Auktion vorzeitig beendet - Unmöglichkeit

22. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
bazonk
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 68x hilfreich)
Auktion vorzeitig beendet - Unmöglichkeit

Ebay gibt einem die Möglichkeit, sein Angebot zurückzuziehen und somit die Auktion vorzeitig zu beenden. Wenn ich dies in Anspruch nehme, mache ich mich dann gegenüber bereits abgegeben Geboten Schadensersatzpflichtig? Ein Vertrag zwischen mir und dem Höchstbieter liegt meiner Meinung nach zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor oder irre ich. Und unter welchen Umständen mache ich mich nicht schadensersatzpflichtig, bei anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit unter Umständen?

Vielen Dank!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12323.10.2009 16:44:27
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich denke auch das der Vertrag erst mit Ablauf der Auktion zustande gekommen ist. Wer zu dem Zeitpunkt der Höchstbietende ist bekommt den Zuschlag. Wäre das nicht der Fall, dann müßte ja schon der erste Bieter bereits einen gültigen Vertrag abgeschlossen haben. Das ist aber nicht der Fall, da dieser noch überboten werden kann. Solange das aber noch möglich ist, hat noch nichts verbindliches stattgefunden.

Außerdem hat ja auch der Bieter die Möglichkeit während einer Auktion sein Angebot zu streichen, ohne den Verkäufer um "Erlaubnis" zu fragen. Und das kann er nur darum, weil eben noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist vor Ablauf der Auktion.

Von daher denke ich nicht, das sie schadensersatzpflichtig sind gegenüber Irgendjemandem. Aber ich bin Laie und kann Ihnen nur mein Rechtsverständnis anbieten.

-- Editiert von vallenton am 22.10.2004 21:51:29

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#2
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Nein,bei vorzeitigem Abbruch gibt es keinerlei Verpflichtung!Ich habe das schon des öfteren beobachtet,es wird gerne mal rel. kurz vor Auktionsende abgebrochen,wenn der Preis zu niedrig ist...

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Vorsicht:
man sollte bei vorzeitigem Abbruch zuvor sämtliche Gebote streichen.
Andernfalls könnte der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietende durchaus auf Erfüllung bestehen - zumindest ist dies in der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt.
Also zur Vermeidung von Ärger besser erst streichen (es sein denn man hat den Ehrgeiz, als erster deswegen bis zum BGH verklagt zu werden ;) ).

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#4
 Von 
bazonk
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 68x hilfreich)

Ist an eine Mitschuld von eBay zu denken? Zwar weißt eBay zunächst darauf hin, dass ein Angebot nur unter diesen Drei umständen vorzeitig beendet werden kann:

• Beim Einstellen des Artikels haben Sie sich bezüglich seiner Beschaffenheit geirrt.
• Die maßgebliche Beschaffenheit des Artikels hat sich in der Zwischenzeit verändert.
• Sie können den Artikel nicht mehr verkaufen, da er in der Zwischenzeit zerstört wurde.
Verwirrenderweise muss man die Beendigung unter Anklicken folgender Begründungen vervollständigen:

Der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf.
Der Startpreis war falsch.
Das Angebot enthielt einen Fehler.
Der Artikel ist verloren gegangen oder wurde beschädigt.

Hier tauchen nun zwei ganz neue Gründe auf, nämlich die ersten Beiden, welche jedoch der Warnung von eBay widersprechen, da sie nichts mit der Verschlechterung oder Beschaffenheit des Artikels an sich zu tun haben.

Möchte man also nicht zu einem bestimmten Preis verkaufen und ist man ehrlich, dann würde man wohl „der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf“ auswählen, schließlich suggeriert einem eBay, dass dies ein probates Mittel wäre.

Meiner Meinung nach kann unter diesen Umständen kann ein Verschulden nicht den Auktionator treffen, oder etwa doch?

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#5
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Für das Rechtsverhältnis zwischen VK und K ist relativ uninteressant, in welchem Maße der VK durch eBay's Verschulden verwirrt wurde.
Das müßte der VK im Zweifel dann separat mit eBay ausfechten (außer er kann sich wegen dieser Verwirrung ggfs. auf Irrtum (§119 BGB ) bzgl. der Beendigung berufen, das ist aber nicht unumstritten).

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#6
 Von 
bazonk
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 68x hilfreich)

Jedoch genau darauf möchte ich hinaus. Kann es sich hierbei nicht um einen von eBay provozierten Irrtum handeln? Warum stellt eBay solche Eingabemöglichkeiten zur Verfügung, wenn diese gegen ihre eigenen Bestimmungen sprechen?

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#7
 Von 
bazonk
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 68x hilfreich)

Nachtrag vom letzten Beitrag:
Sie erzeugen doch den Eindruck der Rechtmäßigkeit und somit in meinen Augen irreführend.

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#8
 Von 
Mellas
Status:
Praktikant
(603 Beiträge, 17x hilfreich)

@Das müßte der VK im Zweifel dann separat mit eBay ausfechten (außer er kann sich wegen dieser Verwirrung ggfs. auf Irrtum (§119 BGB ) bzgl. der Beendigung berufen, das ist aber nicht unumstritten).

Wieso der VK?
Fallbeispiel hier ist doch VK beendet unter oben aufgeführtem Grund.Fertig.
K will nun aber die Sache haben.
Oder besser pocht auf Vertragserfüllung.
Muss er sich doch mit Ebay rumstreiten.
Meine Meinung!!1
Bin auch Laie.

-----------------
"Gruss
Mellas Frust"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Oder besser pocht auf Vertragserfüllung.
Muss er sich doch mit Ebay rumstreiten.


Wenn der K den VK auf Erfüllung in Anspruch nehmen will, dann muß er sich auch an den VK halten und nicht an eBay.
Das mal vorab.

Will der VK sich dann wegen der irreführenden Optionen auf Irrtum berufen, gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Er beruft sich zu Recht auf Irrtum. Dann muß er nicht erfüllen und ich sehe auch keine Handhabe des K gegenüber eBay.

2. Er beruft sich zu Unrecht auf Irrtum. Dann muß er erfüllen.

Die Frage, ob der VK einem Erklärungsirrtum erlag, ist aber nicht identisch mit der Frage, ob bzgl. der Verwirrung ein Verschulden von eBay vorlag.

Folgende Konstellationen sind denkbar:

a) Verschulden von eBay, VK kann sich auf Irrtum berufen. Dann wie #1 oben.

b) Verschulden von eBay, VK kann sich nicht auf Irrtum berufen. Dann könnte der VK evtl. eBay in Regreß nehmen.

c) Kein Verschulden von eBay, VK kann sich trotzdem auf Irrtum berufen. Dann wie a).

d) Kein Verschulden von eBay, VK kann sich nicht auf Irrtum berufen. Dann wie #2 oben.

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#10
 Von 
Mellas
Status:
Praktikant
(603 Beiträge, 17x hilfreich)

Danke Mareike.Sehr interessant.
Hoffentlich komm ich nie in solch eine Situation.
Ist das alles Schwierig.

-----------------
"Gruss
Mellas Frust"

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