Auto ersteigert bei ebay - Unmöglichkeit?

13. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
dumdum
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)
Auto ersteigert bei ebay - Unmöglichkeit?

hallo zusammen,
was meint ihr dazu. habe vor zwei tagen ein auto bei eBay ersteigert, zu einen sehr guten preis. hatte gestern mit dem verkäufer telefoniert und alles klar gemacht das ich den wagen am samstag abholen kann (400km entfernung). heute rief mich die frau vom verkäufer an und sagte das der wagen gestern abend noch einen unfall hatte und schrott wäre, und ihr man nun im krankenhaus liegt. mhhh dachte ich... fragte sie dann ob ich paar bilder haben könnte vom unfallwagen, sie sagte natürlich halbe stunde später bekam ich zwei bilder via email. da hatte ich nicht schlecht gestaunt als ich die bilder sah, 1. sehr kleine auflösung 2. andere scheinwerfer 3. kein dieselmotor sondern benziner 4. auf einmal auch keine nebelscheinwerfer in der stoßstange vorne. nun komm ich mal zum punkt, ich denke mir das der auktionspreis wohl zu gering war und der verkäufer den wagen einfach nicht für das geld herausgeben möchte. was sagt ihr dazu hab ich ein recht auf den kauf des Fahrzeugs auch wenn er jetzt behauptet das es ein totalschaden ist? es ist defenitiv ein anderes fahrzeug auf den bildern.

gruß

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

ich würde nochmal bei der Frau anrufen und ihr sagen, sie soll dir doch mal das Krankenhaus nennen in dem Ihr Mann ist damit du mal mit ihm darüber reden kannst, bestehe darauf das Krankenhaus zu erfahren, damit du dich dort verbinden lassen kannst und nicht einfach irgendeine Nummer genannt bekommst.
Und sage ihr doch auch, daß du am abgemachten Zeitpunkt ja immer noch Zeit hast und dir das verunfallte Auto mal ansehen möchtest, du wärst da so oder so in der Gegend, mal sehen wie sie reagiert...

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39842x hilfreich)

Wenn die gute sich da rausgewunden hat, könnte man noch erwähnen das selbst der Anwalt trotz der schlechten Auflösung erkennen konnte das die Bilder von einem vollkommen anderen Auto stammen und er neben einer Zivilklage auch eine Strafanzeige angeregt hat falls das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß und fristgerecht übergeben wird.

Im übrigen entbindet auch ein derartiger 'Rücktritt' nicht von der Pflicht eventuell Schadensersatz zu leisten.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#3
 Von 
dumdum
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

so hatte nun nochmal den verkäufer geschrieben, hat er recht mit dem 2 wöchigen rücktrittsrecht?

"Hallo nochmal
Also wie gesagt das Fahrzeug steht nicht mehr zum Verkauf, und ich mache Gebrauch vom zwei Wöchigen Rücktritt des Vertrages!(Was übrigens auch ohne Angabe von Gründen in Kraft tritt).
Wenn sie Schadenersatz fordern und vor haben eine Anzeige zu fertigen, bitte ich sie wie schon in meiner letzten Email den Besitzer des Fahrzeug zu nennen"

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39842x hilfreich)

quote:
Also wie gesagt das Fahrzeug steht nicht mehr zum Verkauf,

Natürlich nicht, dumdum hat es ja schon erworben...



quote:
und ich mache Gebrauch vom zwei Wöchigen Rücktritt des Vertrages!(Was übrigens auch ohne Angabe von Gründen in Kraft tritt).

Welches es in Deutschland gar nicht gibt ...



quote:
Wenn sie Schadenersatz fordern und vor haben eine Anzeige zu fertigen, bitte ich sie wie schon in meiner letzten Email den Besitzer des Fahrzeug zu nennen"


Aha, wozu denn das?
Es reicht doch für die Klage den Verkäufer zu kennen.
Den Rest erledigen Anwalt, Richter und Staatsanwalt...


Schick ihm doch das per Einschreiben-Rückschein (die Frist bei XX.XX.XXXX sollte 18 Tage betragen):

Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten

Diesen Grundsatz der alten Römer findet sich auch in der aktuellen Fassung des BGB wieder. Durch den Zuschlag auf mein Gebot ist ein rechtswirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen, der Kaufpreis inklusve aller Nebenkosten wurde geleistet.
Ich fordere sie hiermit auf nach § 433 Abs. 1 BGB Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Vertragserfüllung nachzukommen, mir als Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen der einseitigen Vertragsauflösung von Seiten des Verkäufers sind nicht erfüllt.

Als Frist für die Erfüllung setze ich Ihnen den XX.XX.XXXX


Sofern sie auf die Beschädigung des Artikels verweisen, muss ich sie darauf hinweisen, das der Artikel absolut substituierbar ist, eine Berufung auf Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB als anspruchsvernichtende Tatsache somit nicht möglich ist.



Ich möchte auch darauf aufmerksam machen, das ich nach den §§ 280, 281 BGB die Möglichkeit habe, Schandensersatz statt der Leistung zu fordern. In diesem Falle würde ich die Differenz zwischen den Kosten für den Deckungskauf und den an Sie zu zahlenden Betrag geltend machen.



Ich mache Sie bereits jetzt darauf aufmerksam, das ich bei frustlosem verstreichen der oben genannten Frist diese Sache zur weiteren Bearbeitung an meinen Rechtbeistand übergeben werde. Da die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung gegenüber Ihnen als Verzugsschaden geltend gemacht werden, sollten sie alleine aus wirtschaftlichen Gründen Ihre weitere Vorgehensweise überlegen.


Ist die Frist verstrichen, mit ausdrucken aller Mails und Schreiben zum Anwalt gehen.
Das wird dann richtig teuer für den Verkäufer ...




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Zitat:
Sofern sie auf die Beschädigung des Artikels verweisen, muss ich sie darauf hinweisen, das der Artikel absolut substituierbar ist, eine Berufung auf Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB als anspruchsvernichtende Tatsache somit nicht möglich ist.


Dein Schreiben ist wunderbar, das mit den alten Römern gefällt mir sehr. Das mit dem "Schandenersatz" weniger.

Aber natürlich schuldet der Privatverkäufer nur dieses eine Auto. Sollte es wirklich untergegangen sein (Totalschaden), wird er von der Leistung frei.

Dieses behauptet er nun. Zum Beweis schickt er ein Foto von einem ganz anderen Fahrzeug. Das kann man jetzt alles glauben oder nicht.

Wenn eine Sache zerstört oder auch gestohlen wurde, wird der Verkäufer nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungsverpflichtung frei.

§ 275 BGB
Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Ihm kann nur Leistungsstörung vorgeworfen werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig zur Leistungsstörung beigetragen hat (§§ 280 , 281 , 283 BGB ).



Nach der Legaldefinition des § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei kommt es wie im Strafrecht auf die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung an (Palandt/Heinrichs, § 276 Rdnr. 12). Allerdings macht die Formulierung "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" deutlich, dass im Zivilrecht anders als im Strafrecht ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (Palandt/Heinrichs, § 276 Rdnr. 15 m.w.N.). Das bedeutet, es kommt darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden kann, ohne dass es eine Rolle spielt, ob der Schuldner auch nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv erforderliche Sorgfalt hätte erkennen und erbringen müssen. Dabei wird der Sorgfaltsmaßstab gruppenbezogen bestimmt, indem das Verhalten für maßgeblich erklärt wird, das von der Eigenart des jeweils einschlägigen Verkehrskreises geprägt wird. Demnach hat der Schuldner die Leistung dann fahrlässig unmöglich gemacht, wenn ein durchschnittlicher Angehöriger des in diesem Falle angesprochenen Verkehrskreises erkannt hätte, dass die Leistung unmöglich zu werden droht und er auf Grund dieser Einsicht den Eintritt der Unmöglichkeit hätte verhindern können.

Wie schon die Formulierung des § 276 Abs. 1 BGB zeigt, kann der Maßstab für das Vertretenmüssen in bestimmten Fallgestaltungen verändert sein. Eine Verschärfung der Haftung tritt für den Schuldner zum Beispiel dann ein, wenn er sich im Schuldnerverzug befindet. Dann muss er nach § 287 Satz 2 BGB auch für den zufälligen Untergang einstehen. Eine Milderung der Haftung tritt für den Schuldner dagegen zum Beispiel dann ein, wenn der Gläubiger sich im Verzuge der Annahme befindet. Dann hat der Schuldner nach § 300 Abs. 1 BGB nur noch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten. Ein besonderer Haftungsmaßstab ist der der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Ihn ordnen zum Beispiel § 690 BGB für die unentgeltliche Verwahrung und § 708 BGB für die Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft an. § 277 BGB bestimmt dazu, dass eine Haftungsmilderung bis zur groben Fahrlässigkeit eintreten kann. Die diligentia quam in suis rebus adhibere solet lässt eine Enthaftung für fahrlässiges Verhalten eintreten, wenn der Schuldner auch mit den eigenen Dingen nicht sorgfältiger umgeht. Wer aber mit den eigenen Dingen grob fahrlässig umgeht, der kann sich nicht auch Dritten gegenüber auf eine Haftungsbefreiung berufen. Von der groben Fahrlässigkeit an wird auch bei eigenüblicher Sorgfalt gehaftet.

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/nachunmoeg.htm

Hätte er also den Unfall verschuldet, haftet er ohnehin. War er schuldlos, hätte man Anspruch auf das Surrogat, (Versicherungsschaden). Interessant, wenn das Auto ein Schnäppchen war.

Die Beweislast für die Unmöglichkeit liegt bei demjenigen, der Rechte hieraus herleiten will, also im Fall einer Schadensersatzklage beim Gläubiger. Ist für diesen der Nachweis der Unmöglichkeit nicht oder nur sehr schwer zu erbringen, so kann er ihn dadurch vermeiden, dass er zunächst auf Leistung klagt. Es ist dann Sache des Schuldners zu beweisen, dass er infolge der Unmöglichkeit der Leistung frei geworden ist.






-- Editiert am 15.01.2010 00:26

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#6
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Ist für diesen der Nachweis der Unmöglichkeit nicht oder nur sehr schwer zu erbringen, so kann er ihn dadurch vermeiden, dass er zunächst auf Leistung klagt.


Es ist doch grundsätzlich möglich, das zu verbinden. Mittels Eventualklagehäufung kann man auf Erfüllung, ersatz-/hilfsweise auf Schadensersatz statt der Leistung klagen.

quote:
ich mache Gebrauch vom zwei Wöchigen Rücktritt des Vertrages


*lol* Na, der VK wird Spaß haben, wenn er das erste mal bei seinem Anwalt aufläuft...


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#7
 Von 
dumdum
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

so hab dem verkäufer nun nochmal mit anwalt gedroht, dies bekam ich als antwort zurück: "
Hallo nochmal
Es hat ja auch niemand gesagt das sie das Fahrzeug nicht bekommen!
Aber wann das Auto übergeben wird endscheiden allein wir!
Da es da in der Auktion auch keine genaue Angabe gab!
Mfg"

auf meine nächste frage wann ich es dann abholen kann:
"
Also diesen Monat auf jeden Fall nicht mehr!
Melde mich gleich am Anfang Monat Febuar.
Mfg"

muss ich nun so lange warten oder soll ich am montag doch zum beratungstermin beim anwalt?

mfg


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" "

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#8
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>muss ich nun so lange warten oder soll ich am montag doch zum beratungstermin beim anwalt? <hr size=1 noshade>


Natürlich entscheidet nicht der Verkäufer darüber, wie es ihm beliebt, den Wagen zu einem Zeitpunkt zu übereignen, der ihm genehm ist.

§ 271 BGB
Leistungszeit

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Alles andere wurde dir schon erklärt. Du musst den Verkäufer nun in Verzug setzen. Einschreiben etc., wie dargestellt.

Du kannst auch selbst schon 3 Termine (innerhalb der Frist) vorschlagen, den Wagen Zug um Zug gegen Entrichtung des Kaufpreises zu übereignen.


Sollten diese Termine dem Verkäufer nicht zusagen, soll er selbst einen Alternativtermin für die Übergabe vorschlagen.

Ist die gesetzte Frist abgelaufen, ohne dass der Verkäufer den Wagen auf diese Weise übereignet hat, kannst du einen Anwalt einschalten. Das wäre vom Verzugsschaden abgedeckt, die Kosten für den Anwalt hätte im Endeffekt der Verkäufer zu tragen.

Schaltest du den Anwalt vorher ein, bleibst du auf den Kosten sitzen.


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