen?
Ich stell mir das recht schwierig vor, denn schließlich hat der Bieter keine Daten, sondern sieht nur den Verkäufer-Account bei eBay. Und sollte es letztendlich zu einem Prozess kommen, sagt doch jeder Richter aus reiner Vernunft, dass es niemals bei 120 Euro geblieben wäre.
Was würdet Ihr an der Stelle des Bieters tun?
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Auktion abgebrochen, Höchstbietender hat Anspruch?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?



quote:<hr size=1 noshade>Was würdet Ihr an der Stelle des Bieters tun? <hr size=1 noshade>
Diese Entscheidung muss jeder für sich selbst treffen. Die Rechtslage an sich ist eindeutig, wenn man mal davon absieht, dass immer eine Überraschung drin ist, wenn man das Vergnügen hat, mit einem Amtsrichter zu tun zu haben.
Manchmal hilft es, Druck aufzubauen, auf entsprechende Urteile zu verweisen. Wenn der Verkäufer das ignoriert, geben die meisten auf.
Der Klageweg ist nicht selten mühsam bis ätzend, die investierte Zeit bekommt man nie erstattet, es geht hier um ungefähr EUR 180,00 bei einem Klagerisiko von ca. EUR 250,00, eine Entscheidung gibt es vielleicht in 9 Monaten oder einem Jahr, es ist kein Automat, wo man oben einen Anspruch hinein wirft und unten kommt Bares heraus.
Im letzten veröffentlichten (mir bekannten) Urteil ging es immerhin um den Unterschied zwischen EUR 1,00 und EUR 3.600,00.
quote:<hr size=1 noshade>Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz von 3.613,10 € aus §§ 280; 281 BGB. Abs. 15
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über die Aluminiumfelgen zum Preis von 1,- € zustande gekommen. Dies steht aufgrund der Gesamtumstände des Falles fest. Die Einstellung des Angebots durch den Beklagten am 05.01.2009 stellte sowohl ein rechtlich verbindliches Kaufangebot gemäß § 145 BGB dar und enthielt darüber hinaus die Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Gebot an. Der Kläger nahm dieses Angebot durch sein Gebot vom 06.01.2009 an. Nach den Allgemeinen ebay-Bedingungen, die zur Auslegung der vom Beklagten und vom Kläger abgegebenen Willenserklärungen herangezogen werden können (BGH NJW 2002, 363 ; OLG Oldenburg NJW 2005, 2556 ), einigten sich die Parteien gleichzeitig darüber, dass bei vorzeitiger Beendigung des Angebots zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden - hier dem Kläger - ein Vertrag über den Erwerb der Ware zustande kommen sollte. Abs. 16
Der Beklagte war im vorliegenden Fall nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden. Eine solche Berechtigung ist zum Einen gegeben, wenn eine von ebay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliegt. Der Abbruch einer Auktion ist aber auch darüber hinaus zulässig, wenn der Anbieter seine Auktionserklärung nach §§ 119 ff. BGB anfechten kann (KG NJW 2005, 1053 ). Beide Alternativen trafen hier nicht zu. <hr size=1 noshade>
AG Gummersbach Urteil vom 28.06.2010 10 C 25/10
http://www.jurpc.de/rechtspr/20100133.htm
Und um ähnlich hohe Beträge oder noch weitaus höhere ging es in den anderen bekannten Urteilen.
Ein Schauspiel ist es allemal, der gewerbliche Verkäufer hier behauptete, seine Auktion wäre von einer unbekannten Macht beendet worden:
quote:<hr size=1 noshade>"Sehr geehrter Bieter,
wir sind heute davon überrascht worden, dass die Auktion vorzeitig beendet wurde. Dies war nicht durch unsere Willensentschließung veranlasst worden, sondern durch gezielten Betrug und Mißbrauch unseres Passwortes. Wir haben uns bereits mit ebay in Verbindung gesetzt und die Sicherheitsabteilung ist bemüht herauszufinden, wer der Urheber dieses widerrechtlichen Zugriffs auf die laufende Auktion war. Wir hoffen nächste Woche mehr zu erfahren.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir daher nicht von einem gültigen Kaufvertrag ausgehen können. Vorsorglich wird dieser hiermit aus den oben genannten Gründen gemäß §§119,123 BGB angefochten.
Der Artikel wird in Kürze neu eingestellt werden und wir dürfen Sie herzlich bitten, sich wieder an dieser neuen Auktion zu beteiligen". <hr size=1 noshade>
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=21379&rechtcheck=2
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-- Editiert am 25.08.2010 20:23
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Recht des Anbieters zur Anfechtung seiner Vertragserklärungen gegeben wären (und wenn er dieses Recht durch fristgerechte Erklärung der Anfechtung ausüben würde) dann wäre das angefochtene Rechtsgeschäft damit rückwirkend hinfällig und es gäbe keinen Vertrag mehr ...
Das mag bei versehentlichen 1 EUR Sofort-Kauf Auktionen so sein. Hier, normale Auktion, ist kein Anfechtungsgrund ersichtlich.
ZBR sehe ich eigentlich auch nicht?
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Danke für Eure Meinungen.
Kleine Zwischenfrage, was heißt ZBR? Ich habe auch brav gegoogelt, aber die Zeitschrift für Beamtenrecht war sicher nicht gemeint.
Zum Thema kann ich nur sagen, dass wer immer in einer solchen Situation des Bieters kommt, sollte doch zumindest dem Verkäufer nach dem Grund der Streichung fragen und ihn darauf hinweisen, dass hier der Vertrag nun zu erfüllen ist mit der Bitte um Angabe der Kontodaten, um die Überweisung durchzuführen.
Aber so wie Ihr es bisher beschrieben habt, ist das Ganze nicht so einfach, wie der Laie es sich vorstellen mag. Das hält man ganz sicher nur mit einer gehörigen Portion Beharrlichkeit durch, über die der Bieter in meinem Beispiel allerdings verfügt.
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Es spricht aber nichts dagegen, daß du dem VK einen fairen Preis bezahlst, bogus hatte darauf schon hingewiesen. Lösungen, mit denen alle leben können, sind immer die Besten.
ZBR= ZurückBehaltungsRecht
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Danke für die Aufklärung.
Ich hoffe, du meinst nicht "bezahlst", sondern "anbietest".
Was aber nun, wenn der Verkäufer sagt, das Handy sei zwischendurch kaputtgegangen? Die Sachlage verändert sich dadurch nicht zwingend, oder?
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Kommt darauf an.
Kannst du selbst ergoogeln:
Vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung
Frage: Hat VK zu vertreten, Verschulden?
Ggf. Fotos verlangen, Anzeige bei der Polizei zeigen lassen (Diebstahl ist auch eine bliebte Ausrede).
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quote:
Frage: Hat VK zu vertreten, Verschulden?
Naja, die Antwort lautet wortwörtlich "Leider ist das Handy durch ein missgeschick kaputtgegangen."
Da ist dann wohl nur noch die Frage, ob er gesetzlich berechtigt war, die Auktion dadurch abzubrechen. Natürlich hat der Bieter hier den Fehler gemacht, den VK sofort anzuschreiben, statt 14 Tage zu warten.
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-- Editiert am 25.08.2010 21:42
Also ich habe mal gelernt "ist die Entscheidung noch so schlecht, der BGH hat immer recht".
Nachdem ihm jetzt auch noch, war mir neu, das AG Gummersbach beipflichtet, wage ich es gar nicht mehr, eine andere Rechtsauffassung zu vertreten.
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quote:
Also ich habe mal gelernt "ist die Entscheidung noch so schlecht, der BGH hat immer recht".
Nachdem ihm jetzt auch noch, war mir neu, das AG Gummersbach beipflichtet, wage ich es gar nicht mehr, eine andere Rechtsauffassung zu vertreten.
ihm? Heißt, eigentlich ist der VK doch im Recht? Wenn ihm durch ein Missgeschickt das Gerät in der laufenden Auktion kaputt geht, ist er gesetzlich dazu berechtigt, die Auktion zu beenden?
Sorry für die Fragerei, aber es ist recht schwierig, dem Geschriebenen hier als Laie zu folgen, da es auf extrem hohen Niveau geschrieben ist.(bitte nicht als Kritik verstehen)
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@kind
Das "ihm" bezieht sich auf den BGH. Der gibt dem K "Recht".
In welchem Gesetz steht, dass die Auktion abgebrochen werden darf? Wenn bereits Gebote vorliegen = Vertrag mit dem Höchstbieter ist das eh irrelevant.
Rechtlich kann man sich ohne Problem wirksam dazu verpflichten etwas zu verkaufen, was man gar nicht liefern kann. Rfolge: K hat Schadensersatzanspruch.
In deinem Fall liegt (angeblich, Fotos angefordert?) ein Fall der "Unmöglichkeit der Leistung" vor. Das "Mißgeschick" hat VK zu vertreten und haftet deshalb. Er schuldet dir nach wie vor die Erfüllung des KV, kann er das nicht eben Schadensersatz.
Das -eine der beliebtesten Ausreden geiziger VK- ist längst ausdiskutiert. Dann hätte eben ein Mindestpreis eingegeben werden müssen. pacta sunt servanda = Verträge sind bindend. Auch bei ebay, so leicht kommt man da nicht raus.
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Antwort vom Verkäufer:
"Das Handy ist wie schon gesagt
defekt, es war starker Feuchtigkeit ausgesetzt (Wasserschaden einige
Stockwerke über uns), das Handy lässt sich nicht mehr einschalten. Gerne
kann ich Ihnen innerhalb von etwa 10 Tagen ein "Beweisvideo" zukommen
lassen, sofern Sie mir einen Nachweis Ihres Gebots an xxx schicken.
"
So kommt der VK raus? Und wieso soll der Bieter einen Nachweis des Gebots schicken?
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Nein, so kommt der VK nicht "raus".
Wenn das stimmt, was er ezählt (?) trifft ihn zwar kein Verschulden, nach 285 BGB hättest du aber Anspruch darauf, daß er dir den Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers wg. des Wasserschadens abtritt, bzw. das, was er von der Vers. an Geld erhalten hat.
Wenn das Handy ein Schnäppchen für dich war, kann das lukrativ sein.
Wenn er lügt kannst du das Handy, alternativ Schers. verlangen, z.B. Differenz Kaufpreis Ersatzbeschaffung.
Weshalb du dein Gebot nachweisen sollst, verstehe ich auch nicht.
Irgendwas stimmt da nicht. Tip: Oute ihn doch im ebay-Forum B+K, manchmal hilft das. Wird aber zum 01.09. geschlossen.
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quote:
Irgendwas stimmt da nicht. Tip: Oute ihn doch im ebay-Forum B+K, manchmal hilft das. Wird aber zum 01.09. geschlossen.
Was bedeutet denn, ihn in welchem Forum zu quoten?

Ich stimme Dir zu, hier stimmt etwas nicht. Und wenn ich darf, zeige ich gern, um welche Auktion es ging, damit habe ich keinerlei Probleme. Ich versuche schon lange dieses Handy zu ersteigern und ein Handy für über 400 Euro evtl. für 120 Euro zu bekommen, das wäre für mich das Schnäppchen überhaupt. Und ein evtl. schlechtes Gewissen löst sich immer weiter auf, wenn ich die Antworten des VK lese.
Darf ich die Auktion posten? Machts überhaupt Sinn? Oder besser gleich im eBay Forum "B+K"? (bestimmt Bieten und Kaufen)
Übrigens, eBay hat mir auf meine Nachfrage direkt die Kontaktdaten gegeben
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-- Editiert am 29.08.2010 17:33
Outen, nicht quoten.
Ja, dort darfst du den VK-nick angeben, aber keine Realdaten. Kostet nichts, kann nicht schaden, geht schnell (2 h Zeit nehmen), die Chancen, dass VK einknickt sind gar nicht schlecht.
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quote:
Und wieso soll der Bieter einen Nachweis des Gebots schicken?
Kann mir vorstellen, dass der Verkäufer nicht mehr auf die Auktion selbst zugreifen kann, sie wurde ja vorzeitig beendet. Wenn sie noch abzurufen ist, wird da nur der anonymisierte Name des Bieters stehen.
Wichtiger ist, dass man in einem möglichen Verfahren glaubhaft machen muss, das dieses Höchstgebot von einem selbst stammt. Scheinbar geht das nicht immer glatt über die Bühne.
Jedenfalls hatten wir vor einigen Wochen das Problem, dass ein Richter die als Beweis vorgelegten eBay-Bestätigungen über das Gebot und seine Löschung nicht als Beweis zuließ.
In der Regel spielt sich ein Verfahren viele Monate später ab, im Schnitt so in einem 3/4 Jahr vielleicht. Bis dahin ist die Auktion auch nicht mehr online sichtbar, der Richter jedenfalls verlangte den Namen eines eBay-Mitarbeiters, den er als Zeugen vernehmen konnte. Und das alles mit einer Frist von 10 Tagen.
eBay behauptete aber, nicht mehr über die Datensätze zu verfügen, obwohl es das sehr wohl tut. Man sollte sich also früh genug darum kümmern.
http://www.123recht.net/eBay-zust%C3%A4ndigen-Sachbearbeiter-identifizieren-__f239225.html
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quote:
Kann mir vorstellen, dass der Verkäufer nicht mehr auf die Auktion selbst zugreifen kann, sie wurde ja vorzeitig beendet. Wenn sie noch abzurufen ist, wird da nur der anonymisierte Name des Bieters stehen.
Wichtiger ist, dass man in einem möglichen Verfahren glaubhaft machen muss, das dieses Höchstgebot von einem selbst stammt. Scheinbar geht das nicht immer glatt über die Bühne.
Das als Beweis reicht also nicht, wenn ich das richtig verstehe (da ich nicht weiß, was man veröffentlichen darf, sind Artikelnummer und Mitgliedsname übermalt):
http://www.fotos-hochladen.net/uploads/screengalaxy218u0pz9i.gif
Ich habe den VK darum gebeten, mir die Anschrift der Haftpflichtversicherung mitzuteilen oder dem Verursacher den Schaden zu melden. Bisher gab es nur den Wunsch nach einem Telefongespräch, was in meinen Augen keinen Sinn macht, da das gesprochene Wort nicht belegbar ist und ich demgegenüber sehr skeptisch bin.
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quote:<hr size=1 noshade>Das als Beweis reicht also nicht, wenn ich das richtig verstehe (da ich nicht weiß, was man veröffentlichen darf, sind Artikelnummer und Mitgliedsname übermalt):
http://www.fotos-hochladen.net/uploads/screengalaxy218u0pz9i.gif <hr size=1 noshade>
Das kommt auf den Richter an. In dem Fall wollte der Richter einen Vergleich durchziehen, fast der Normalfall, dann wäre die Sache ruck,zuck vom Tisch.
Der Vergleich war aber sehr ungünstig für den Kläger. Und er wollte eigentlich nicht. Die Anwälte wahrscheinlich schon, Anwälte sind fast immer für einen Vergleich, es spart Zeit und es klingelt noch einmal extra in der Kasse = Vergleichsgebühr.
Also hat ihm der Richter eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Entweder der Zeuge marschiert an oder es kommt zum Vergleich, der ansonsten schon ausgehandelt war.. Letztlich hat es der Kläger noch geschafft, eBay ins Boot zu holen. Wie es ausgegangen ist, weiß ich noch nicht.
Hier im Fall war es einfacher, aber das Problem selbst ist erkennbar:
quote:<hr size=1 noshade>Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger das Höchstgebot abgegeben hat. Aufgrund eigener Beteiligung an eBay-Auktionen ist dem Einzelrichter gerichtsbekannt, dass Bestätigungen durch eBay in einem automatisierten Verfahren per E-Mail versandt werden. Beispielsweise erhält der Käufer nach einer ordnungsgemäß zu Ende geführten Auktion unmittelbar nach deren Beendigung eine Kaufbestätigung. Vorliegend ist der Kläger durch eine derartige automatische E-Mail am 17.1.2003 um 16:35:25- Uhr über die Streichung seines Gebots informiert worden. Die ' Benachrichtigung steht in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Stornierung durch den Beklagten um 16:35:23 Uhr Dies ist ein erhebliches Indiz dafür, . dass das gestrichene Gebot über 422,22 EUR vom Kläger stammte. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich deshalb in Beweisschwierigkeiten befindet, weil der Beklagte für den Verkauf seines Artikels eine so genannte „Privatauktion" gewählt hat. Es ist gerichtsbekannt, dass sich die Privatauktion von der „normalen" Auktion dadurch unterscheidet, dass der Mitgliedsname der Bieter (ein Kürzel) in der Gebotsübersicht nicht erkennbar ist. Der Kläger hat 'im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft' beteuert, dass das Gebot über 422,22 EUR von ihm stammt. Er hat sich daran erinnert, mitten in der Nacht mitgeboten und sich auch zu einem früheren Zeitpunkt bereits an der Auktion beteiligt zu haben. Vor diesem Hintergrund erfolgt das Bestreiten der Beklagtenseite ins Blaue hinein, ohne irgendwelche Anhaltspunkte, dafür, dass jemand anderes das Höchstgebot abgegeben hat. Insbesondere ist in keinster Weise ersichtlich, dass der Kläger die dem Gericht vorgelegten Computerausdrucke manipuliert hat. <hr size=1 noshade>
Landgericht Coburg Az.: 22 O 43/04
http://www.ra-kotz.de/internetauktion23.htm
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-- Editiert am 30.08.2010 20:05
Offensichtlich wird es hier keine Einsicht vom VK geben, daher bin ich logischerweise gezwungen, den nächsten Schritt zu gehen.
Antwort vom VK:
"aus Gründen der Belegbarkeit (Sie werfen mir offensichtlich indirekt Betrug vor) bitte ich Sie, weiteren Schriftverkehr ausschließlich postalisch (eBay-Nachrichten sind definitiv nicht Revisionssicher gespeichert, Vergleichbar mit Telefonanrufen) an mich zu senden. Nachfolgend finden Sie meine Adresse:
XXX
XXX
XXX
Eine Antwort auf Ihre Fragen erhalten Sie gerne auch per Brief, sofern Sie mir Ihre Adresse aushändigen. Es steht Ihnen natürlich frei, eBay zu kontaktieren oder Rechtliche Schritte gegen mich einzuleiten.
Hochachtungsvoll,"
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Nach einigem Hin und Her gab es die Einsicht des VK und es kam zur Einigung.
Aber eine Frage habe ich noch:
VK verlangt unbedingt die Herausgabe der E-Mail vom Auktionshaus, in der das Auktionshaus unverzüglich die Kontaktdaten des VK herausgegeben hat.
Kann sich durch Herausgabe dieser E-Mail die Sachlage verändern?
Warum will der VK diese unbedingt haben? Ich denke doch, letztendlich blieb dem Auktionshaus keine Wahl, oder?
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Zitat:Kann sich durch Herausgabe dieser E-Mail die Sachlage verändern? ]Warum will der VK diese unbedingt haben? Ich denke doch, letztendlich blieb dem Auktionshaus keine Wahl, oder?
Wüsste nicht, was sich hierdurch verändern sollte. Der Herausgabe seiner Daten hat er doch zugestimmt, als er sich bei eBay angemeldet hat.
quote:
8 Soweit die Übermittlung meiner Daten an Dritte nicht aufgrund eines Gesetzes, insbesondere nach dem BDSG, erlaubt ist, willige ich ein, dass eBay,
*
soweit dies erforderlich ist, meine personenbezogenen Daten an Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten übermittelt.
*
meinen Namen und meine Anschrift und soweit es im Einzelfall erforderlich ist, weitere personenbezogene Daten, Teilnehmern des Verifizierte Rechteinhaber Programms (VeRI) übermittelt, wenn diese eBay mitteilen, dass eines meiner Angebote eines ihrer Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie sonstiger immaterieller Rechte) verletzt. Informationen über VeRI finden Sie hier.
*
meinen Namen und meine Anschrift, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich ist, an diesen übermittelt. Eine Datenherausgabe ist insbesondere dann nicht erforderlich und findet seitens eBay nicht statt, wenn es dem Dritten zuzumuten ist, zuerst die Möglichkeiten des eBay-Marktplatzes zu nutzen, um mich zu kontaktieren oder wenn ein Ermittlungsverfahren einer Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörde eingeleitet werden kann oder bereits eingeleitet worden ist.
http://pages.ebay.de/help/policies/privacy-policy.html
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-- Editiert am 17.09.2010 08:40
Mich würde mal interessieren, wie sich die Parteien geeinigt haben, da ich ja an einem ähnlichen Fall dran bin.
Nur schaltet mein Verkäufer, wohl auch aus Unwissenheit auf stur, trotz eines anwaltlichen Schreibens, so dass es hier wohl zu einer Klage kommen wird.
Gruss...
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"Wer nicht fragt bleibt dumm..."
Die Einigung sieht folgendermaßen aus:
Gebot war 130 Euro bei einem Handy im Wert von 400 Euro.
Angebot vom VK war 75 Euro Entschädigung
K stellte Gegenangebot über 135 Euro. (50 % vom Schaden)
VK war einverstanden
Der Käufer hat sich hier sehr entgegenkommend gezeigt, wie ich finde. Der Verkäufer sieht die Sache natürlich anders aber letztendlich ist die Sache so abgeschlossen.
Vielen Dank für die Hilfe!
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Mal ein klein wenig lachen?
Aus reiner Neugierde fragt der K den VK, warum er so unbedingt die E-Mail vom Auktionshaus benötige.
Daraufhin folgte folgende Antwort:
quote:<hr size=1 noshade>das Ganze hat den Hintergrund das "Auktionshaus" mir geschrieben hat, Sie haben meine Kontaktdaten nicht erhalten.
Da wir auf "Auktionshaus" keine Geschäftspartner sind, ist dies ein grober Verstoß des Datenschutzes und somit meiner Persönlichkeitsrechte laut § 823 BGB . <hr size=1 noshade>

Ich denke, hier wird es doch zu keiner Zahlung kommen. Käufer hat geantwortet und wird bis zum Ende der nächsten Woche warten.
quote:<hr size=1 noshade>es tut mir leid, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie mehrfach im Irrtum sind.
Natürlich sind wir keine Geschäftspartner, das wären wir auch in keinem anderen Fall. Allerdings sind wir Vertragspartner. Schon vergessen? Sie stellen die Auktion ein und ich biete = Kaufvertrag. Ob Sie dann zwischenzeitlich entscheiden, dass niemand mehr bieten soll, ändert am Vertragsstatus nichts mehr.
Darüber hinaus haben Sie bei der Anmeldung bei "Auktionshaus" den AGB zugestimmt.
8 Soweit die Übermittlung meiner Daten an Dritte nicht aufgrund eines Gesetzes, insbesondere nach dem BDSG, erlaubt ist, willige ich ein, dass eBay,
…
*
meinen Namen und meine Anschrift, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich ist, an diesen übermittelt. Eine Datenherausgabe ist insbesondere dann nicht erforderlich und findet seitens eBay nicht statt, wenn es dem Dritten zuzumuten ist, zuerst die Möglichkeiten des eBay-Marktplatzes zu nutzen, um mich zu kontaktieren oder wenn ein Ermittlungsverfahren einer Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörde eingeleitet werden kann oder bereits eingeleitet worden ist. <hr size=1 noshade>
Und wie bitte hätte ich Sie anschreiben sollen, ohne die Kontaktdaten von eBay erhalten zu haben?
Sobald Sie die E-Mail von eBay von mir erhalten haben, können Sie sich ja gerne an eBay wenden, aber ich sage Ihnen schon jetzt, dass diese Vorgehensweise absolut legitim war.
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-- Editiert am 18.09.2010 11:38
quote:<hr size=1 noshade>ist dies ein grober Verstoß des Datenschutzes und somit meiner Persönlichkeitsrechte laut § 823 BGB <hr size=1 noshade>
*lol* Wieder mal ein sturer Laie, der so lange sucht, bis er meint, etwas gefunden zu haben, was ihm hilft...
Es ist völlig wurst, wie der K an die Daten gekommen ist. Selbst wenn eBay sie ihm nicht hätte mitteilen dürfen, zwischen K und VK ändert das gar nichts.
Der VK kann ja versuchen, eBay auf Schadensersatz zu verklagen, dürfte lustig werden, ein verbohrter Laie gegen eine große Rechtsabteilung. Ich hol schon mal das Popcorn.

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