Auktion abgebrochen da doppelt eingestellt

18. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Bieterle
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Auktion abgebrochen da doppelt eingestellt

Hi,

ich wende mich an dieses Forum, da ich mir sicher bin, dass der Verkäufer wie auch der Bieter hier zumindest eine richtunsgweisende Meinung erhalten werden.

Es geht um das Thema Auktionsabbruch bei eBay.

Am 20.04. hat der Bieter 150 Euro auf das Gerät geboten (Wert ca. 500 Euro).
Am 23.04. hat der Verkäufer die Auktion abgebrochen und das Gebot vom Bieter gestrichen. (einziger Bieter)
Am 17.05. fragt nun der Bieter nach den Kontodaten

Der Verkäufer erklärt, er habe den Artikel aus Versehen per App doppelt eingestellt und die Auktion deshalb abgebrochen. Darüber hinaus hätte er nie den Willen gehabt, den Artikel für 1,00 Euro verkaufen zu wollen. Dazu verweist er auf das "Porsche-Urteil", in dem ebenfalls der Bieter keinen Anspruch durchsetzen konnte. Der Verkäufer verweist darauf, dass er den Artikel nicht doppelt verkaufen wollte und "dass ich das Iphone mit der beendeten Auktion nicht wirklich verkaufen wollte. Und in allen Foren in denen ich nachgelesen habe, wird ein triftiger Grund zum Abbrechen der Auktion akzeptiert."

Der Bieter erklärt, dass das "Porsche-Urteil" so ausging, wie es ausging, weil hier die Sachlage eine andere war. (nach 8 Minuten abgebrochen, Differenz 5,50 Euro zu 75.000 Euro), dem Zustandekommen des Kaufvertrags aber auch hier zugestimmt wurde. Ausserdem ist der Bieter der Meinung, dass ein Auktionsabbruch nach zwei Tagen kein Irrtum mehr sein kann, denn man stellt eine Auktion (auch nicht per App) mit einem Klick ein, sondern muss die gesamte Prozedur durchgehen. Das Thema Anfechtungsfrist sollte ebenfalls beachtet werden.

Wie ist Eure Meinung zur Rechtslage?

Den Link zur Auktion darf ich leider vom Verkäufer aus nicht einstellen.






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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Padreic
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 32x hilfreich)

Der Bieter ist im Recht.

Es ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Eine Anfechtung seitens des VK scheidet mangels "unverzüglichkeit" aus.

Der Bieter hat also einen Anspruch auf den Artikel für 1€.

Vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion (AG Bad Kissingen, Urteil vom 28.09.2006, 1 C 122/06 )

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion (AG Gummersbach, Urteil vom 28.06.2010, 10 C 25/10 )

usw. usw.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

quote:
Dazu verweist er auf das "Porsche-Urteil", in dem ebenfalls der Bieter keinen Anspruch durchsetzen konnte.

Dafür spricht das 'Rübenroder-Urteil' für den Käufer.
Da ging es immerhin um eine Diffrenz von 59949 EUR ...



quote:
Das Thema Anfechtungsfrist sollte ebenfalls beachtet werden.

Wurde denn überhaupt schon versucht rechtswirksam anzufechten?



quote:
Den Link zur Auktion darf ich leider vom Verkäufer aus nicht einstellen.

Die beiden Auktionsnummern reichen aus ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#3
 Von 
Bieterle
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:

Wurde denn überhaupt schon versucht rechtswirksam anzufechten?


Naja, der Verkäufer hat das mitgeteilt, was ich erwähnt habe. Er wollte den Artikel ja nicht verkaufen, weil er aus Versehen zwei eingestellt hat. Dass das so wohl keine Anfechtung ist, habe ich ihm bereits mitgeteilt, aber nun ja... :-/

120714472390
120713127589




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#4
 Von 
sbsdh
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 55x hilfreich)

Du könntest ihm auch gewerblichen Handel unterstellen. Er hat schon 3 nagelneue Iphone 4 verkauft.
http://www.goofbay.com/ebay_seller_history_tool.html?gsl_username=basti0983 und sie kurz vorher auch angekauft.



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#5
 Von 
Bieterle
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)


Ja, das Thema Gewerblichkeit ist evtl. auch nicht von der Hand zu weisen.

Ich danke Euch für Eure Meinungen. Nun versuche ich es erstmal im Guten mit einem Angebot als Vergleich.

Wenn dies abgelehnt wird, gehts halt in die nächste Runde.

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#6
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Er wollte den Artikel ja nicht verkaufen, weil er aus Versehen zwei eingestellt hat.


Er hat die erste Auktion am 16.04.11 10:45:01 eingestellt, die zweite am 17.04.11 20:11:48.

Das kann man wohl nicht mehr als "per App doppelt eingestellt" qualifizieren, zumal er sonst keine Auktionen laufen hat (bei mehreren hundert könnte man das vielleicht noch glauben).

quote:
Das Thema Anfechtungsfrist sollte ebenfalls beachtet werden.


Jo, da ist nichts mehr mit "unverzüglich". Somit ist völlig irrelevant, ob der VK grundsätzlich erfolgreich wegen Irrtums anfechten könnte; die Frist dafür hat er jedenfalls verpaßt.

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#7
 Von 
Bieterle
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Er hat die erste Auktion am 16.04.11 10:45:01 eingestellt, die zweite am 17.04.11 20:11:48.


Sehr interessant, wie hast Du das herausbekommen, ich finde diese Infos bei eBay nicht.

Ansonsten ist zu sagen, dass ich es umsonst im Guten versucht habe. Leider wird mir Unmenschlichkeit und "über den Tisch ziehen" vorgeworfen. Darüber hinaus bekomme ich trotz des Hinweises auf diesen Thread, trotz Verlinkungen auf bestimmte Artikel und Urteile die Antwort, dass meine Thesen von keinem Gesetz unterstützt würden. Ich denke, hier sind weitere Erklärungen völlig überflüssig.

Wenn ich mich richtig informiert habe, ist der nächste Schritt ein Einschreiben/Rückschein mit einer Fristsetzung für die Herausgabe der Bankdaten. (Frist 18 Tage sollte ok sein)






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#8
 Von 
Padreic
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 32x hilfreich)

Eine Frist von 18 Tagen ist definitiv ok. Kannst auch ohne Probleme eine kürzere setzen.

Dazu bräuchtest du allerdings die Adresse des VK.


Mich würde auch sehr interessieren wie man den Startzeitpunkt einer Auktion herausfindet.

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-- Editiert am 19.05.2011 12:29

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Bieterle
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Eine Frist von 18 Tagen ist definitiv ok. Kannst auch ohne Probleme eine kürzere setzen.
Dazu bräuchtest du allerdings die Adresse des VK.


Diese teilt eBay auf Nachfrage mit, was bereits geschehen ist.

quote:
Mich würde auch sehr interessieren wie man den Startzeitpunkt einer Auktion herausfindet.



Ich kannte bisher nur diese Vorgehensweise, aber sie funktioniert in diesem Fall nicht.

Klick in der Auktion auf "andere Angebote"
Dann klickst du rechts oben auf den link "nur Textformat".
Als dritten Schritt änderst du in der Adresszeile das "since=-1" in "since=31".
So werden dir all seine Angebote der letzten 31 Tage angezeigt, nebst Einstelldatum.

@Snoop Pooper Scoop
Lass uns an Deinem Wissen teilhaben :grins:

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#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Wenn ich mich richtig informiert habe, ist der nächste Schritt ein Einschreiben/Rückschein mit einer Fristsetzung für die Herausgabe der Bankdaten. (Frist 18 Tage sollte ok sein)






Das macht m.E. wenig Sinn.

Du hast keine Bankdaten gekauft, sondern ein I-Phone. Also solltest du VK wg. der Lieferung des Geräts in Verzug setzen.

Zug um Zug gegen Zahlung des KP, bei der Sachlage kann man wohl schlecht von dir verlangen, daß du in Vorleistung gehst.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Bieterle
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Das macht m.E. wenig Sinn.

Du hast keine Bankdaten gekauft, sondern ein I-Phone. Also solltest du VK wg. der Lieferung des Geräts in Verzug setzen.

Zug um Zug gegen Zahlung des KP, bei der Sachlage kann man wohl schlecht von dir verlangen, daß du in Vorleistung gehst.


Da wir hier von 1,00 Euro reden, ist die Vorleistung verträglich, oder?

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Da wir hier von 1,00 Euro reden, ist die Vorleistung verträglich, oder?



Sicher tu das.

Es macht aber trotzdem wenig Sinn, ggf. dein Recht einzuklagen den KP von 1 EUR zu zahlen.

Besser wäre es m.E. schon, wenn der VK mit der Lieferung des I-P in Verzug gerät.

Aber das kann jeder halten wie er möchte.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Bieterle
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Sicher tu das.

Es macht aber trotzdem wenig Sinn, ggf. dein Recht einzuklagen den KP von 1 EUR zu zahlen.

Besser wäre es m.E. schon, wenn der VK mit der Lieferung des I-P in Verzug gerät.
Aber das kann jeder halten wie er möchte.


Ah, jetzt verstehe ich. Tatsächlich dachte ich, die Vorgehensweise wäre, Fristsetzung zur Herausgabe der Bankdaten, bei Fristablauf Rücktritt vom Kaufvertrag inkl. Frist der Zahlung, Mahnbescheid und bei Widerruf dann Klage?

Ist wohl doch nicht so ganz die richtige Vorgehensweise :)

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""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Sehr interessant, wie hast Du das herausbekommen, ich finde diese Infos bei eBay nicht.


eBay zeigt in der Gebotsübersicht an, wann das Auktionsende war bzw. gewesen wäre, wenn nicht abgebrochen worden wäre. Daneben steht, wie lange die Auktion in Tagen lief. Dann ist es einfache Mathematik. ;)

Ich muß mich aber korrigieren; bei der abgebrochenen Auktion zeigt eBay nur das Abbruchende, sodaß man daraus nicht auf das Startdatum schließen kann. Daher stimmt meine Aussage bzgl. der Startzeitpunkte nur zur Hälfte. ;)

Vermutlich wurde die abgebrochene Auktion eher am 20.4. eingestellt. Zu dem Zeitpunkt lief die andere Auktion schon 3 Tage. Und erst weitere 3 Tage später will der VK festgestellt haben, daß er das Handy doppelt eingestellt hat?

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
sbsdh
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 55x hilfreich)

geht doch !!

http://cgi6.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewListedItems&include=0&since=31&rdir=0&sort=12&rows=200&userid=basti0983

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Bieterle
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
geht doch !!

http://cgi6.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewListedItems&;include=0&since=31&rdir=0&sort=12&rows=200&userid=basti0983


tatsächlich, danke!

Dann hat sich wohl auch der Anfechtungsgrund (der eh zu spät war) in Luft aufgelöst. Ein doppeltes Einstellen aus Versehen, wenn 30 Stunden dazwischenliegen, diese Geschichte wird wohl niemand glauben.

Da der VK auf ein Vergleichsangebot bis jetzt nicht eingegangen ist, wird nun ein Einschreiben folgen mit einer Fristsetzung für die Abwicklung des Kaufvertrags Zug um Zug, so wie flawless es empfohlen hat.

-- Editiert am 20.05.2011 17:46

0x Hilfreiche Antwort

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