Autoradio angeblich defekt.

9. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
Dampflock
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Autoradio angeblich defekt.

Hallo,
habe mal wieder eine Frage.

Am 05.05.09 habe ich als Verkäufer ein Autoradio verkauft.
Dies habe ich ordnungsgemäß (war noch im Auto eingebaut) mit ein Zeuge ausgebaut und Verpackt. An den Tag hat das Autoradio noch funktioniert.

Nun hat der Käufer sich gemeldet und mir mitgeteilt das dieses Autoradio defekt ist.

In der Auktion habe ich rein geschreiben: [color=red]Verkauf erfolgt von privat unter Ausschluss von Nachverhandlung, Rücknahme und Gewährleistung.
[/color]

Wie soll ich jetzt mich am besten verhalten.
Mfg
Stephan

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1426x hilfreich)

> Wie soll ich jetzt mich am besten verhalten.
**
Wie du dich verhalten sollst, musst du selbst wissen.

Die Rechtslage:

Da die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde und wenn darüber hinaus keine Beschaffenheitsgarantie oder Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, hat der Käufer zu beweisen, dass:

1. Die Sache bei Gefahrübergang = Einlieferung beim Versandunternehmen mangelbehaftet war.

2. Dass du das gewusst hast (Arglist i. S. von § 444 BGB )

Jedenfalls ein Beweis, der äußerst schwer zu erbringen ist.

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#2
 Von 
basis55
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo, wenn das Gerät nicht als Defekt angeboten wurde, dann hat ein Käufer anspruch auf ein funktionierendes Gerät. Erfahrene Verkäufer versiegeln das Gerät vor dem Versand, damit der Käufer nicht am Gerät manipulieren kann. Wenn das Gerät beim Kunden nicht funktioniert und dem Kunden keine Manipulation am Gerät nachgewiesen werden kann. Dann meine ich dass der Verkäufer das Gerät zurücknehmen und die Zahlung erstatten muß. Der Kunde hat ein Recht auf erhalt der beschriebenen Eigenschaften. Ansonsten könnte ja jeder seinen defekten Schrott sich versilbern lassen.

-----------------
""

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#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5923 Beiträge, 1375x hilfreich)

quote:
Wenn das Gerät beim Kunden nicht funktioniert und dem Kunden keine Manipulation am Gerät nachgewiesen werden kann. Dann meine ich dass der Verkäufer das Gerät zurücknehmen und die Zahlung erstatten muß.


Das ist bei einem privaten Verkäufer totaler Quatsch.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 348x hilfreich)

quote:
Dann meine ich dass der Verkäufer das Gerät zurücknehmen und die Zahlung erstatten muß. Der Kunde hat ein Recht auf erhalt der beschriebenen Eigenschaften. Ansonsten könnte ja jeder seinen defekten Schrott sich versilbern lassen.


die beschriebenen eigenschaften muß die ware haben, aber eine privatperson muss keine gewährleistung geben. wer nicht gefahr laufen will schrott zu kaufen ist ja nicht gezwungen bei einer privatperson zu kaufen.

-----------------
"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

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