Auto verkauft aber nun defekt.

16. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
hitze
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Auto verkauft aber nun defekt.

Hi
habe ein Fahrzeug bei Ebay verkauft und wollte es am nächsten Tag anlassen da stellte ich fest das es nicht mehr angesprungen ist.
In einer Werkstatt wurde nun festgestellt das ein Motorschaden durch Frost vorliegt. Die Reparaturkosten übersteigen den Verkaufspreis um ein vielfaches. (Verkaufspreis 782€ Reparaturkosten 1759€)
nun habe ich die Transaktion abgebrochen aber der Käufer hat nicht eingewilligt. Er schrieb wir machen was am Preis und er nimmt das Auto trotzdem.
Ich möchte aber das Auto in diesem Zustand nicht verkaufen da ich es als Funktionsfähig angeprießen habe und der Käufer es ja so ersteigert hat. Er hat mir jetzt 100€ angeboten die ich aber nicht annehmen möchte. Ich möchte vom Verkauf zurücktreten da die Ware nicht mehr zu gebrauchen ist.
Welche Möglichkeiten habe ich?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von hitze am 16.02.2012 14:24

Welche Möglichkeiten habe ich?


Du hast einen gültigen KV mit dem K ein wie in der Artikelbeschreibung erwähnten funktionsfähiges KfZ zu dem Betrag des Höchstgebotes vor Abbruch der Auktion bereitzustellen.

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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#2
 Von 
hitze
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

achso es ist noch kein geld geflossen.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von hitze am 16.02.2012 15:59

achso es ist noch kein geld geflossen.


Das Auto soll bestimmt abgeholt werden, also fließt das Geld bei Übergabe?! Somit hast du ein wie in der Artikelbeschreibung erwähnten funktionsfähiges KfZ zu dem Betrag des Höchstgebotes vor Abbruch der Auktion bereitzustellen.

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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#4
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
es ist noch kein geld geflossen


Das ist für die Wirksamkeit eures Kaufvertrages unbeachtlich; Bezahlung gehört zur Erfüllung, nicht zum Zustandekommen.

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#5
 Von 
hitze
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

also müsst ich jetzt den wagen reparieren lassen und richtig geld einbüßen. nur weil die andere partei darauf besteht das fahrzeug zu erhalten.
ich kann doch nichts für den schaden

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von hitze am 16.02.2012 17:46

ich kann doch nichts für den schaden

der K doch auch nicht!

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

quote:
ich kann doch nichts für den schaden
Also dein Käufer sogar noch weniger als du.
Wobei ich aber doch sagen würde, dass du wohl doch etwas für den Schaden kannst, ich denke du wirst deien Sorgfaltspflicht in dem fall verletzt haben.

quote:
In einer Werkstatt wurde nun festgestellt das ein Motorschaden durch Frost vorliegt
Was wiederum auf den klassischen Mangel von Frostschutzmittel zurückzuführen ist. Man bedenke, die Temperaturen, die in den letzten tagen herschten waren extrem tief, jedoch nicht überraschend gekommen, davor wurde ein paar Tage im Wetterbericht gewarnt, da hätte man mal seienn Frostschutz nachmessen lassen müssen.

quote:
Er schrieb wir machen was am Preis und er nimmt das Auto trotzdem.
Eine für dich sehr kulante Lösung, selbst wenn er dir "nur" 100Euro für gibt. Wenn er den KV so wandeln will, würde ich an deiner Stelle direkt einwilligen. Wenn nicht wirds richtig teuer, denn dann kannst du entweder das Auto auf deine Kosten reparieren lassen, einen Dekungskauf vornehmen, oder der K selber nimmt einen Deckungskauf vor und stellt dir den Differenzbetrag in Rechnung. Dann unter Umständen noch Anwalts und Gerichtskosten, da würde dann einiges zusammenkommen...

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Nachdem die Auktion berechtigt abgebrochen wurde, ist hier

kein Kaufvertrag zustande gekommen.

Das folgt aus diesem BGH-Urteil:

VIII ZR 305/10

die ebay-"Spielregeln" lassen den Abbruch zu, wenn die Ware vom VK unverschuldet (!) untergeht.

Das würde auch aus § 275 BGB folgen, aber mangels KV kommt man hier erst gar nicht so weit.

hitze, es spricht aber nichts dagegen, dass du für 100 EUR verkaufst, der Schaden muss eben als Beschaffenheit vereinbart werden.

Nachtrag:

Zitat:
quote:In einer Werkstatt wurde nun festgestellt das ein Motorschaden durch Frost vorliegt

Was wiederum auf den klassischen Mangel von Frostschutzmittel zurückzuführen ist.


Nein, VW Eigner können da ein Lied davon singen. Das kann Ursachen haben, die absolut nichts mit fehlendem Frostschutz zu tun haben.



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-- Editiert flawless am 16.02.2012 20:22

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#9
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

@flawless

bist du dir da sicher mit dem das kein KV zustande kam? Es liest sich so, als ob die Auktion ganz normal zu ende gegangen ist, der VK dann die Transaktion abbrechen wollte in gegenseitigem Einvernehmen, was der K jedoch verweigert hatte. So sollte der KV dann eigentlich rechtsgültig sein, würde ich sagen...

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#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>bist du dir da sicher mit dem das kein KV zustande kam? Es liest sich so, als ob die Auktion ganz normal zu ende gegangen ist, <hr size=1 noshade>


Ich bin davon ausgegangen:

quote:<hr size=1 noshade>nun habe ich die Transaktion abgebrochen aber der Käufer hat nicht eingewilligt. <hr size=1 noshade>


Wenn das erst nach Ablauf gewesen sein sollte (?), wäre ein KV zustande gekommen, dann würde das o.g. BGH-Urt. nicht passen.

Dann würden §§ 275 , 280 BGB gelten. Das Ergebnis ist dasselbe. Weder Liefer-, noch Zahlungspflicht, § 326 BGB .

Das Sachmängelrecht ist (noch) nicht anwendbar, weil der Gefahrübergang noch nicht stattgefunden hat.

Allerdings hat der VK nach § 280 I 2 BGB dann ggf. seine "Unschuld" nachzuweisen, Beweislastumkehr.

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#11
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Wenn der dir 100 Euro für einen Totalschaden anbieten nimmt es an. Was willst du mit einer Sache dir wertlos ist.
.... kurze Pause


..... weiter gehts

quote:

ein Motorschaden durch Frost vorliegt


Ich war gerade draußen meinem Auto eine Wärmflasche bringen. Das ein Wagen durch Frost kaputt geht ist wohl ein "Witzchen". Selbst wenn der einfrieren würde macht das nichts aus.

So kommst du aus der Nummer nicht raus.

Du bist Schaden ersatzpflichtig....


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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Das ein Wagen durch Frost kaputt geht ist wohl ein "Witzchen". Selbst wenn der einfrieren würde macht das nichts aus.


Die Betroffenen finden das nicht lustig:

"VW reagiert auf Motorschäden durch Frost"
http://www.stern.de/auto/service/kulanz-vw-reagiert-auf-motorschaeden-durch-frost-503039.html

Die Foren sind weiter voll davon.

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0x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

quote:
Er hat mir jetzt 100€ angeboten die ich aber nicht annehmen möchte.


Warum nicht?
Der Käufer will dir für den Schrott noch 100,- Euro geben.
Also schnell zugreifen

quote:
Ich möchte vom Verkauf zurücktreten da die Ware nicht mehr zu gebrauchen ist.


Das geht aber nur mit der Einwilligung des Käufers.
Diese hat er dir wohl schon verweigert.


quote:
Welche Möglichkeiten habe ich?


Das Fahrzueg reparieren lassen und dann für den Auktionspreis an den Käufer übergeben oder eben die 100,- Euro für den Schrott annehmen.

Ich würde zum letzteren greifen.

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#15
 Von 
Nici_S
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich habe zu dem Thema erst vor kurzem einen Artikel gelesen. Da ging es auch um einen vorzeitigen Abbruch von eBay-Auktionen.

Dort werden zulässige Gründe für einen Abbruch genannt:
„Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar."
...Eine „Beschädigung" kann selbstverständlich nur dann infrage kommen, wenn diese vom Verkäufer unverschuldet war.

Ich kann leider nicht beurteilen, ob es nun dein Verschulden war. Hoffe, ich konnte dir ein wenig helfen.

Hier der Artikel: Lieferpflicht trotz Abbruch

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-- Editiert Nici_S am 21.02.2012 11:51

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