Beim Hersteller registriertes Gerät = Neugerät?

14. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
BenSch36
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 33x hilfreich)
Beim Hersteller registriertes Gerät = Neugerät?

Guten morgen allerseits,

ich bin ganz ehrlich, ich habe nicht alle 10.000 Fragen zum Thema Internetauktionen gelesen.
Mit der Suchfunktion konnte ich auch nichts Passendes finden und auch Google hat nicht das richtige ausgespuckt.
Ich weiß auch nicht ob ich hier richtig bin oder ob der Beitrag eher in den Bereich Kaufrecht gehört!?
Zur Not bitte verschieben.

Zu meiner Frage:

Heutzutage ist es ja gang und gebe, dass man Geräte beim Hersteller registrieren lassen kann um damit zum einen an Gerätespezifischen Bonusaktionen teilzunehmen oder um andere, Produktbezogene Vorteile zu bekommen.
Außerdem wird man aber auch oft über Rückrufaktionen etc. zu einem gekauften und registrierten Produkt informiert.

Letzteres hat mich schon zweimal erwischt bei einem Notebook-Akku von HP und einer Kaffemaschine von Philips.

Lange Rede kurzer Sinn.
Wenn man jetzt ein Gerät bei eBay ersteigert, bei dem in der Artikelbeschreibung folgender Zustand genannt wird

"Hierbei handelt es sich um B-Ware (Dieser Artikel wurde einmal Ausgepackt und nicht benutzt )"

das Gerät dann erhält und es mit der Seriennummer beim Hersteller registrieren will, dann aber feststellt das es bereits registriert wurde, ist es dann noch B-Ware wie oben beschrieben, oder handelt es sich dann um Retourware oder gar Gebrauchtware und muss dementsprechend anders beschrieben werden?

Ich habe mal gegoogelt und dort wird meistens zwischen B-Ware und Retourware unterschieden.
Somit hätte es doch auch eigentlich als Retourware oder gar als Gebrauchtware beschrieben werden müssen? Denn Fakt ist ja, das irgendwer die Daten der Maschine zu seinen Gunsten bereits genutzt hat aber die Maschine selbst vielleicht nicht.

Ich persönlich bin gerade in der Situation, dass ich bei eBay einen Artikel mit o.g. Zustandsbeschreibung ersteigert habe.
Dieses Gerät wurde aber wiederum beim Hersteller registriert. Davon stand aber nichts in der Artikelbeschreibung.
Da die Ware aber laut Verkäufer nur einmal Ausgepackt und nicht benutzt wurde, bin ich natürlich auch davon ausgegangen das niemand zuvor die Maschine registriert haben kann.
Eigentlich ist das alles gar nicht so schlimm, aber hier geht es um einen 20€ Gutschein der mir damit durch die Lappen geht.
Bei einem Kaufpreis von 100€ wären das immerhin noch ein indirekter Rabatt von 20% gewesen.
Somit habe ich 80€ für das Gerät gerechnet was dann ein Hammerpreis gewesen wäre.

Meine Theorie ist, dass es sich um ein Gerät aus einer Retour handelt.
Der erste Käufer wird sich das Gerät gekauft haben, es registriert haben um an den 20€ Gutschein zu gelangen, und es dann im Zuge des Widerrufsrecht zurück geschickt haben.

Mir geht es eigentlich um die prinzipiellen Möglichkeiten die man hat bzw. darum,
wie ein solches Gerät deklariert werden muss.
Weiter stellt sich ja die Frage wie man jetzt an den Verkäufer ran tritt.
Der wusste ja eventuell gar nicht dass die Seriennummer des Gerätes schon verwendet wurde wohl aber, dass es sich um eine Retour gehandelt haben muss wenn er nicht gerade selbst das Gerät ausgepackt hat um an die Seriennummer zu gelangen…

Ich hoffe ihr versteht worauf ich hinaus will.


Vielen Dank schon mal.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
ist es dann noch B-Ware wie oben beschrieben, oder handelt es sich dann um Retourware oder gar Gebrauchtware


"B-Ware" bedeutet üblicherweise "mit kleinen Fehlern", das hat aber nichts mit dem Gebrauchtzustand zu tun, sondern bezieht sich auf Mängel, die ab Werk schon da waren oder etwa beim Transportweg vom Hersteller über Großhändler zum VK entstanden sind.
Deswegen ist die Ware trotzdem noch "neu".

Eine Ware, die nur einmal ausgepackt wurde, ist deswegen noch keine "B-Ware", sondern weiterhin neu (so wie ein Neuwagen, der schon einen Monat beim Händler im Ausstellungsraum steht und wo sich schon 50 Leute reingesetzt haben).

Wenn die Ware schon registriert wurde, könnte man sie immer noch als "zum Funktionstest angeschlossen und neuwertig" bezeichnen, sofern keine Gebrauchsspuren entstanden sind.

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#2
 Von 
BenSch36
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 33x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für die Antwort.

Das B-Ware neuwertig ist und lediglich über kleine Mängel verfügen kann ist soweit klar.
Auch das ausgepackte Ware durchaus neuwertig ist, ist auch klar.

So wurde das Gerät ja auch angeboten.

Vielleicht sollte ich dazu sagen, dass es sich in meinem Fall um eine Kaffemaschine handelt.
Somit macht eine Registrierung zum Funktionstest doch auch gar keinen Sinn!?

Anderes Beispiel.
Samsung hat ne Aktion gehabt, bei der man zum Kauf eines Tablet oder Smartphohne eine Speicherkarte dazu bekommt.
Diese bekommt man aber nur wenn man das Tablet/Smartphone mit Seriennummer bei Samsung registriert.

Wenn ich jetzt ein Tablet als neuwertig kaufe, dann aber feststelle, dass die Seriennummer schon verwendet wurde und irgendwer bereits die Speicherkarte bekommen hat, was ist dann?

Die Frage die sich mir halt stellt, handelt es sich dann um einen Mangel? Ist das Gerät dann als gebraucht einzustufen?
Ich meine immerhin entgeht mir ja damit ein Mehrwert ohne den ich das Gerät vielleicht gar nicht gekauft hätte...

In meinem Fall geht es nnur um 20€ aber das kann ja auch bei größeren Dingen passieren.
Letztes Jahr habe ich mir bei einer "fröhliche Zweinachten"-Aktion einen Fernseher gekauft zu dem es ein Tablet für 400€ dazu gab.
Somit hat mich der Fernseher nur noch 1100€ gekostet.
Da wäre es schon ärgerlicher gewesen, wenn jmd. die Seriennummer missbraucht hätte.

Deswegen würde ich gern wissen, ob es schon solche Fälle gegeben hat oder wie man damit dann umgeht oder ob jemand schon ähnliche Probleme gehabt hat.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Wenn ich jetzt ein Tablet als neuwertig kaufe, dann aber feststelle, dass die Seriennummer schon verwendet wurde und irgendwer bereits die Speicherkarte bekommen hat, was ist dann?


Wenn du es nicht als "neu" verkaufst, kann der K auch nicht erwarten, all das zu bekommen, was bei einer "neuen" Ware üblich ist (volle Garantie etc.).
"Neuwertig" bezieht sich auf den allgemeinen Zustand der Ware ("praktisch keine Gebrauchsspuren") und bedeutet nicht "einer neuen Sache in jeder Hinsicht gleichwertig", das zeigt schon das Garantieargument, denn sonst müßte jede "neuwertige" Ware zwingend "neu" sein, da es nur für "neue" Ware volle (z.B. 24 Monate) Herstellergarantie gibt und daher eine Ware nie "neuwertig" sein könnte, wenn sie nicht auch "neu" ist.

quote:
handelt es sich dann um einen Mangel


IMO nein, da "neuwertig" ebenfalls nichts mit "gebraucht" oder "nicht gebraucht" zu tun hat, sondern etwas über den Zustand (und nicht die Benutzung) aussagt.

quote:
Ich meine immerhin entgeht mir ja damit ein Mehrwert ohne den ich das Gerät vielleicht gar nicht gekauft hätte...


Wenn man die Mehrwerte einer neuen Ware will, dann muß man eine neue kaufen.

quote:
Da wäre es schon ärgerlicher gewesen, wenn jmd. die Seriennummer missbraucht hätte.


Wie gesagt, bei einer "neuwertigen" Ware erwartet man verständigerweise eine in fast makellosem Zustand, aber eben keine neue Ware, s.o.

-- Editiert JuBiPe am 14.08.2013 15:38

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#4
 Von 
BenSch36
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 33x hilfreich)

Okay. So weit so klar.

Aber wie verhält es sich denn bei B-Ware?
Da hast du ja in deiner ersten Antwort geschrieben:

quote:
"B-Ware" bedeutet üblicherweise "mit kleinen Fehlern", das hat aber nichts mit dem Gebrauchtzustand zu tun, sondern bezieht sich auf Mängel, die ab Werk schon da waren oder etwa beim Transportweg vom Hersteller über Großhändler zum VK entstanden sind.
Deswegen ist die Ware trotzdem noch "neu".

Eine Ware, die nur einmal ausgepackt wurde, ist deswegen noch keine "B-Ware" , sondern weiterhin neu


In meinem Falle wurde der Artikel ja als B-Ware deklariert und als "neu" nicht als "neuwertig" betitelt.

Weiter stand in den Ebay Artikelmerkmalen:

Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung): Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren . Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht mehr vorhanden oder geöffnet. Artikel ist „2. Wahl", B-Ware oder neu, unbenutzt, aber mit kleinen Fehlern. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers.

Das würde doch heißen, das ich erwarten kann, dass es sich um einen neun Artikel handelt, der die gleichen eingenschaften hat, wie ein Artikel den ich beim Händler um die Ecke kaufe!?

In meinem Falle hatte ich übrigens Glück.
Ich habe mich direkt an den Hersteller gewendet, mein Problem erläutert und den 20€ Gutschein nach Vorlage der Rechnung trotzdem erhalten.

Trotzdem würde ich gerne wissen, wie in einem solchen Falle die rechtliche Situation ist.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

B-Ware kann Retourware oder gar Gebrauchtware sein.

Man muss schauen welche Definition der jeweilige Verkäufer hat.



quote:
Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung): Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren . Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht mehr vorhanden oder geöffnet. Artikel ist „2. Wahl", B-Ware oder neu, unbenutzt, aber mit kleinen Fehlern. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers.

Das würde doch heißen, das ich erwarten kann, dass es sich um einen neun Artikel handelt, der die gleichen eingenschaften hat, wie ein Artikel den ich beim Händler um die Ecke kaufe!?

Klar, wenn Du dort Artikel ohne Verpackung, "2. Wahl", B-Ware, mit kleinen Fehlern/Mängeln kaufst ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BenSch36
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 33x hilfreich)

Zu der Antwort von Harry van Sell:

Ist es wirklich so das B-Ware = Retour oder Gebrauchtware sein kann?

Ich dachte bisher immer, und so schrieb es auch JuBiPe in seinem Beitrag, dass B-Ware grundsätzlich Neuware mit Mängeln ist, jedoch weder gebraucht noch eine Retoure sein darf!?

Andersrum macht es mehr sinn.
Also das Gebrauchtware oder Retourware = B-Ware sein kann.

Muss man nicht zwischen den drei Dingen unterscheiden?


Ich glaube mit der Antwort von RrKOrtmann kommen wir der Sache schon näher.
Vielleicht sollte man sich nur auf "neu"-Artikel konzetrieren um es zu vereinfachen.

Wenn ich also einen Fernseher (neu) kaufe, zu dem es wie in der Werbung und vielleicht soagr auf der Verpackung aufgedruckt steht, bei Registrierung ein Tablet dazu gibt, das Gerät aber bereits registriert ist (Warum und von wem auch immer) handelt es sich um eine arglistiges Täuschung nach §123 BGB weil man davon ausgehen kann, das der Käufer von der Aktion wusste und somit widerum davon ausgehen muss, dass diese Aktion zur Kaufentscheidung des Käufers beigetragen hat!?

Was aber wenn die Werbung nicht so offensichtlich ist, und der Verkäufer behaupten kann, dass er nichts davon wusste?

Kann man sich dann auf einen Sachmangel gem. §434 BGB
([...]eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann .) berufen?



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#9
 Von 
BenSch36
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 33x hilfreich)

Interessante Antwort.

Wobei es hier ja gar nicht mal nur um die ganzen Bonus-Aktionen etc. geht.

Wie schon in meiner Ausgangsfrage erwähnt, wird man bei registrierten Geräten auch über Gefahren durch Produktionsfehler, Rückrufaktionen, Firmware-Updates etc. informiert.

Ich hatte z. B. ein Philips Senseo bei der ein produktionsbedingter Fehler in der Entkalkung festgestellt wurde. Wenn dieser Fehler nicht behoben wird, führt er zu einer Explosion der MAschine.
Wie hätte ich jetzt davon erfahren, wenn ich diese Gerät nicht hätte registrieren können?

Und zu dem zeitpunkt war die Maschine sechs Jahre alt und ich glaube kaum das Philips sich da noch an jeden Händler wenden kann, und dieser wiederum an den Käufer...

Lassen wir mal alle Beispiele weg. Ich glaube die lenken von der eigentlichen Frage ab.
Eigentlich stellt sich mir nur noch die Frage, ob eine bereits registriertes Gerät als NEU-Gerät verkauft werden darf und ob es sich um einen Mangel oder was auch immer handelt, wenn eine Gerät bereits registriert ist und der Verkäufer (angeblich) von nichts weiß.

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#10
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Eigentlich stellt sich mir nur noch die Frage, ob eine bereits registriertes Gerät als NEU-Gerät verkauft werden darf und ob es sich um einen Mangel oder was auch immer handelt, wenn eine Gerät bereits registriert ist <hr size=1 noshade>


Es ist dann ein Mangel, wenn es für den K einen Nachteil darstellt, daß das Gerät bereits registriert ist (etwa daß dann eine Herstellergarantie bereits losgelaufen ist und nicht erst mit dem Kauf durch den K losläuft).

quote:<hr size=1 noshade> und der Verkäufer (angeblich) von nichts weiß. <hr size=1 noshade>


Beim gewerblichen VK ist das eh egal, weil der die Gewährleistung nicht ausschließen kann.

Beim privaten VK und Gewährleistungsausschluß und Nichtwissen (dann fällt die Option "unwirksamer Ausschluß wg. Täuschung" weg) kann man immer noch fragen, ob in der Angabe "neu" eine "Beschaffenheitsgarantie" i.S.d. §444 BGB vorliegt, für die ein Gewährleistungsausschluß nicht greift. IMO ja, kann man aber auch anders sehen.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:
Ich dachte bisher immer, und so schrieb es auch JuBiPe in seinem Beitrag, dass B-Ware grundsätzlich Neuware mit Mängeln ist, jedoch weder gebraucht noch eine Retoure sein darf!?

Nein, es gibt keine gesetzliche Definition bezüglich "B-Ware".
Wie man seine Waren einteilt bleibt daher jedem selbst überlassen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#13
 Von 
BenSch36
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 33x hilfreich)


Das würde ja bedeuten, dass ich in Zukunft meine Gebrauchtgeräte theoretisch als B-Ware verkaufen kann und die entstandenen Gebrauchsspuren als "optische Mängel" bezeichne!?

Das kann doch auch nicht ganz richtig sein?


Vielen Dank für die ganzen Antworten.


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#14
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Das würde ja bedeuten, dass ich in Zukunft meine Gebrauchtgeräte theoretisch als B-Ware verkaufen kann und die entstandenen Gebrauchsspuren als "optische Mängel" bezeichne!?


Nein; zum x-ten mal: "B-Ware" hat nichts mit dem Status "neu/gebraucht" zu tun, den muß man unabhängig davon angeben (denn es gibt "neue B-Ware", die schon ab Werk fehlerhaft ist und gebrauchte B-Ware, die mal neue B-Ware war, dann aber gebraucht wurde - soweit noch alles klar? ;) ).

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