Auktion vorzeitig beendet - Warum und weshalb der Artikel defekt ist wurde nicht erläutert?

1. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
123beat
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 21x hilfreich)
Auktion vorzeitig beendet - Warum und weshalb der Artikel defekt ist wurde nicht erläutert?

Habe auf einen Artikel bei Ebay geboten.

Irgendwann erreichte mich eine Email vom Ebaysystem, das mein Gebot gestrichen sei und der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht.

Zu diesem Zeitpunkt war ich Höchstbietender.

Einige Stunden später schrieb ich dem VK, was denn mit dem Artikel passiert sei - keine Reaktion.

Zwei Tage später schreibe ich dem VK eine Email mit der Bitte um Erfüllung des Kaufvertrages und Zusendung der Bankverbindung.

Er meinte jetzt, das der Artikel defekt sei und er ihn erneut jetzt als defekt einstellen würde - das hat er anscheinend auch getan. Warum und weshalb der Artikel defekt ist wurde nicht erläutert.

Durfte er die Auktion einfach so vorzeitig beenden oder muss er an mich einen funktionsfähigen Artikel herausgeben bzw. Schadensersatz liefern?



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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4885x hilfreich)

quote:
von 123beat am 01.06.2012 15:02

Durfte er die Auktion einfach so vorzeitig beenden oder muss er an mich einen funktionsfähigen Artikel herausgeben bzw. Schadensersatz liefern?

Er durfte die Auktion nicht abbrechen. Du hast Anspruch auf den Artikel. Hättest du auch googeln können oder über die Suchfunktion des Forums rausfinden können, denn die Frage kommt im Schnitt alle 14 Tage

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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#2
 Von 
123beat
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 21x hilfreich)

Ich dachte, wenn er sich in der Beschaffenheit irrte oder der Artikel defekt sei dürfte er das trotzdem - zumal ja vom Ebaysystem die Email kam, das er den Artikel nicht veräußert hat.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4885x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>von 123beat am 01.06.2012 15:17

Ich dachte, wenn er sich in der Beschaffenheit irrte <hr size=1 noshade>

Ja das darf er dann, aber wie so alles ist auch dies an Speileregeln gebunden, denn §119 BGB Anfechtung wegen Irrtum besag, dass er dies dir als Höchstbietender unverzüglich zu melden hat §121 BGB !

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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#4
 Von 
123beat
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 21x hilfreich)

also d.h. wenn er nicht vor und direkt nach Beendigung der Auktion mir das schriftlich mitteilte, dass der Artikel defekt ist o.ä. - dann hat er Pech gehabt?

Oder gibt es da einen zeitlichen Rahmen.... also kann unverzüglich auch 24h später sein? Wenn nicht, reicht es dann aus auf dem Kaufvertrag zu bestehen?

Wie verhält es sich damit, dass er den Artikel einfach wieder online einstellte und er jetzt schon einen anderen Höchstbietenden gefunden hat. Ist es nicht bereits mein Eigentum?!

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#5
 Von 
123beat
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 21x hilfreich)

Welche Frist und vor allem auf welchem Wege kann ich diese übermitteln - mir fehlt ja z.B. der Name und die Anschrift. Wie lange muss eine solche Frist dauern... also 14Tage?! Kann ich ihm auch gleich ein Angebot über einen Schadensersatz unterbreiten oder wäre das unklug?

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#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4885x hilfreich)

quote:
von 123beat am 01.06.2012 17:29

Kann ich ihm auch gleich ein Angebot über einen Schadensersatz unterbreiten oder wäre das unklug?

Tierisch unklug... Du hast erst einmal Anspruch auf die Ware und nix anders! Erst wenn er die Ware nicht liefern kann wird er schadensersatzpflichtig.

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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#7
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@123beat

Wenn du es durchziehen willst, dann musst du vor allem Beweise sichern. Also insbesondere die Gebotsübersicht ausdrucken aus der erkennbar ist, dass du zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung Höchstbieter bist. Außerdem ergibt sich aus der Gebotsübersicht, mit welchem Höhe du Höchstbieter warst. Außerdem solltest du, wenn er den Artikel erneut eingestellt hat, auch dies entsprechend ausdrucken.

Als erstes forderst du jetzt mal seinen Adressdaten von Ebay an. Dies wird erfahrungsgemäß 1-2 Wochen dauern.

Dann forderst du ihn mit Frist 2 Wochen (Einschreiben) auf den Kaufvertrag zu füllen und den Artikel zu übereignen. Gleichzeitig bittest du um seine Bankverbindung, damit du ihm den Auktionsbetrag überweisen kannst.

Wenn er dies nicht machst, dann schreibst du ihn erneut (Einschreiben) an und forderst mit Frist 2 Wochen Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des Artikels und dem Auktionsbetrag.

Wenn er den Betrag dann nicht zahlst, kannst du einen Mahnbescheid beantragen oder ihn auch direkt verklagen.

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#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2506x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn er dies nicht machst, dann schreibst du ihn erneut (Einschreiben) an und forderst mit Frist 2 Wochen Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des Artikels und dem Auktionsbetrag. <hr size=1 noshade>



Ich will ja hier keinen Fortbildungsthread starten wie das geht, aber bevor man da in die Kosten geht, sollte man den Sachverhalt, das Risiko aufklären.

Es gibt legale Möglichkeiten, die Auktion folgenlos abzubrechen, Bsp. VIII ZR 305/10

Das hängt davon ab, wie sich VK einlässt und ob er das ggf. beweisen kann.

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#9
 Von 
guest-12309.08.2014 22:13:54
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 170x hilfreich)

Mal eine Verstädnisfrage meinerseits:

Woher weiß man eiglt, dass man zum Zeitpunkt des Abbruchs der Höchstbietende war? Steht dies in der Nachricht, die seitens Ebay verschickt wird?

(Mir wurden solche Nachrichten auch schon zugeschickt, aber an den genauen Inhalt kann ich mich nicht entsinnen)

Ich habe mich schon immer gefragt, wie man das eiglt nachprüfen kann, denn bei Auktions-Abbruch müssen m.W. nach doch alle Gebote gestrichen werden (woraufhin man die Ebay-Nachricht erhält), aber woher weiß man, dass man nicht zwischenzeitlich bereits überboten worden war?

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"Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem."

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#10
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

quote:
aber woher weiß man, dass man nicht zwischenzeitlich bereits überboten worden war?


Weil man, wenn man überboten wird, von Ebay eine entsprechende Mitteilung erhält.

Alternativ ruft man einfach nach der vorzeitigen Beendigung die Auktionsseite auf und von dort geht man dann auf die Gebotsübersicht. Dort kann man dann sehen, wer zu welchem Zeitpunkt welches Gebot abgegeben hat und wer zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung Höchstbieter war.

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#11
 Von 
123beat
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 21x hilfreich)

VIII ZR 305/10

naja... der Artikel ist ja noch vorhanden - nur jetzt "defekt" ...

wenn der Artikel jetzt dann auf einmal gestohlen ist...ob das ein Richter glaubt ;) ?

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#12
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@123beat

Also ich habe dir erklärt, wie du grundsätzlich vorgehen kannst, wenn der Verkäufer nicht berechtigt war die Ebay Auktion vorzeitig zu beenden.

Diebstahl ist aber nicht der einzige Grund, der zu einem vorzeitigen Auktionsabbruch berechtigt!

Wenn der Artikel wirklich defekt ist/war, war der Verkäufer mit hoher Wahrscheinlichkeit berechtigt die Auktion vorzeitig zu beenden. Und wenn er ihn jetzt tatsächlich als defekt verkauft, spricht dies doch sehr dafür, dass es sich nicht bloß um eine Schutzbehauptung handelt, sondern der Wahrheit entspricht.

Aus meiner Sicht hast du vermutlich keinen Schadenersatzanspruch!

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#13
 Von 
123beat
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 21x hilfreich)

dazu hätte er mich aber zeitnah informieren müssen... er brach die Auktion wortlos ab und erst 2 Tage später, auf meine Nachfragen hin... kam er damit, dass der Artikel defekt ist.

Naja, der Artikel wird als defekt verkauft und ein "Freund" bietet mit.... dazu muss man nicht Einstein sein...

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-- Editiert 123beat am 03.06.2012 16:02

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#14
 Von 
123beat
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 21x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

quote:
dazu hätte er mich aber zeitnah informieren müssen... er brach die Auktion wortlos ab und erst 2 Tage später,


Unverzüglich bedeutet nicht sofort. Die Rechtsprechung geht meist von einer Frist von 2 Wochen aus, manchmal auch etwas weniger, aber nach 2 Tagen ist sicherlich noch unverzüglich im Sinne des Gesetzes.

quote:
Naja, der Artikel wird als defekt verkauft und ein "Freund" bietet mit.... da muss man nicht Einstein dazu sein...


Du musst wissen, was du glaubst. Aber wenn er wirklich defekt ist und der Verkäufer dies beweisen kann, hast du mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Schadenersatzanspruch.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

quote:
trifft das nicht hier auch zu?


Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Berechtigung unabhängig von gesetzliche Anfechtungsgründen auch immer dann vorliegt, wenn die sogenannten Ebaygrundsätze dies erlauben, die da lauten:

quote:
Gemäß den eBay-Grundsätzen dürfen Sie ein Angebot auch dann vorzeitig beenden, wenn der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht


Wenn der Verkäufer kein Verschulden an dem Defekt trägt, war er demzufolge berechtigt das Angebot zurückzuziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2506x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der Verkäufer kein Verschulden an dem Defekt trägt, war er demzufolge berechtigt das Angebot zurückzuziehen. <hr size=1 noshade>



Jetzt ist es doch zur "Fortbildung" geworden, tut mir leid, ich hätte einfach die Klappe halten sollen.

Die ebay-Spielregeln sind kein Freibrief zum Abbruch. Erst mal hat der VK gesteigerte Sorgfaltspflichten was die Aufbewahrung von Ware angeht, die er verkaufen will.

Sein Verschulden, wenn Ware "kaputt" geht, wird nach § 280 I 2 BGB vermutet:

Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Diese wenig gelungene, unverständliche Formulierung bedeutet eine Beweislastumkehr zu Lasten des VK.

Er muss sich entlasten, den Nachweis führen, dass er schuldlos ist. Das ist sehr schwer.

Von daher ist die Gefechtslage extrem günstig für den K. Abklären sollte man es trotzdem, bevor man rechtliche Schritte einleitet.

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-- Editiert flawless am 03.06.2012 18:09

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
123beat
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 21x hilfreich)

ich finde die Diskussion sehr interessant ;)

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
123beat
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 21x hilfreich)

das bedeutet, dass wenn ich noch mal so einen Fall habe am besten 14 Tage ruhig bleibe?! oder fährt mir dann jemand an den Karren weil ich nichts gesagt habe?!


ist es geschickt, vorher noch "dumm" zu fragen weshalb der Artikel auf einmal nicht mehr zu verkaufen ist und somit ein "Geständnis" bekommt?

Mich nervt das einfach ungemein wie die Leute mit einem Umgehen :(



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" "

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#20
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@123beat

quote:
das bedeutet, dass wenn ich noch mal so einen Fall habe am besten 14 Tage ruhig bleibe?! oder fährt mir dann jemand an den Karren weil ich nichts gesagt habe?!


Du kannst ruhig 14 Tage abwarten, da der Verkäufer dir aber bereits fristgemäß mitgeteilt hat, warum er die Auktion vorzeitig beendet hat, würdest du damit nichts gewinnen.

quote:
ist es geschickt, vorher noch "dumm" zu fragen weshalb der Artikel auf einmal nicht mehr zu verkaufen ist und somit ein "Geständnis" bekommt?


Nach deinem Eingangsposting hast du doch bereits "dumm" gefragt, und dir wurde geantwortet. Der Verkäufer müsste schon "strohdumm" sein, dir jetzt noch etwas anderes zu antworten.

Also die Rechtslage wurde dir doch eigentlich bereits hinreichend erklärt. Der Verkäufer hat ggf. dir gegenüber einen gesetzlichen Anfechtungsgrund oder er war ggf. nach Ebay Grundsätzen berechtigt die Auktion vorzeitig zu beenden. Es reicht aber nicht aus, dies nur zu behaupten, sondern er muss es dir bzw. ggf. dem Gericht auch beweisen können.

Um der ganzen Geschichte einen entsprechenden Nachdruck zu verleihen, würde ich so verfahren, wie ich es dir bereits geschrieben haben, d.h. Name und Anschrift von Ebay anfordern und dann einen entsprechenden Einschreibebrief absenden. Du kannst natürlich auch erst einmal versuchen mit dem Verkäufer per Email zu kommunizieren.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(509 Beiträge, 120x hilfreich)

quote:
das bedeutet, dass wenn ich noch mal so einen Fall habe am besten 14 Tage ruhig bleibe?! oder fährt mir dann jemand an den Karren weil ich nichts gesagt habe?!


quote:
ist es geschickt, vorher noch "dumm" zu fragen weshalb der Artikel auf einmal nicht mehr zu verkaufen ist und somit ein "Geständnis" bekommt?


Da für Deine Frage diese Dinge irrelevant sind, sie Dich aber doch so sehr interessieren, kann sich wohl jeder ausrechnen, warum Du dies fragst. Ich finde, man sollte dieses Forum nicht für derartige Vorhaben benutzen.

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