Hi zusammen,
ich habe eine Frage zum Thema Auktionsabbruch und würde mich sehr über Eure Meinungen freuen.
VK stellt Handy beim Auktionshaus ein.
Es folgende drei Gebote,
10.02. 11:00 1 Euro
11.02. 12:48 2 Euro
11.02. 21:57 80 Euro
Gebote gestrichen & Auktionsabbruch 12.02. 12:30
Am 13.02. erfragt der Höchstbietende den Grund und bekommt die Antwort "Weil ich das Handy mit Sofortkauf reinsetzen wollte, es komischerweise aber nach speichern des Angebots entfernt wurde.Ich setze es wieder rein."
Ich finde schon hier liegt eine erhebliche Differenz zwischenm "nach dem Speichern" und der Abbruch erst zwei Tage später.
Wenn nun der Anwalt des VK dies als Anfechtung nennt, kann der Bieter tatsächlich keinen Anspruch mehr durchsetzen?
"Nach Durchsicht der Unterlagen und insbesondere der Darlegungen von eBay
wird gerade deutlich, dass in dem Verhalten von Herrn XXX sehr wohl eine Anfechtungserklärung zu sehen ist. Selbst wenn in der Rücknahme bzw. vorzeitigen Beendigung des Angebots noch keine entsprechende Erklärung zur Anfechtung gesehen werden mag, so ist eine - zumindest konkludente - Anfechtung des behaupteten Vertrages der von Herrn XXX mit Ihnen geführten Korrespondenz zu entnehmen.
Herr XXX hat Ihnen gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er zum einen das Handy nur zum Sofortkauf anbieten wollte (vgl. Email vom 13.02.2011 11:13 Uhr), zum anderen wurden Sie unverzüglich per Email am 14.02.2011 um 15:34 Uhr von ihm darüber informiert, dass er ein derartiges Angebot, wie es bei eBay eingestellt wurde, niemals habe abgeben wollen. Es dürfte auch lebensfremd sein, ernsthaft ein Handy dieses Typs für vielleicht 3 € ersteigern lassen zu wollen."
Wie ist Eure Meinung zu diesem Fall?
Falls wir hier der Meinung sind, der Anspruch besteht, könnt und dürft Ihr einen Anwalt für Internetrecht empfehlen? (mich darf auch gerne einer anschreiben)
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Auktionsabbruch, Sofort-Kauf statt Auktion Irrtum?
16. Mai 2011
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Frage vom 16. Mai 2011 | 13:17
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Auktionsabbruch, Sofort-Kauf statt Auktion Irrtum?
#1
Antwort vom 16. Mai 2011 | 15:16
Von
Status: Student (2858 Beiträge, 1124x hilfreich)
quote:
es komischerweise aber nach speichern des Angebots entfernt wurde
Das würde ja auf einen Fehler in der Plattform hindeuten, für den es vermutlich keinerlei Anzeichen gibt.
Abgesehen davon ist Sofortkauf eine Alternativoption. Es ist nicht so, daß man da nur ein Häkchen setzt und wenn das auf einmal fehlt, wird aus der Sofortkauf- wieder eine Startpreis-Auktion.
Denn wenn dem so wäre, hätte er ja offenbar "Sofortkauf 1 EUR" angegeben, wenn die Auktion bei 1 EUR begonnen hat.
Daß er "Sofortkauf 400 EUR" eingegeben hat und eBay daraus fehlerhaft "Startpreis 1 EUR" gemacht hat, kann er seiner Omma erzählen.
quote:
Es dürfte auch lebensfremd sein, ernsthaft ein Handy dieses Typs für vielleicht 3 € ersteigern lassen zu wollen.
Es ist keinesfalls lebensfremd, da zahlreiche Artikel auf eBay, inklusive extrem wertvoller Gegenstände, mit Startpreis 1 EUR angeboten werden.
quote:
kann der Bieter tatsächlich keinen Anspruch mehr durchsetzen
Wenn die Irrtumsanfechtung nicht glaubwürdig ist, dann schon. Letztlich ist es eine Frage, ob du das Risiko eingehen willst. Eine 100%ige Erfolgsgarantie vor Gericht kann dir niemand geben, auch nicht der beste Anwalt.
-- Editiert am 16.05.2011 15:19
#2
Antwort vom 16. Mai 2011 | 16:37
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank!
Ich gehe davon aus, dass er eine 1,00 Euro Startpreis-Auktion inkl. Sofort-Kauf eingestellt hat. Beim ersten Gebot verschwindet jedoch das Sofort-Kauf-Angebot, was ja auch Sinn macht, denn wie wir gelernt haben, kommt ein Kaufvertrag beim ersten Gebot zustande.
Und das steht sogar fest, denn: Man sieht wie er die Auktion eingestellt hat, da die Auktion ja wieder ganz jungfräulich da steht. Und was sieht man? Auktion mit Startpreis 1,00 Euro oder 330,00 Euro Sofort-Kauf-Preis.
Screnshots von der Auktion wie auch von der Gebotsliste (die mittlerweile nicht mehr einsehbar ist) wurden gesichert.
Zitat:Wenn die Irrtumsanfechtung nicht glaubwürdig ist, dann schon. Letztlich ist es eine Frage, ob du das Risiko eingehen willst. Eine 100%ige Erfolgsgarantie vor Gericht kann dir niemand geben, auch nicht der beste Anwalt.
Das ist wohl wahr, ich werds jedoch ganz sicher riskieren, denn ich halte das Ganze für eine ziemlich blöde Ausrede und ich als Laie glaube eher daran, dass man dies durchsetzen kann.
-- Editiert am 16.05.2011 16:48
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#3
Antwort vom 16. Mai 2011 | 16:57
Von
Status: Schüler (245 Beiträge, 32x hilfreich)
Ich würde mich sehr freuen, wenn du uns über dein weiteres Vorgehen auf dem Laufenden hälst.
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#4
Antwort vom 16. Mai 2011 | 18:56
Von
Status: Student (2858 Beiträge, 1124x hilfreich)
quote:
Und das steht sogar fest, denn: Man sieht wie er die Auktion eingestellt hat, da die Auktion ja wieder ganz jungfräulich da steht. Und was sieht man? Auktion mit Startpreis 1,00 Euro oder 330,00 Euro Sofort-Kauf-Preis.
Dann wäre seine Irrtumsanfechtung vermutlich erfolglos, weil er nie nachweisen könnte, daß bei der ersten Auktion vor dem 1-EUR-Gebot auch ein Sofortkaufgebot über 330 EUR eingegangen wäre.
Abgesehen davon hätte er wohl das Problem, überhaupt gerichtsfest zu beweisen, daß er einen Sofortkaufpreis eingestellt hat.
Und letztenendes wäre dann noch zu fragen, ob es überhaupt einen Irrtum darstellt, wenn eBay (nicht der VK) aus technischen Gründen ("Bug") seinen Sofortkauf-Eintrag verschwinden läßt.
quote:
und ich als Laie glaube eher daran, dass man dies durchsetzen kann
Ohne Anwalt aber vermutlich nicht, da hier doch einige Fallstricke lauern. Vor allem, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und vermutlich allerlei rechtliche und sachliche Argumente auffahren wird.
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#5
Antwort vom 16. Mai 2011 | 20:26
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
quote:
Ohne Anwalt aber vermutlich nicht, da hier doch einige Fallstricke lauern. Vor allem, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und vermutlich allerlei rechtliche und sachliche Argumente auffahren wird.
Nein, letztendlich wird es ohne Anwalt nicht gehen. Macht hier vorerst eine Frist Sinn und bei anschließendem fruchtlosem Verstreichen ein Rücktritt inkl. neuer Frist zur Zahlung des Schadensersatzes mit anschließendem Mahnbescheid bei wiederholtem fruchtlosem Verstreichen?
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-- Editiert am 16.05.2011 20:26
#6
Antwort vom 17. Mai 2011 | 13:44
Von
Status: Student (2858 Beiträge, 1124x hilfreich)
quote:
Macht hier vorerst eine Frist Sinn und bei anschließendem fruchtlosem Verstreichen ein Rücktritt inkl. neuer Frist zur Zahlung des Schadensersatzes mit anschließendem Mahnbescheid bei wiederholtem fruchtlosem Verstreichen?
Das wäre wohl das Sinnigste. Danach (wenn der VK dem Mahnbescheid widerspricht) kannst du dir immer noch überlegen, ob du zum Anwalt gehst und die Sache weiter verfolgst.
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