Hallo, ich habe eine wichtige Frage an Euch.
Ist es wettbewerbswidrig, wenn ich als Händler, in der Widerrufsbelehrung den Passus reinnehme, das Rücksendungen ausreichend frankiert sein müssen.
Folgendes habe ich geschrieben.
"Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferten Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Rücksendungen müssen ordnungsgemäß frankiert sein. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen."
ist dies abmahnfähig?
ein Dresdner
Ausreichende Frankierung bei Rücksendung
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Des Verbrauchers Pflichten bei Widerruf sind u.a. in § 357 Abs.2 BGB
geregelt. Dort steht nichts von einer "ausreichenden Frankierung" bei Rücksendung. Also werden dem Verbraucher dadurch zusätzliche Pflichten auferlegt, die das Gesetz so nicht vorsieht. Ganz problematisch wird es dann, wenn durch solche Zusätze der Eindruck entsteht, man würde den Widerruf dann nicht akzeptieren. Ob so etwas zulässig ist, entscheidet im Zweifel ein Richter. Da muss man dann eben auf seine Kosten und Risiko Rechtsfortbildung betreiben. Oder man lässt die Finger davon, weil von den insgesamt 5% (?) Widerrufen nur 2% unfrei zurücksenden. Die Kosten für einen in erster Instanz verlorenen Prozeß aber bereits im vierstelligen Bereich liegen.
Außerdem: Nur wer für seine Widerrufsbelehrung das amtliche Muster unverändert übernimmt, kann sich auf die Fiktionswirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV
berufen, demnach die Belehrung dann den gesetzlichen Anforderungen genügt:
LG Stuttgart, 30.09.2005 (38 O 79/05
KfH)
LG Münster, 02.08.2006 (24 O 96/06
)
Im Gegensatz dazu:
LG Halle, 13.05.2005 (1 S 28/05
)
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@dresdner
ist abmahnfähig, da der Verbraucher eingeschränkt wird. Unfrei geschickte Rücksendungen müssen auch angenommen werden, auch wenn viele Händler dies ausschliessen.
Allerdings können Sie in Ihren AGB einen Passus aufnehmen, der besagt, dass Sie bei unfreier Rücksendung das Strafporto dem Kunden in Rechnung stellen.
Gruss
Susi
Ich würde eher schreiben:'Es wird darum gebeten, Rücksendungen ausreichend zu frankieren.'
Dagegen kann doch eigentlich keiner etwas einwenden, oder doch?
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