Aus Versehen SofortKauf, statt Auktion

28. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
slaindevil
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Aus Versehen SofortKauf, statt Auktion

Hallo ihr,

mir ist Heut ein dicker Fehler unterlaufen.

Ich wollte meine alte Grafikkarte (Ebay Wert ca. 40 Euro) bei Ebay verkaufen.

Habe allerdings bei der Reiterauswahl nicht drauf geachtet, ob "Sofort Kauf" oder "Auktion" angewählt war, da ich mir dachte "Auktion" ist bestimmt Standard und die Felder passen auch.

Habe 1 Euro als Preis eingetragen und das Angebot abgeschickt.

Ich erhielt keine Bestätigungsemail von Ebay, aber ich bin es schon gewohnt, dass das immer dauert.

Als ich was ändern wollte, fiel mir plötzlich auf, das es ein SofortKauf war. Ich wollte es grad ändern, da trudelt die E-Mail ein, dass ein Artikel verkauft wurde.

Und weg war die Grafikkarte für 1 Euro + 5,50 Versand.

Da ich von eigenen Käufen wußte, dass man vom Kauf zurücktreten mit Einverständniss des Anderen.

Ich schrieb der Käuferin also eine E-Mail.

Es kam auch eine Antwort zurück: "Gekauft ist gekauft!Sorry! Mfg"

Tja, das Ganze ärgert mich extremst, da 30 Euro Verlust für mich eine ganze Menge sind als Studi.

Kann man da irgendwie noch was machen?! Habe auch schon an E-Bay eine ähnliche E-Mail geschickt wie diesen Post hier.

Würde mir ganz schön weh tun, die Grafikkarte für 1 Euro wegzugeben.

Ich bin Privatverkäufer bei Ebay seit 2002. Habe bis jetzt 63 Bewertungen (falls das irgendwie relevant sein sollte...).

Problem bei eBay und Co?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
slaindevil
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Achja, meine E-Mail an den Käufer sah so aus:

"Hallo,

entschuldigen Sie, dass muß ein Fehler passiert sein.
Das sollte ein Auktionsartikal ab 1 Euro werden.

Wären sie so freundlich und damit Einverstanden, vom Kauf zurück zu treten?

Freundliche Grüße,
xxx"

Das ", dass" sollte ", da" heißen ;)
Und statt "Auktionsartikal" ein "Auktionsartikel".

War ein wenig verärgert über meine Dummheit, deshalb die Schreibfehler ;)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 316x hilfreich)

Du solltest die Auktion unverzüglich wegen Irrtum anfechten!

http://123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=84962


-----------------
" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
slaindevil
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Also dem Verkäufer erneut schreiben?

Ok, ich schicke dann mal folgende Mail ab:

"Sehr geehrte Frau ...,

da es sich bei dem Preis des Artikels aus der Auktion xxx um einen Irrtum handelt, fechte ich den Vertrag an.

Ich möchte somit nicht weiter an dem Vertrag festhalten.

Mit freundlichen Grüßen,
xxx"

Habe ich was vergessen? Oder sollte ich das Ganze auch nochmal per Einschreiben hinschicken?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 316x hilfreich)

Wie du in dem anderen Thread evtl. gelesen hast,ist schriftlich von Vorteil.
Aber ob die Käuferin bei dem Betrag vor Gericht zieht...?


-----------------
" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
slaindevil
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich hab es jetzt erstmal per Mail gemacht. Das es schriftlich besser wäre, habe ich gelesen.

Habe irgendwie doch noch Hoffnung, dass sie es einfach gut sein läßt und vom Kauf zurücktritt.

Von mir aus, kann sie mich auch ruhig negativ bewerten.

Bis jetzt hat sie Nichts geantwortet. Ich halte euch auf dem Laufenden ;)

Ebay hat mir geschrieben, dass sie leider nichts tun können, aber das man in bestimmten Fällen den Vertrag anfechten kann.

Achja, danke! (Falls ich es noch nicht gesagt habe ;) )

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1432
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 42x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
slaindevil
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Ihre Bewertungen sind privat gehalten. Kann ich nicht einsehen.

Aber es sind ca 650 mit ca 20 Negativen.

Grüße,

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-1432
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 42x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 612x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
justus123
Status:
Schüler
(263 Beiträge, 73x hilfreich)

@F. Lorenz:

richtig ist, dass bei einer wirksamen anfechtund nach § 119 das wort "anfechtung" nicht benutzt werden muss, sondern die anfechtungserklärung vielmehr nach § 133 ausgelegt werden soll.

nach dem objektiven empfängerhorizont beurteilt kann man m.E. nicht davon ausgehen, dass mit der FRAGE, ob man 'mit rücktritt einverstanden wäre', schon eine anfechtung vorliegt.

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