Ausreichende Frankierung bei Rücksendung

30. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Dresdner
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausreichende Frankierung bei Rücksendung

Hallo, ich habe eine wichtige Frage an Euch.
Ist es wettbewerbswidrig, wenn ich als Händler, in der Widerrufsbelehrung den Passus reinnehme, das Rücksendungen ausreichend frankiert sein müssen.
Folgendes habe ich geschrieben.
"Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferten Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Rücksendungen müssen ordnungsgemäß frankiert sein. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen."

ist dies abmahnfähig?
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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
der-fliegende-robert
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)

Des Verbrauchers Pflichten bei Widerruf sind u.a. in § 357 Abs.2 BGB geregelt. Dort steht nichts von einer "ausreichenden Frankierung" bei Rücksendung. Also werden dem Verbraucher dadurch zusätzliche Pflichten auferlegt, die das Gesetz so nicht vorsieht. Ganz problematisch wird es dann, wenn durch solche Zusätze der Eindruck entsteht, man würde den Widerruf dann nicht akzeptieren. Ob so etwas zulässig ist, entscheidet im Zweifel ein Richter. Da muss man dann eben auf seine Kosten und Risiko Rechtsfortbildung betreiben. Oder man lässt die Finger davon, weil von den insgesamt 5% (?) Widerrufen nur 2% unfrei zurücksenden. Die Kosten für einen in erster Instanz verlorenen Prozeß aber bereits im vierstelligen Bereich liegen.

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#2
 Von 
der-fliegende-robert
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)

Außerdem: Nur wer für seine Widerrufsbelehrung das amtliche Muster unverändert übernimmt, kann sich auf die Fiktionswirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV berufen, demnach die Belehrung dann den gesetzlichen Anforderungen genügt:
LG Stuttgart, 30.09.2005 (38 O 79/05 KfH)
LG Münster, 02.08.2006 (24 O 96/06 )

Im Gegensatz dazu:
LG Halle, 13.05.2005 (1 S 28/05 )

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#3
 Von 
guest123-2087
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 174x hilfreich)

@dresdner

ist abmahnfähig, da der Verbraucher eingeschränkt wird. Unfrei geschickte Rücksendungen müssen auch angenommen werden, auch wenn viele Händler dies ausschliessen.

Allerdings können Sie in Ihren AGB einen Passus aufnehmen, der besagt, dass Sie bei unfreier Rücksendung das Strafporto dem Kunden in Rechnung stellen.


Gruss
Susi

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#4
 Von 
zuspät
Status:
Praktikant
(537 Beiträge, 179x hilfreich)

Ich würde eher schreiben:'Es wird darum gebeten, Rücksendungen ausreichend zu frankieren.'

Dagegen kann doch eigentlich keiner etwas einwenden, oder doch?

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"Meine Beiträge spiegeln nur meine persönliche Meinung wider. "

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