Auktion wg. Schaden zurückgezogen, Bieter droht

11. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
hristoff2
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)
Auktion wg. Schaden zurückgezogen, Bieter droht

Guten Tag,

Ich musste eine Auktion wegen Schaden an der Ware zurückziehen. Das habe ich 4 (!) Tage vor Auktionsende gemacht, mit den Ebay-Tools Gebote entfernt und Angebot entfernt. Laut Ebay soll man in so einem Fall ja das Angebot entfernen - ist ja klar, ich kann ja schlecht defekte Ware versenden!

Jetzt droht mir der zu dem Zeitpunkt Höchstbietende eine zivilrechtliche Klage auf Höhe des Warenwerts oder möchte Schadensersatz in Höhe von 100% des Warenwerts. (Warenwert niedriger dreistelliger Bereich ).

Das kann doch nicht sein, ich wäre besser gefahren ihm ein leeres Paket zu schicken und dann das Geld zurück zu überweisen? Man kann ja einfach behaupten die Post hätte geklaut.

Wenn das nicht leere Drohungen sind, hätte ich ja nun defekte Ware UND müsste draufzahlen. Ich war mir sicher ich handle korrekt entsprechend Ebay / Gesetzgebung, aber die Drohung macht mir aufgrund meiner rechtlichen Unkenntnis doch Unmut.

MfG,

Hristoff

-- Editiert hristoff2 am 11.03.2015 22:23

-- Editiert hristoff2 am 11.03.2015 22:24

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

100% vom Warenwert sind völlig haltlos, Gebot und Versand müssen natürlich abgezogen werden. Ansonsten fehlen leider ein par Infos, Waren beschädigen sich idr nicht selbst und ein Bieter wird auch nicht direkt mit so einer Klage drohen, dem wird wohl schon etwas Kommunikation voran gegangen sein.

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#2
 Von 
hristoff2
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Die Drohung war direkt die erste Nachricht, es handelt sich um einen Nutzer mit <5 Bewertungen. Der Ebay Account der Person ist Jahrgang 2015.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jetzt droht mir der zu dem Zeitpunkt Höchstbietende eine zivilrechtliche Klage <hr size=1 noshade>

Deshalb lässt man auch jemanden Bekannten das letzte Gebot machen bevor man die streicht ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hristoff2
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Das ist mir jetzt auch klar, hilft mir aber nicht.

-- Editiert hristoff2 am 12.03.2015 01:15

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#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

@TE
Geh mal bitte auf die Hinweise von Droid ein

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Wie will der Bieter denn den Schaden beweisen? Es ist doch weltfremd, dass da nicht nochmal geboten worden wäre.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#7
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

quote:
Wie will der Bieter denn den Schaden beweisen? Es ist doch weltfremd, dass da nicht nochmal geboten worden wäre.


Er muss es ja nicht beweisen, das ist ja der Witz an der Sache.

Er hat einen Betrag geboten und war bei Abbruch der Auktion der Höchstbietende. Folglich besteht ein Kaufvertrag zu dem Preis der eben diesem Gebot entspricht.

Kann oder will der Verkäufer nicht liefern hat der Käufer eben Anspruch auf den Wert abzüglich der Gebotshöhe zzgl. des vereinbarten Portos.

quote:
Das kann doch nicht sein, ich wäre besser gefahren ihm ein leeres Paket zu schicken und dann das Geld zurück zu überweisen? Man kann ja einfach behaupten die Post hätte geklaut.

Aus dem Grunde werden Pakete auch gewogen. Und mit einfachem Zurücküberweisen wäre es da wohl nicht getan.

Es gäbe imho nur eine Alternative : Gleichwertigen Ersatz beschaffen, auf den hat der Käufer nämlich Anspruch. Eventuelle Mehrkosten gehen dabei (selbstverständlich) zu Deinen Lasten.




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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"

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#8
 Von 
hristoff2
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Die Ware wurde durch ein Haustier eines Mitbewohners in meiner Abwesenheit zerstört. Bieter drohte sofort mit Klage, ich vermute es handelt sich um einen Abbruchjäger.

Wie dämlich sich das anhört ist mir bewusst, der Nachweis der Zerstörung ist aber denkbar einfach. Laut eBay ist man als privater Verkäufer verpflichtet in so einem Fall das Angebot zurückzuziehen. Die Post wiegt nicht, ich wurde auf diese Art nämlich selber schon beschissen! Außerdem wäre in diesem Fall das Gewicht der Ware sowieso nicht messbar.

Bei unverschuldeter Beschädigung darf man als Verkäufer das Angebot zurückziehen laut Ebay. Das einzige Problem liegt in der Auslegung von "unverschuldet".
Meiner Auffassung nach ist die Behauptung ich zerstöre absichtlich und vorsätzlicherweise mein Eigentum absurd.

Der Wert der Ware beträgt nun 0 Euro, welchen Vorteil habe ich durch Zerstörung? Aufgrund dieser schwachsinnigen Unterstellung und dem, was in den eBay AGBs steht, bin ich der Meinung im Recht zu sein.


> Es gäbe imho nur eine Alternative : Gleichwertigen Ersatz beschaffen, auf den hat der Käufer nämlich Anspruch. Eventuelle Mehrkosten gehen dabei (selbstverständlich) zu Deinen Lasten.

Das gilt sicherlich für gewerbliche Verkäufer, ich habe entsprechend AGB gehandelt.

-- Editiert hristoff2 am 12.03.2015 09:10

-- Editiert hristoff2 am 12.03.2015 09:12

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

quote:
Er muss es ja nicht beweisen, das ist ja der Witz an der Sache.

Ich meinte nicht den Schaden als solchen, sondern die Schadenshöhe.

Davon abgesehen: http://www1.wdr.de/fernsehen/ratgeber/servicezeit/sendungen/auktionsabbruch112.html
Dort wird von Urteilen gesprochen, bei denen ein "unverschuldeter Schaden" ein erlaubter Grund für den Abbruch ist. Man müsste mal schauen, was dort für Urteile gemeint sind.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#10
 Von 
hristoff2
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Das mit der Schadenshöhe ist vollkommen dämlich. Ich habe das Angebot zurückgezogen viele Tage vor Auktionsendde wegen dem Schaden.

Wenn die Schadenshöhe als [Wert minus Gebotshöhe] interpretiert wird, bin ich der Gearschte, da ich die Auktion nicht zu höherem Wert regulär auslaufen ließ - was mir laut Ebay VERBOTEN ist, da die Ware nicht existiert / beschädigt ist.

Gleichzeitig würde mir bei dieser Interpretation sogar Geld zustehen, wenn das finale Gebot höher ist als der Warenwert! Ich bin absolut wütend über das betrügerische Verhalten dieser Leute und die Bedingungen unter denen auf Ebay gehandelt wird. Hier wird man für das nach gutem Menschenverstand korrekte Handeln bestraft!

Das Ebay die Möglichkeit anbietet Angebote zurückzuziehen ist absolut kriminell, es verursacht ausschließlich mehr Probleme und kann einzig und allein den für den Verkäufer entstandenen Schaden vergrößern, da Gebote ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sind.

-- Editiert hristoff2 am 12.03.2015 11:16

-- Editiert hristoff2 am 12.03.2015 11:18

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#11
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das kann doch nicht sein, ich wäre besser gefahren ihm ein leeres Paket zu schicken und dann das Geld zurück zu überweisen? Man kann ja einfach behaupten die Post hätte geklaut. <hr size=1 noshade>


Wenn du das Begehen von Straftaten (§263 StGB , ggfs. §145d StGB , wenn du die Story gegenüber der Polizei wiederholst) als "besser fahren" ansiehst, dann ja. Ich persönlich bevorzuge, mir mein Führungszeugnis nicht wegen einem kleinen zivilrechtlichen Streit zu versauen.

quote:<hr size=1 noshade>Meiner Auffassung nach ist die Behauptung ich zerstöre absichtlich und vorsätzlicherweise mein Eigentum absurd. <hr size=1 noshade>


Die korrekte Dichotomie ist hier nicht "unverschuldet vs. vorsätzlich", sondern "vorsätzlich/fahrlässig vs. nicht ...". Auch Fahrlässigkeit kann eine Ersatzpflicht des VK nach sich ziehen. In der Regel wird man davon ausgehen können, zum Verkauf angebotene Ware werde sicher verwahrt und nicht mehr in Gebrauch gehalten.

quote:<hr size=1 noshade>Gleichzeitig würde mir bei dieser Interpretation sogar Geld zustehen, wenn das finale Gebot höher ist als der Warenwert! <hr size=1 noshade>


Deine absurde Fehlinterpretation der Rechtslage führt nicht dazu, daß die Rechtslage absurd ist. ;)

quote:<hr size=1 noshade>Das Ebay die Möglichkeit anbietet Angebote zurückzuziehen ist absolut kriminell <hr size=1 noshade>


Welchen Straftatbestand siehst du hier konkret erfüllt?

quote:<hr size=1 noshade>das betrügerische Verhalten dieser Leute <hr size=1 noshade>


Worüber täuscht dich dein K denn? Der wird doch eher vermuten, du täuschst ihn, etwa weil du die Ware vielleicht anderweitig teurer verkaufen konntest (das ist jedenfalls leider so oft passiert bei VK, daß die K mittlerweile alle übersensibilisiert sind).

Vielleicht solltest du weniger blind mit sinnfreien Straftatsvorwürfen um dich werfen und stattdessen versuchen, an einer sachlichen Diskussion mit den Leuten teilzunehmen, die *du* hier um Hilfe gebeten hast.



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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Nur um das zu wiederholen, du hast die Auktion abgebrochen und die erste Nachricht des Bieters war das er nun 100% des Warenwertes als Schadensersatz will oder diesen Betrag einklagen wird ?

Wenn es genau so war, dann kannst du den Herrn ignorieren.

Auf die Beschädigung an sich will ich gar nicht weiter eingehen und dieses "der Hund hat das original verpackte Handy als Kauknochen missbraucht" habe ich nun schon zu oft gehört um noch drüber lachen zu können.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hristoff2
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

> Wenn es genau so war, dann kannst du den Herrn ignorieren.

Wieso?

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Jaja, was die Hunde so alles zerkauen.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hristoff2
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich danke euch für eure Einschätzungen.

1x Hilfreiche Antwort

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