Betrugsanzeige auf Grund von Versandschaden... Was ist zu erwarten?

12. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
bobele2
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Beginner
(50 Beiträge, 4x hilfreich)
Betrugsanzeige auf Grund von Versandschaden... Was ist zu erwarten?

Ich bin nach einer ebay-Auktion mit der Ankündigung einer Betrugsanzeige konfrontiert, die ich fassungslos zurücklässt. Ich würde gerne wissen, was hier zu erwarten ist und wie die Rechtslage ist:

Ich habe aus einer Haushaltsauflösung eine Heiligenfigur per ebay versteigert. Der Verkauf ist nach einem Preisvorschlag des Käufers für 40 Euro über die Bühne gegangen. Ich habe die Figur in unbeschädigtem Zustand vor einer Zeugin sorgfältig und gemäß den Verpackungsrichtlinien der DHL verpackt und über eine Packstation als versichertes Paket verschickt. Die Figur kam dann nach wenigen Tagen beim Käufer an.

Der Käufer forderte nun über ebay die Rücknahme der Figur, da der Kopf abgebrochen sei. Ich lehnte die Rücknahme, die auch in der Auktion ausdrücklich abgelehnt wurde, ab und verwies den Käufer auf das mit dem Einlegen in die Packstation auf ihn übergegangene Versandrisiko nach §47 BGB . Ich bot jedoch in gleicher Antwort an, bei der Prüfung und Umsetzung der nötigen Schritte zu unterstützen, die Versicherung von DHL wegen des offensichtlichen Transportschadens in Anspruch zu nehmen. Ich übersandte dem Käufer auf elektronischem Wege eine dazu nötige Kopie des Einlieferungsbescheides und meine ersten Recherchen zu den nun folgenden Schritten. Ausserdem bat ich den Käufer, mögliche Hinweise auf einen Sturz am Versandkarton zu dokumentieren.

Der Käufer antwortete jedoch sogleich mit Beschimpfungen und der Androhung von schlechter Bewertung und einer Anzeige wegen Betruges, da er davon ausgehe, dass die Figur schon defekt versandt worden sei. Eine Regulierung über die Versicherung lehnte er ab. Auch den Rückgabevorgang bei ebay, der zu einer Prüfung seitens ebay geführt hätte, brach er ab. Heute teilt er mir nun den Termin bei der Polizei mit, der er im Laufe der Woche zwecks Erstattung der Betrugsanzeige hätte.

Nun könnte man sicher sagen: Überweis halt die albernen 40 Euro zurück, das ist der Stress nicht wert... ich würde nur lange mit mir hadern, aus Angst so mir umspringen zu lassen haben. Der Käufer lehnt jede zielführende Mitarbeit zur Klärung ab, fordert eine Umkehr des Transportrisikos zu meinen Lasten und erhebt unhaltbare Vorwürfe. Ich bin eigentlich nicht gewillt, das mit mir machen zu lassen.

Ein bisschen besorgt bin ich jedoch, wie das nun weitergehen wird. Welche Chancen hat der Käufer, mit einer solchen Anzeige erfolgreich zu sein. Auf welches Verfahren muss ich mich einstellen und welche Schritte wären die nächsten? Die Kommunikation mit dem Käufer bei ebay habe ich archiviert und kann meine Bereitschaft, bei der Lösung zu unterstützen, dokumentieren.

An welcher Stelle wäre das Einschalten eines Anwaltes ratsam?

Danke für jeden Hinweis und freundliche Grüße
Boris

Problem bei eBay und Co?

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119091 Beiträge, 39680x hilfreich)

Zitat (von bobele2):
Auf welches Verfahren muss ich mich einstellen

Auf ein Ermittlungsverfahren.



Zitat (von bobele2):
und welche Schritte wären die nächsten?

Kommunikation mit dem Käufer einstellen
Aussagen der Zeugin schriftlich sichern


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hinsichtlich einer Strafanzeige würde ich mir keine Gedanken machen, da selbst eine minderwertige Verpackung keinen Straftatbestand erfüllt.

Berry

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#3
 Von 
bobele2
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 4x hilfreich)

Viele Dank, Harry, für Deine Mühe, mir zu antworten... aber:

Kannst Du Dir vorstellen, dass einem in strafrechtlichen Fragen unbewanderten Menschen, der hier um Informationen bittet, wie der geschilderte Vorgang zu bewerten ist und was zu erwarten ist, der einsilbige Hinweis "ein Ermittlungsverfahren" die Sorgen nicht nimmt?

Interessant wären gewesen Einschätzungen zu den Erfolgsaussichten einer solchen Anzeige, der Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Ermittlungsverfahrens, Erfahrungen zum Umgang von Polizei und Staatsanwaltschaft mit solchen doch erkennbar hahnebüchenen Vorwürfen, ein möglicher Einfluss des Wertes des betreffenden Sache usw usw.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16867 Beiträge, 5874x hilfreich)

Zitat (von bobele2):
Welche Chancen hat der Käufer, mit einer solchen Anzeige erfolgreich zu sein.
Wenn deine Beschreibung der Wahrheit entspricht, dann hat der Käufer extrem schlechte Chancen.
Hier von einem Betrug zu sprechen ist Blödsinn. Strafrechtlich sehe ich hier überhaupt keinen Ansatzpunkt. Lass ihn zur Polizei marschieren und sich dort lächerlich machen.
Wenn überhaupt, dann könnte hier Zivilrecht (Schadenersatz) in Betracht kommen, aber auch nur dann, wenn die Figur nicht ausreichend gut (Das hat nix mit den Verpackungsrichtlinien der Transportgesellschaft zu tun) verpackt war.
Bei der Polizei macht man auch keine Termine um eine Anzeige zu erstatten sondern man geht einfach hin.
Vom Käufer ist das alles nur blahblah.

Signatur:

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#5
 Von 
bobele2
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Hinsichtlich einer Strafanzeige würde ich mir keine Gedanken machen, da selbst eine minderwertige Verpackung keinen Straftatbestand erfüllt.

Berry


Ja, die Verpackung hat der Verkäufer auch nie moniert. Es behauptet ja, die Figur sei schon defekt verschickt worden. Das ist natürlich genauso unhaltbar wie eine mögliche Gegenbehauptung, der Defekt sei dem Käufer selber beim Auspacken passiert... die ich nicht erhebe, weil der Anstand so was verbietet.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bobele2
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von bobele2):
Welche Chancen hat der Käufer, mit einer solchen Anzeige erfolgreich zu sein.
Wenn deine Beschreibung der Wahrheit entspricht, dann hat der Käufer extrem schlechte Chancen.
Hier von einem Betrug zu sprechen ist Blödsinn. Strafrechtlich sehe ich hier überhaupt keinen Ansatzpunkt. Lass ihn zur Polizei marschieren und sich dort lächerlich machen.
Wenn überhaupt, dann könnte hier Zivilrecht (Schadenersatz) in Betracht kommen, aber auch nur dann, wenn die Figur nicht ausreichend gut (Das hat nix mit den Verpackungsrichtlinien der Transportgesellschaft zu tun) verpackt war.
Bei der Polizei macht man auch keine Termine um eine Anzeige zu erstatten sondern man geht einfach hin.
Vom Käufer ist das alles nur blahblah.


Danke. Das macht ein bisschen Mut.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von bobele2):
Auf welches Verfahren muss ich mich einstellen

Auf das Verfahren, dass der Verköufer Sie kurz vor "Fristablauf Polizei" nochmals kontaktiert und Ihnen dann eine allerletzte Frist gibt, die Sache doch noch aus der Welt zu schaffen.

Zitat (von bobele2):
welche Schritte wären die nächsten

Entspanntes zurücklehnen soll ganz angenehm sein.

Zum Thema Verpackung: Da geben DHL u. Consorten oft nur sehr diffuse Hinweise wie "Paket muss sturz aus xyz Metern überstehen". Da müsste man sich wirklich mal hinterfragen, ob die Verpackung ausreichend war. Vor allem bei empfindlichen Dingen wie Porzellan ist man schnell bei einer unzureichenden Verpackung angekommen. Da wird DHL zu 99% die Haftung ablehnen. Wie das im Zweifelsfall dann ein Richter entscheidet, steht auf einem anderen Blatt. Je nach persönlicher Risikoabwägung kann es tatsächlich besser sein die Figur zurückzunehmen. Muss man halt abwägen, ob der Käufer seinerseits das Klage- und Kostenrisiko auf sich nimmt.

-- Editiert von Guruhu am 12.02.2019 12:17

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10616 Beiträge, 4195x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
Da wird DHL zu 99% die Haftung ablehnen.


Das macht DHL grundsätzlich immer, selbst wenn das Paket aus dem Fahrzeug gefallen und überrollt wurde.
Unzureichende Verpackung ist der erste Textbaustein in der Liste. ;)

Zitat (von Guruhu):
Je nach persönlicher Risikoabwägung kann es tatsächlich besser sein die Figur zurückzunehmen.


Da der Käufer so gar nicht bei der Schadensermittlung mitarbeiten möchte, braucht man "noch" keine Risikoabwägung durchführen.
Aktuell ist der Käufer auf dem besten Weg, selbst wenn die Ansprüche berechtigt wären, sich selbst ins Abseits zu stellen.

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#9
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Eine Sache macht mich in dem Eingangsposten ein klein bisschen stutzig:

Zitat:
Ich habe aus einer Haushaltsauflösung eine Heiligenfigur per ebay versteigert.

Machst du Haushaltsauflösungen? Hast du die Figur bei einer Haushaltsauflösung gekauft?
Wenn du eine dieser Fragen mit "Ja" beantworten musst, kann man ein gewerbliches Handeln unterstellen (bei Frage 1 mit Sicherheit, bei Frage 2 wahrscheinlich).
In diesem Fall müsstest du das Versandrisiko tragen und dem Käufer sein Geld zurück erstatten.

Einen Betrug sehe ich aber auch in diesem Fall nicht.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32773 Beiträge, 17231x hilfreich)

Heute teilt er mir nun den Termin bei der Polizei mit, der er im Laufe der Woche zwecks Erstattung der Betrugsanzeige hätte. Und das haben Sie geglaubt? Das ist doch frei erfunden - der will Ihnen bloß Druck machen.
Bei der Polizei macht man auch keine Termine um eine Anzeige zu erstatten sondern man geht einfach hin. So ist es.
Auf das Verfahren, dass der Verköufer Sie kurz vor "Fristablauf Polizei" nochmals kontaktiert und Ihnen dann eine allerletzte Frist gibt, die Sache doch noch aus der Welt zu schaffen. Oder er kommt später noch mit der alten "Ich-ziehe-die-Anzeige-zurück-wenn-Du..."-Nummer - natürlich ohne tatsächlich Anzeige zu erstatten.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
bobele2
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Shihaya):
Eine Sache macht mich in dem Eingangsposten ein klein bisschen stutzig:
Zitat:
Ich habe aus einer Haushaltsauflösung eine Heiligenfigur per ebay versteigert.

Machst du Haushaltsauflösungen? Hast du die Figur bei einer Haushaltsauflösung gekauft?
Wenn du eine dieser Fragen mit "Ja" beantworten musst, kann man ein gewerbliches Handeln unterstellen (bei Frage 1 mit Sicherheit, bei Frage 2 wahrscheinlich).
In diesem Fall müsstest du das Versandrisiko tragen und dem Käufer sein Geld zurück erstatten.

Einen Betrug sehe ich aber auch in diesem Fall nicht.

Gruß

Shihaya


Nein. Es handelt sich um die Auflösung des Haushaltes meiner Mutter, die aufgrund Ihrer Erkrankung in ein Pflegeheim umziehen musste und deren Haus nun in den Verkauf geht. Einige Gegenstände wie Statuen, Teppiche und Porzellan sollen nun per ebay verkauft werden. Insgesamt etwa 15 Gegenstände. Ich glaube nicht, dass mich das schon als gewerblichen Händler qualifiziert?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von bobele2):
Ich glaube nicht, dass mich das schon als gewerblichen Händler qualifiziert?

Da wäre ich mir nicht so sicher. Es galten bereits persönliche Sammlungsauflösungen als gewerblich. Ich wäre also die nächste Zeit ein bisschen Vorsichtig. Klopft irgendwann das Finanzamt an, kann es deutlich unangenehmer werden, als nur diese blöde 40€-Figur.

Möchte man wirklich auf Nummer sicher gehen, verkauft man alles als Paket, oder gestaltet den Verkauf so, dass der Käufer einer Sache erst gar nicht auf die Idee kommt man könne gewerblich handeln.
So bietet man erst garkeine Angriffsfläche.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119091 Beiträge, 39680x hilfreich)

Zitat (von bobele2):
Interessant wären gewesen Einschätzungen zu den Erfolgsaussichten einer solchen Anzeige, der Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Ermittlungsverfahrens,

Mangels hellseherischen Fähigkeiten kann ich darüber keine Aussagen treffen.
Und da hier keiner weis, was genau der Käufer bei der Polizei vorträgt, wie überzeugend er dort (und eventuell vor Gericht) vorträgt, wird man das realistischerweise erst mal abwarten müssen



Zitat (von bobele2):
Erfahrungen zum Umgang von Polizei und Staatsanwaltschaft mit solchen doch erkennbar hahnebüchenen Vorwürfen,

Ich sehe da keine erkennbar hahnebüchenen Vorwürfe. Das einzige was ich lesen konnte, war die Vermutung des Käufers, dass die Figur schon defekt versandt worden sei.

Wenn er damit zu den Ermittlern geht, dann sind die verpflichtet eine Anzeige aufzunehmen und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, schlicht weil die gar nicht beurteilen können ob die Vorwürfe hahnebüchen sind oder nicht.
Weshalb dann der Beschuldigte angehört wird und seine Version inklusiver aller Beweise vorlegen darf.


Mit etwas Glück würde die Anzeige aber auch zeitnah eingestellt, weil Polizei und Staatsanwaltschaft mit relevanteren Verfahren ausgelastet sind.

Mit ganz viel Glück produziert der Käufer nur heiße Luft, deshalb auch der Tipp ihn erst mal auflaufen zu lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32773 Beiträge, 17231x hilfreich)

Und da hier keiner weis, was genau der Käufer bei der Polizei vorträgt, wie überzeugend er dort (und eventuell vor Gericht) vorträgt, wird man das realistischerweise erst mal abwarten müssen Nun ja - bei 40 Euro und wie ich annehme, ohne Vorstrafen, kann dann schon ausschließen, dass das irgendein Gericht erreicht, sondern allenfalls einen Staatsanwalt, der es wegen Geringfügigkeit einstellt. Falls diese Anzeige jemals gestellt wird - meine Zweifel daran erwähnte ich ja schon...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119091 Beiträge, 39680x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
kann dann schon ausschließen, dass das irgendein Gericht erreicht,

Auch wenn die Wahrscheinlichkeit eher gering ist, komplett ausschließen würde ich es nicht.
Ich habe mir mal sagen lassen, das auch eine gewisse Menge an "Kleinkram" nicht eingestellt werden darf.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16867 Beiträge, 5874x hilfreich)

Ob das so ist weiß ich nicht. Wenn es so ist, dann denke ich, dass dann aber Fälle rausgesucht werden die auch eine realistische Chance auf "Erfolg" haben. Den sehe ich hier nicht wirklich.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das einzige was ich lesen konnte, war die Vermutung des Käufers, dass die Figur schon defekt versandt worden sei.


Was der StA dem VK wohl kaum nachweisen können wird (durch welche Magie denn? Allenfalls, wenn sich irgendwie nachweisen läßt, daß schon der VK die Figur kaputt erworben hat), womit die Sache bereits wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit keinen StA dazu bewegen wird, sich hier großartig anzustrengen. Im schlimmsten Fall gibt man die Zeugin an, die wird befragt und dann war es das.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 13.02.2019 13:14

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Zu allem hinzu kommt, dass noch der Verkäufer in der Pflicht ist (sollte es zu einem zivilgerichtlichen Streit darüber kommen), nachzuweisen, dass eine nicht defekte Figur verschickt wurde. Unmöglich ist das ja nicht, aber vergessen sollte man das auch nicht - das Transportrisiko ist nicht alles. Der Verkäufer scheint es ja unverschämt zu finden, dass der Käufer eine "Umkehr des Transportrisikos" verlangt, und zieht sich auf seine vermeintliche Rechtsposition zurück; wie hält der Verkäufer es nun mit der Rechtsposition, wo es doch tatsächlich umgekehrt ist?

-- Editiert von Droitteur am 13.02.2019 16:06

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
bobele2
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Zu allem hinzu kommt, dass noch der Verkäufer in der Pflicht ist (sollte es zu einem zivilgerichtlichen Streit darüber kommen), nachzuweisen, dass eine nicht defekte Figur verschickt wurde. Unmöglich ist das ja nicht, aber vergessen sollte man das auch nicht - das Transportrisiko ist nicht alles. Der Verkäufer scheint es ja unverschämt zu finden, dass der Käufer eine "Umkehr des Transportrisikos" verlangt, und zieht sich auf seine vermeintliche Rechtsposition zurück; wie hält der Verkäufer es nun mit der Rechtsposition, wo es doch tatsächlich umgekehrt ist?

-- Editiert von Droitteur am 13.02.2019 16:06


Das verstehe ich nicht. Kannst Du das ein bisschen erläutern? Das Transportrisiko ist ja nur die dem eigentlichen Problem zugrunde liegende Frage, ob ich in betrügerischer Absicht was defektes verschickt habe. An welcher Stelle kehrt sich die Rechtsposition um?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Sie kehrt sich gar nicht um; das ist es ja gerade. An erster Stelle muss der Verkäufer nachweisen, dass er auch tatsächlich etwas geliefert hat, was erfüllungstauglich ist. Es ist also in diesem Sinne "umgekehrt" zu dem, was du angenommen hast; wirklich umgekehrt hat sich die Rechtsposition tatsächlich nicht.

Das Transportrisiko mag beim Käufer liegen; der behauptet jedoch gar nicht, dass ein Transportschaden vorliegt. Für die Frage der Betrugsabsicht spielt das Transportrisiko ohnehin keine Rolle.

Ach so, was das strafrechtliche angeht, bist du natürlich auf der besseren Seite: In dieser Hinsicht müsste man zu der Überzeugung gelangen, dass du eine defekte Figur verkauft und verschickt hast. Mein Kommentar bezog sich allein auf das Zivilrechtliche.

-- Editiert von Droitteur am 13.02.2019 17:23

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
bobele2
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Sie kehrt sich gar nicht um; das ist es ja gerade. An erster Stelle muss der Verkäufer nachweisen, dass er auch tatsächlich etwas geliefert hat, was erfüllungstauglich ist. Es ist also in diesem Sinne "umgekehrt" zu dem, was du angenommen hast; wirklich umgekehrt hat sich die Rechtsposition tatsächlich nicht.

Das Transportrisiko mag beim Käufer liegen; der behauptet jedoch gar nicht, dass ein Transportschaden vorliegt. Für die Frage der Betrugsabsicht spielt das Transportrisiko ohnehin keine Rolle.

Ach so, was das strafrechtliche angeht, bist du natürlich auf der besseren Seite: In dieser Hinsicht müsste man zu der Überzeugung gelangen, dass du eine defekte Figur verkauft und verschickt hast. Mein Kommentar bezog sich allein auf das Zivilrechtliche.

-- Editiert von Droitteur am 13.02.2019 17:23


Okay, danke. Verstehe prinzipiell. Wobei mir nicht direkt erfassbar erscheint, warum das zivilrechtlich so sein sollte, dass jemand irgendeine Behauptung aufstellen kann und der Beschuldigte in der Pflicht steht, das Gegenteil zu beweisen. Meinem Rechtsempfinden entspricht das irgendwie nicht.

Klar, wenn das Paket nun gar nicht angekommen wäre, dann liegt der Verdacht nahe, dass es gar nicht verschickt wurde und das müsste man dann nachweisen. Im vorliegenden Fall ist ein Transportschaden doch mal mindestens genau so wahrscheinlich wie die Variante, dass schon defekte Ware verschickt wurde und auch diejenige, dass die Ware dem Empfänger kaputtgegangen ist. Hier dann den Verkäufer einseitig zum Nachweis zu verpflichten, finde ich zumindest aus dem Bauch heraus seltsam.

Aber ok, ich kann ja zumindest einen Zeugen aufführen.

Und nochwas zum Thema Zivilrecht: Es bestand ja eine Versicherung für den Versand. Könnte man nicht sagen, dass die Weigerung des Käufers, sich an der Inanspruchnahme zu beteiligen, zu seinem Nachteil ausgelegt werden könnte? Oder muss der sich an den Möglichkeiten zum irgendwie gearteten Schadensminderung so gar nicht beteiligen? Inzwischen sind die Fristen ja abgelaufen und die eventuell greifende Versicherung kann nicht mehr abgerufen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Gerade wenn du das prinzipiell verstehst, bin ich doch neugierig, wenn du dein Rechtsempfinden zur Grundlage deines Handelns erhebst, warum du umgekehrt dann nicht den Käufer verstehst, wenn er dies seinerseits tut? Du stellst doch selbst auch "nur" eine Behauptung auf; das ist doch im Prinzip dasselbe?

Wenn du die Versicherung in Anspruch hättest nehmen wollen - Anspruchsinhaber bist bezeichnenderweise doch grundsätzlich du selber -, hättest du dies ohne Mithilfe des Käufers tun können. Daher gehe ich nicht davon aus, dass du damit erfolgreich argumentieren kannst.

Klar erscheint mir das Verhalten, das du seinerseits beschreibst, nicht angemessen. An der Grundregel ändert es aber nichts, wonach der, der sich darauf beruft, etwas erfüllungstaugliches geliefert zu haben, dies im Zweifel auch beweisen können muss.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119091 Beiträge, 39680x hilfreich)

Zitat (von bobele2):
Klar, wenn das Paket nun gar nicht angekommen wäre, dann liegt der Verdacht nahe, dass es gar nicht verschickt wurde und das müsste man dann nachweisen.

Nein, als Beschuldigter in einem Strafverfahren muss man gar nichts nachwiesen / beweisen. Das ist Aufgabe des Staatsanwaltes. Der muss belastendes und entlastendes sammeln.

Gleichwohl ist es ratsam und nützlich selber entlastende Nachweise zu sammeln.



Zitat (von bobele2):
Im vorliegenden Fall ist ein Transportschaden doch mal mindestens genau so wahrscheinlich wie die Variante, dass schon defekte Ware verschickt wurde und auch diejenige, dass die Ware dem Empfänger kaputtgegangen ist.

Und im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wird dann versucht heraus zu finden, welche Variante die zutreffende ist.


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0x Hilfreiche Antwort

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