Bei ebay ausdrücklich OVP verkauft,trotzdem Betrugsvorwurf

12. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
pvrpvr
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 7x hilfreich)
Bei ebay ausdrücklich OVP verkauft,trotzdem Betrugsvorwurf

Hallo.

Ich weiß,dass das hier ein oft diskutiertes Thema ist,aber jeder Fall ist ja speziell.

Ich habe bei eBay die Originalverpackung eines Sono Play:1 mit folgender Beschreibung verkauft.

Artikelüberschrift:
"Sonos PLAY:1 Originalverpackung mit Zubehör - neuwertig"

Artikelbeschreibung:

"Hallo.
Ich verkaufe hier eine Sonos PLAY:1 Originalverpackung mit Zubehör (Anleitung + Netzwerkkabel). Sie wurde nur einmal geöffnet und es ist alles in tadellosem Zustand.


Lieferumfang: Sonos PLAY:1 Originalverpackung inkl. Anleitung und Netzwerkkabel, wie auf den Bildern zu sehen

* * * Beachtet meine anderen Artikel * * *

Nur Abholung oder versicherter Versand!

Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung.
Dies ist ein Privatverkauf, es gibt keine Garantie oder Rücknahme.
Bei Fragen einfach fragen, antworte schnell.

Zwischenverkauf vorbehalten.
Ebaygebühren übernehme ich, Porto der Käufer.
Meine Kontodaten sind in der Kaufabwicklung hinterlegt.
Bei der Überweisung bitte den ebay - Namen angeben.
Zahlungen sind zeitnah vorzunehmen, sonst wird sobald es möglich ist
ein Fall eröffnet und nach dessen Abschluß besteht kein Anspruch mehr auf den Artikel!
Versand erfolgt spätestens einen Tag nach Geldeingang.
Keine Packstation!
Artikel kann auch abgeholt werden.
Alle Namen werden nur verwendet, weil sie Teil des Produktes sind"



Sofort-Kauf-Preis war 100€ mit Preisvorschlag. Jemand hat 85€ geboten und ich die angenommen.

Bei kostet der Artikel mindestens 159€.

Nun beschwert er sich,dass kein Lautsprecher dabei war,obwohl das aus Überschrift und zwei mal aus dem Text zu entnehmen ist.
Auf den Bildern war auch nur der Karton,die Anleitung und das Kabel zu sehen.
Der Lautsprecher würde weder erwähnt,noch gezeigt.
Der droht mit Anzeige wegen arglistiger Täuschung.

Kommt er damit durch?

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von pvrpvr):
Kommt er damit durch?

Das werden dann 2 Gerichte eintscheiden: zum einen das Strafgericht zum anderen das Zivilgericht.

Und die Aussichten sind gar nicht mal so schlecht, da hier die kalssische Täuschunsformulierungen vorhanden sind. Zwar nicht ganz so plump aber das würde nur beim strafrechtlicen Teil helfen.

Zum einen ist "Sie wurde nur einmal geöffnet und es ist alles in tadellosem Zustand." die klassische Formulierung bei Artikeln die mangels eigener Verwendbarkeit weiter verkauft werden.
Zum anderen: Neu kostet das Teil ab 149 EUR, da ist 100 EUR für eine leere Verpackung nicht nur Wucher sondern auch die klassische Täuschungsformulierung die einen vollständigen Artikel vortäuschen soll.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

.... und ist der Artikel "rein zufällig" oder "versehentlich" auch NICHT in der Rubrik VERPACKUNGEN eingestellt worden?

Wenn ja, würde ich sehr kleine Brötchen backen, die Gerichte sind auch nicht blöd.

Edit : Wie vermutet, war natürlich nicht unter "Verpackungen" eingestellt.... Ein Schelm, wer Böses dabei denkt :grins:

Und das "Vergleichsangebot" von 169€ ist für einen Lautsprecher(!), nicht für ne Pappschachtel!

Ich würde dem Käufer ganz fix das Geld zurück geben.

https://picclick.de/Sonos-PLAY1-Originalverpackung-mit-Zubehör-neuwertig-232755636741.html


-- Editiert von fb367463-2 am 13.05.2018 12:49

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Ich würde dem Käufer ganz fix das Geld zurück geben.


Wieso? Das ist vertraglich nicht vereinbart.

Du solltest ganz schnell den verkauften Lautsprecher liefern. Die Kategorie ist doch eindeutig.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pvrpvr
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 7x hilfreich)

Dass es die Kategorie "Verpackungen" gibt,wusste ich bis gestern nach Recherchen nicht mal....auch wenn das nicht vor Strafe schützt.

Gilt denn die Rubrik,oder die genaue Benennung und Beschreibung des Artikels inkl Fotos?
Wenn ich ein Modellauto von Porsche in die Kategorie KFZ oder Automobile stellen würde,verkaufe ich ja auch kein richtiges Auto?!

Wenn ein Käufer also nicht richtig liest und bei einem Preis,der nur halb so hoch ist wie der Neupreis des angeblichen(!) Artikels,von einem Neuen ausgeht ist also der Verkäufer Schuld wenn es nicht so ist?

Und anders herum soll der Käufer nicht für einen freiwillig zu hoch gezahlten Preis für etwas genau beschriebenes heran gezogen werden können?

Ich besitze so einen Lautsprecher gar nicht,kann ihn also nicht nachliefern.

Ich habe mittlerweile eine freiwillige Rücknahme angeboten,aber es kommt keine Antwort.
Angeboten habe ich eine Rücksendung auf seine Kosten und Rückerstattung von 80 der ursprüngliche gezahlten 85€. Die 5€ ziehe ich als Verkaufsprovision ab,da ich den Kauf nicht mehr abbrechen kann,das der Käufer eine abgelehnte Rückerstattung wollte.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von pvrpvr):
Ich besitze so einen Lautsprecher gar nicht,kann ihn also nicht nachliefern.

Das kann man durch "kaufen" ändern. Dann kann man auch liefern.



Zitat (von pvrpvr):
ist also der Verkäufer Schuld wenn es nicht so ist?

Das unterliegt der Beurteilung im Einzelfall.
Und hier sieht die Bilanz für den Verkäufer halt nicht wirklich gut aus.



Zitat (von pvrpvr):
Wenn ich ein Modellauto von Porsche in die Kategorie KFZ oder Automobile stellen würde,verkaufe ich ja auch kein richtiges Auto?!

Je nach Formulierung des Angebotes schon.



Zitat (von pvrpvr):
Und anders herum soll der Käufer nicht für einen freiwillig zu hoch gezahlten Preis für etwas genau beschriebenes heran gezogen werden können?

Der Meinung ist der Gesetzgeber: § 138 BGB - Wucher
Für Verkäufer gibt es den § 291 StGB - Wucher und / oder § 263 StGB - Betrug


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
pvrpvr
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 7x hilfreich)

Welche Rolle spielt denn mein Rücknahmeangebot?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von pvrpvr):
Ich verkaufe hier eine Sonos PLAY:1 Originalverpackung mit Zubehör (Anleitung + Netzwerkkabel). Sie wurde nur einmal geöffnet und es ist alles in tadellosem Zustand.


Nach den Regeln der deutschen Sprache ist das eine Aufzählung: Gerät und Originalverpackung.
Wenn man nur die Verpackung anbieten würde, wäre das: Sonos-Play:1-Originalverpackung.
Also die Deppenleerzeichen allein führen schon dazu, daß auf keinen Fall nur die Verpackung verkauft wurde.

Natürlich auch die anderen Umstände... ich hoffe, der Käufer zieht das mit Anwalt durch und stellt auch Strafanzeige.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
pvrpvr
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich hab in der Schule gelernt,dass eine Aufzählung durch Nummerierung oder ein Komma getrennt wird.

Ich zeig ja guten Willen und würde den Artikel ja zurück nehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12330.07.2018 08:56:38
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 38x hilfreich)

Dieser gute Wille wäre mir zu wenig. Du hast ihn getäuscht. Hast unter der Kategorie Lautsprecher eine Verpackung angeboten und geschrieben, dass sie nur einmal geöffnet wurde. Und weitere Dinge, die den Käufer täuschen.

Du solltest du Rücksendung bezahlen und den vollen Kaufbetrag zurückerstatten und hoffen, dass es gut ausgeht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von pvrpvr):
Ich zeig ja guten Willen und würde den Artikel ja zurück nehmen.


Nö. Guter Wille wäre den Kaufvertrag zu erfüllen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

also, so ein dreistes Vorgehen hatten wir hier im Forum schon lange nicht mehr.
Das Angebot ist eindeutig arglistig, wenn nicht gar betrügerisch. Und wenn ein Richter dann hört, dass hier noch Ausflüchte gesucht werden um nicht den vollen Preis zurückzuzahlen ...

Zitat:
Nun beschwert er sich,dass kein Lautsprecher dabei war,obwohl das aus Überschrift und zwei mal aus dem Text zu entnehmen ist.
Ich konnte da nicht einmal sowas wie "Lieferung ohne Lautsprecher" lesen.

Zitat:
Der Lautsprecher würde weder erwähnt,noch gezeigt.
Doch, sogar beides.

Zitat:
Welche Rolle spielt denn mein Rücknahmeangebot?
Das ist lächerlich. Mindestens musst du den kompletten Betrag zurückzahlen, und wenn es der Käufer drauf anlegt sogar den Lautsprecher liefern.

Zitat:
Ich besitze so einen Lautsprecher gar nicht,kann ihn also nicht nachliefern.
Natürlich kannst du liefern, du hast ja selbst gesagt, dass man ihn - wo auch immer - für 159 kaufen kann (tue das, und du kommst vielleicht ohne Blessuren aus der Sache raus).

Stefan

PS: Bei mir als Käufer wäre dir eine Strafanzeige sicher. Auf ein Versehen oder Missverständnis wirst du dich nicht rausreden können, da hättest du mindestens bei 1 Euro starten müssen (so wie es die anderen OVP-Betrüger machen).

4x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.756 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.