Hallo,
habe vor ca. 1,5 Jahren einen bestimmten Buchtitel der neu aufgelegt wurde für ein Vielfaches des offiziellen Buchpreises bei einem Auktionshaus versteigert.
Kurze Infos zum Titel: Der Titel ist ein Reprint einer Originalausgabe und wurde von einem Verlag für moderne antiquariatische Bücher bis ca. 1998 vertrieben und war seitdem vergriffen und i.d.R. nur über Antiquariate und über eBay zu bekommen. Deshalb wurde dieser Titel für ein Vielfaches des damaligen Verkaufspreises gehandelt. Ende 2002 kam dann eine Neuauflage durch einen anderen Verlag auf den Markt und sorgte, bedingt durch die Informationssymmetrie kurzfrisig immer noch für weit höhere Preise bei eBay etc.. Ich hatte den Titel schon im Dezember, bei AMAZON konnte man Ihn aber erst am März kaufen!! Man hätte den Titel vielleicht auch durch intensive Recherche bei einschlägigien modernen Antiquariaten zum offiziellen Verkaufspreis erstehen können, wenn man sich die Mühe gemacht hätte. Nun denn, auf jeden Fall gingen bei eBay viele dieser Titel zu hohen Preisen über die Tische, u.a. auch mein Exemplar. Nun will mich der Käufer anklagen und unterstellt mir eine arglistige Täuschung vor. Wie gesagt, ich bin Privatmann und habe dieses Buch nicht systematisch vertrieben!! Meine Frage: Greit das Buchpreisbindungsgesetzt im Allgemeinen auch auf Preisübertreibungen, oder nur auf Preisuntertreibungen?? Und kann man beim Verkauf vergriffener oder seltener Bücher als Privatmann keinen höheren Preis verlangen???
Ich hoffe auf hilfreiche Antworten.
Vielen Dank im voraus.
Access75
-- Editiert von Access75 am 21.06.2004 01:30:40
-- Editiert von Access75 am 21.06.2004 01:33:00
BUCHPREISBINDUNG AUCH BEI PREISEN ÜBER DEM OFFITIELLEN PREIS????
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Für einen Privatverkäufer (so Sie denn wirklich einer sind) gilt die Buchpreisbindung sowieso nicht.
So viel ich weiß, gilt die Buchpreisbindung nur für neue Bücher und soll verhindern, d. d. Bücher unter dem vom Verlag vorgegebenen Preis verkauft werden. Das schützt z.B. kleinere Buchhandlungen, die sonst nicht mehr wettbewerbsfähig wären. Manch ein cleverer VK umgeht das, wenn er statt "neu" "fast neu" in die AB schreibt. Der Käufer des o.g. Buches wird nicht viel Glück haben, schließlich hätte er sich "vor" dem Kauf über den Wert des Buches informieren können. Das setzt natürlich voraus, das sie in ihrer AB das Buch so beschrieben haben wie es ist - incl. Erscheinungsdatum, Auflage ect.
Mareike - ich habe vorhin nachgelesen, das man evtl schon einem Privatmann, der ein z.B. doppelt geschenkt bekommenes Buch als neu und OVP anbietet, auf die Buchpreisbindung hinweisen müsste
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@Nordstern
Ich denke, das wäre etwas zuviel des guten.
Ausserdem ist doch für das doppelt geschenkte Buch der Ladenpreis bereits entrichtet worden, oder mache ich da einen Denkfehler??
Ich bin deiner Meinung Gesil - wie gesagt, habe das nur nachgelesen.
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