Betrug mit falscher Identität auf eBay-Kleinanzeigen

11. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Law_or_not
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Betrug mit falscher Identität auf eBay-Kleinanzeigen

Hallo,

angenommen jemand findet bei eBay-Kleinanzeigen einen Artikel (Smartphone), den er zum angezeigten Preis (400€) gern vom privaten Verkäufer erwerben möchte.
Der Verkäufer und der Interessent einigen sich auf die Zahlung per Banküberweisung. Zur Sicherheit fragt der Interessent nach Fotos vom Personalausweis des Käufers (Vorder- und Rückseite). Dieser Bitte kommt der Verkäufer nach (Foto und Ausweisnummer wurden unkenntlich gemacht).

Sich sicher fühlend, auch wegen der sehr freundlichen Art der Kommunikation, überweist der Interessent einen Betrag von 405€ (inkl. Versand). Der Verkäufer bestätigt den Eingang der Zahlung und verspricht den Versand am nächsten Tag inkl. Nennung der Sendungsnummer.

Seit dem Sendungsnummerntag ist der Verkäufer nicht mehr erreichbar.

Bei der anschließenden Recherche zur alternativen Kontaktaufnahme zeigte sich, dass der Ausweisinhaber vermutlich vor einiger Zeit verstorben ist und der Verkäufer diese Identität für Betrügereien nutzt.

Wie soll sich der Geschädigte jetzt verhalten?

Den vermeintlichen Betrüger (Ausweisinhaber, an gleicher Anschrift existiert eine Firma mit dem gleichen Namen) per Einschreiben zur Rückzahlung oder Übersendung der Wahre auffordern?

Oder

Anzeige bei der Polizei erstatten?

Oder

Mahnbescheid erwirken?

Kann dem Geschädigten in irgendeiner Weise ein weiterer Nachteil entstehen wenn er gegen den Ausweisinhaber vorgeht, obwohl der nicht der Täter ist?

Danke im Voraus für die Hilfe. :-)

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Law_or_not):
Seit dem Sendungsnummerntag ist der Verkäufer nicht mehr erreichbar.

Wozu auch? Er hat seine Pflichten erfüllt und die Ware versendet?



Zitat (von Law_or_not):
Wie soll sich der Geschädigte jetzt verhalten?

Ich kan der Schilderung weder einen Geschädigte noch einen Betrüger entnehmen. Damit auch keinen Grund Anzeige bei der Polizei zu erstatten oder einen Mahnbescheid zu erwirken?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Law_or_not
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ähm, nein. Die Ware wurde nicht versendet. Daher hat der Verkäufer seine Pflicht nicht erfüllt und es gibt den o.g. Geschädigten.

-- Editiert von Law_or_not am 12.06.2020 05:13

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Law_or_not):
Die Ware wurde nicht versendet.

Die Frage ist jetzt, woher diese Erkenntnis stammt? Gibt es da was offizielles? Was sagt die Sendungsverfolgung, Sendungsnummer hat man ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Law_or_not
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Scheinbar drücke ich mich missverständlich aus.

Eine Sendungsnummer hat man nicht.

In diesem fiktiven Fall gehen wir bitte davon aus, dass die Ware nicht versendet wurde und der Verkäufer das Geld einbehalten hat.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Law_or_not):
Eine Sendungsnummer hat man nicht.

Ah, da las es sich anders:
Zitat (von Law_or_not):
Seit dem Sendungsnummerntag ist der Verkäufer nicht mehr erreichbar.




Zitat (von Law_or_not):
Scheinbar drücke ich mich missverständlich aus.

Ja, sieht so aus.


Zitat (von Law_or_not):
In diesem fiktiven Fall gehen wir bitte davon aus, dass die Ware nicht versendet wurde und der Verkäufer das Geld einbehalten hat.

Ja dann kann man beruhigt volles Programm fahren und muss sich um Feinheiten wie Strafanzeigen wegen falscher Verdächtigung und zivilgerichtliche Unterlassungsverfahren seitens des Verkäufers keine Sorgen machen.



Zitat (von Law_or_not):
Kann dem Geschädigten in irgendeiner Weise ein weiterer Nachteil entstehen wenn er gegen den Ausweisinhaber vorgeht, obwohl der nicht der Täter ist?

Natürlich, der ist ja nicht der Täter, das könnte dann zivil- und strafrechtliche Folgen haben.



Zitat (von Law_or_not):
Den vermeintlichen Betrüger (Ausweisinhaber, an gleicher Anschrift existiert eine Firma mit dem gleichen Namen) per Einschreiben zur Rückzahlung oder Übersendung der Wahre auffordern?

Jemanden der nichts mit der Sache zu tun hat aufzufordern Pflichten unbekannter Dritter zu erfüllen dürfte außerodentlich wirkungslos sein.



Zitat (von Law_or_not):
Anzeige bei der Polizei erstatten?

Das sollte wohl der erste Schritt sein, in der Hoffnung das die die Identität des Betrügers herausbekommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Law_or_not
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, danke.

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