Ich denke das Thema ist allgemein bekannt, ich hätte jedoch ein par Fragen zum genauen Vorgehen bzw Geltendmachung einer solchen Forderung.
Das ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, ist in diesem Fall eindeutig. Nur wie geht man dann genau vor, Fristsetzung zum Abholen der Ware ist verstrichen und wurde auch nur mit einer relativ unfreundlichen Mail beantwortet. Kann man dann direkt vom Kaufvertrag zurücktreten, oder muss eine 2. Frist gesetzt werden. Und wie wird der Schadensersatz bei Neuware genau bemessen, muss erst Ersatz besorgt werden, oder kann man auch einen Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und Neubeschaffungswert geltend machen ?
Auch würde ich gerne wissen ob man besser direkt einen Anwalt hinzuziehen, oder sein "Glück" erstmal mit einem Mahnbescheid versuchen sollte, wobei ich natürlich auch erstmal Name/Adresse des Käufers bräuchte und ebay die soweit mir bekannt Privatpersonen garnicht mitteilt.
Auktion wurde abgebrochen, wie vorgehen ?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Bei einer gewonnenen Auktion schickt ebay die Kontaktdaten automatisch mit, wenn du die Mail nichtmehr hast, einfach ebay fragen.
Und ja, du darfst auch fiktiv abrechnen (hab mich da in der letzten Zeit etwas schlau gemacht, habe da einen ganz ähnlichen Fall).
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Danke, aber das beantwortet meine Fragen leider mal überhaupt nicht.
Schreib doch mal zuerst, ob du Käufer oder Verkäufer bist. Das geht nämlich aus deiner Frage nicht hervor.
Diesem nach zu urteilen:
"auch erstmal Name/Adresse des Käufers bräuchte"
wärest du der Verkäufer.
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Da ist mir tatsächlich bei dem entscheidenden Wort, ein Fehler unterlaufen. Ich bin natürlich Käufer.
(Kann diesen Betrag aber scheinbar nicht mehr ändern !?)
-- Editiert Droid am 30.10.2013 15:34
quote:
Kann man dann direkt vom Kaufvertrag zurücktreten, oder muss eine 2. Frist gesetzt werden.
Eine genügt.
quote:
Und wie wird der Schadensersatz bei Neuware genau bemessen, muss erst Ersatz besorgt werden, oder kann man auch einen Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und Neubeschaffungswert geltend machen ?
Letzteres.
Aauch wenn leider einige Leute, bestärkt durch ein Einzelurteil eines AG, immer noch das Gegenteil behaupten; man habe ohne Ersatzbeschaffung keinen Schaden durch Nichterfüllung.
Ich kann dem gegenüber meinen eigenen Fall, der bis zum OLG ging, in die Waagschale werfen.
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Noch eine kleine Frage, wie sieht die Sachlage denn aus, wenn der Verkäufer die Auktion beendet und angibt "Dieses Angebot wurde vom Verkäufer beendet, da der Artikel nicht mehr verfügbar ist." und dann auf Nachfrage angibt das der Artikel zerstört wurde ?
Immerhin hätte er ja auch "Artikel wurde beschädigt oder verloren" beim beenden auswählen können. Kann er sich dann noch auf die Zerstörung berufen oder kann man ihm da direkt eine Lüge unterstellen, da er es beim beenden ja nicht angegeben hat ?
quote:
Immerhin hätte er ja auch "Artikel wurde beschädigt oder verloren" beim beenden auswählen können. Kann er sich dann noch auf die Zerstörung berufen oder kann man ihm da direkt eine Lüge unterstellen, da er es beim beenden ja nicht angegeben hat ?
Das ist sicher nicht der Punkt. Wenn es zum Streit kommt, ist die Frage: Kann der Verkäufer das beweisen?
Und ganz wesentlich, weshalb wurde die Ware zerstört, trifft ihn daran ein Verschulden? Blitz, Hochwasser, Vandalen usf. Nein, Schusseligkeit, Fahrlässigkeit dagegen Ja.
Weiter verkompliziert wird das durch den BGH. Es ist ja nach den ebay AGB/Spielregeln in Ausnahmefällen zulässig eine Auktion abzubrechen. Im BGH-Fall war die Ware gestohlen worden, ohne daß den Verkäufer daran ein Verschulden traf.
In diesem Fall kommt dann laut BGH gar kein Kaufvertrag zustande, der Verkäufer durfte sein Angebot AGB-gerecht wegen des Diebstahls zurücknehmen.
In den "Spielregeln" taucht auch die Beschädigung der Ware als Grund für den Auktionsabbruch auf.
Das führt hier zu der Frage: Wie, weshalb, von Wem wurde der Artikel zerstört? Nur wenn den Verkäufer daran kein Verschulden trifft, hätte er legal abbrechen dürfen und wäre er aus dem Vertrag gekommen.
Die Beweislast dafür trifft den Verkäufer, ob es sich aber überhaupt lohnt, da ein Fass aufzumachen, muss man selbst wissen.
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