Auktion vorzeitig beendet, Kaufvertrag entstanden

9. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
lordexcalibur
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Auktion vorzeitig beendet, Kaufvertrag entstanden

Hallo,

folgender Fall:

Der Verkäufer hat eine Internetauktion vorzeitig beendet, da der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht. Dabei hat er sich verklickt, er hat nicht alle Gebote gelöscht und die Auktion beendet, sondern den Artikel an den Höchstbietenden verkauft. Der Preis lag etwa bei 1/100 des tatsächlichen Wertes des Artikels.
Da der Verkäufer dies bemerkt hat, hat er den Kaufvertrag sofort ggü. dem Käufer nach §119 BGB abgefochten.
Der Käufer besteht jedoch auf Lieferung des Artikels viel zu niedrigen Preis.

Frage:
Ist die Anfechtung berechtigt?
Wenn ja, muss er nach §122 BGB Schadenersatz leisten?


Grüße,
lordexcalibur

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
franzjo89
Status:
Schüler
(328 Beiträge, 43x hilfreich)

Der Kaufvertrag entsteht auch, wenn man die Gebote 'löscht'. Man kann rechtlich gesehen keine Gebote löschen, da man die Willenserklärung des Bieters nicht einseitig für nichtig erklären kann.

Grundsätzlich ist die Anfechtung nur berechtigt, wenn sich ein offensichtlicher Irrtum in der Artikelbeschreibung befand, den man auch glaubwürdg begründen kann.

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#2
 Von 
lordexcalibur
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie ist denn dann §119 BGB zu verstehen:

§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.


Der Verkäufer hat sich doch hier durch den Klick auf den falschen Button geirrt. Bei Kenntnis der Sachlage hätte er nicht so gehandelt, er hätte den Artikel also nicht für 1/100 des Marktwertes verkauft.

Ich sehe das so wie wenn bei einem Autokauf 1000 EUR auf dem Kaufvertrag stehen, obwohl 10000EUR gemeint waren. Dann ist der Kaufvertrag ja auch anfechtbar.

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Der VK kann möglicherweise erfolgreich anfechten, wenn er alles ganz richtig macht.
Der K hätte allerdings Anspruch auf Schadensersatz, etwa wenn er im Vertrauen auf das Zustandekommen des Kaufvertrages ein anderes günstiges Angebot nicht wahrgenommen hat etc.

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#4
 Von 
lordexcalibur
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal herzlichen Dank für die Antworten.
Eine Schadenersatzpflicht (nach §823 BGB ) dürfte ja nur bestehen, wenn auch ein Schaden entstanden ist.
Wie könnte denn so ein Schaden aussehen? Wenn der Käufer diese Auktion nicht gewonnen hätte, dann hätte er eben auf einen anderen (gleichen) Artikel geboten.

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#5
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

... den er aber u.U. teurer ersteigern müßte. Vielleicht ist ihm ja gerade ein Schnäppchen entgangen.

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