Auktion abgebrochen & woanders verkauft = Irrtum?

3. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
schlanker_Hohn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Auktion abgebrochen & woanders verkauft = Irrtum?

Hi,

ich habe ein Problem mit dem Thema Auktionsabbruch.

Ganz genau habe ich versucht, auch das neue BGH-Urteil zu verstehen, aber ich glaube, dass mein Fall damit eigentlich nicht viel zu tun hat.

Ich habe bei einem nagelneuen iPhone 4 Schwarz 32GB mitgeboten, beim Stand von 56,00 Euro war ich Höchstbietender und der Verkäufer hat am 13.02. die Gebote gestrichen und die Auktion abgebrochen.

Auf meine Nachfrage, nach dem Grund der Beendigung und im Verlauf der Diskussion erhielt ich folgende Begründungen:

Ich habe es bei Kleinanzeigen verkauft
Ich wills meiner Frau schenken
Es enthielt einen Fehler

Nun erhielt ich ein Schreiben von seiner Anwältin, die mir folgendes mitteilt:

Eine Anfechtungsfrist sei nicht abgelaufen, da ihr Mandant mir am 13.02. mitgeteilt habe, dass das Telefon bei xBay Kleinanzeigen verkauft wurde. (Hierfür liegt sogar eine schriftliche Bestätigung des angeblichen Käufers bei, Kauf hätte am 12.02. stattgefunden)

"Mithin liegt hier sehr wohl der Fall des Irrtums vor, da der hiesige Mandant dasselbe Gerät zweimal zum Verkauf angeboten hat. Dazu überreiche ich Ihnen in der Anlage die Übersicht zu dem Rechtsportal von xBay. Dort heißt es, dass ein Afechtungsgrund vorliegt, wenn man sich bei Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befand"

Jetzt habe ich die schriftliche Bestätigung vor mir liegen, dass der Verkäufer das Handy einfach so woanders verkauft hat.
Ist das nicht kontraproduktiv von seiner Anwältin gewesen?

Ich hatte bereits ein Einwurfeinschreiben mit einer Frist zur Kaufvertragserfüllung geschickt (Fristende 22.05.)
Nach Fristende bin ich per Einwurfeinschreiben vom Kaufvertrag zurückgetreten und habe die Zahlung vom Schadensersatz gefordert (Fristende 15.06. Wert 670,00 Euro abzgl. Gebot 56,10 = 619,90 Euro)
Ich habe hier gelesen, dass man so vorgehen sollte, ich hoffe, ich habe keinen Fehler gemacht.

Wäre als nächster Schritt der Mahnbescheid korrekt oder ist meine Rechtsansicht in diesem Fall falsch?




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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Hallo,

also von einem Irrtum kann man denke ich nicht sprechen, den Irrtum müsste er erstmal belegen, aber er wird wohl sehr sicher gewusst haben keien 2 Geräte zu besitzen um diese verkaufen zu können.

Ob jetzt dein Rücktritt vom KV so gut war? Ich würde eher meienn nein, statt Rücktritt vom KV hätte ich angegeben, bei nichtlieferung wird ein Deckungskauf vorgenommen und der Differenzbetrag eingefordert. Evtl hast du dich mit dem Rücktritt vom KV stark vergriffen...

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#2
 Von 
schlanker_Hohn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
Evtl hast du dich mit dem Rücktritt vom KV stark vergriffen...


ich hatte gelesen, dass für das Vorhandensein eines Schadensersatzes der Rücktritt ausreicht, da ein Deckungskauf nicht zwingend vorgenommen werden muss, sondern die Differenz zwischen Gebot und Verkehrwert als Schaden gilt, wenn man vom KV zurücktritt. Das war dann wohl eine falsche Annahme?



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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Der Rücktritt war hier nicht schädlich (früher war das mal anders). Siehe hierzu auch § 325 BGB (Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen).

Weshalb der Verkauf über Kleinanzeigen laut Anwältin ein Recht zur Anfechtung geben soll ist nicht nachvollziehbar. Ich sehe das auch als Eigentor an.

Sie haben bis jetzt alles richtig gemacht. Ob Sie jetzt einen Mahnbescheid oder Klage erheben ist Geschmackssache.

Wenn Sie Streß/Klage vermeiden wollen könnten Sie ja unter Hinweis auf einen rechtlich fehlenden Anfechtungsgrund einen Vergleich in Höhe von 50% der gteforderten Summe vorschlagen.

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#4
 Von 
schlanker_Hohn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)


Ok, ich werde es zuerst in Vernunft mit einem Vorschlag versuchen, aber nach den bisherigen Antworten tippe ich mal, dass es auf jeden Fall abgelehnt wird.

Vielen Dank!

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#5
 Von 
Padreic
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 32x hilfreich)

Hallo!

Die gegnerische Anwältin blufft.

Sie versucht dich durch einen Fehler auf der eBay Seite in die Irre zu führen.

Dort wird tatsächlich ein Inhaltsirrtum angenommen, wenn man einen Artikel einstellt der bereits verkauft ist.

Ich habe hier im Forum einen Beitrag genau dazu verfasst.

--> Im Ergebnis ist das eine Verzweiflungstat.

Du bist also auf dem richtigen Weg.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
schlanker_Hohn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)


naja, die Aussage von der Anwältin lautet "es wird keine Zahlung erfolgen".

Offensichtlich gehts hier nicht um eine hochwertige Vertretung. Mahnbescheid erfolgt jetzt und nach dessen Widerspruch wird ein Anwalt mit der Klage beauftragt.

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#7
 Von 
Padreic
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 32x hilfreich)

Auch (evtl. sogar vor Allem) Anwälte bluffen hin und wieder.

Auch möglich ist es, dass die gegnerische Anwältin die Rechtslage gar nicht kennt. Diesen Fall hatte ich selbst schon mehrmals!

Deine Vorgehensweise ist jedenfalls richtig und wird zum Erfolg führen.

Wenn es etwas neues gibt würde ich mich freuen, wenn du uns hier auf dem Laufenden hälst.

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