Bewertung abgegeben Verkäufer droht mit Anwalt

22. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.07.2023 17:01:11
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewertung abgegeben Verkäufer droht mit Anwalt

Hallo,

Vor 3 Monaten habe ich bei Ebay einen Microsoft DSL Router per Sofort Kauf bei Ebay ersteigert.

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&category=79488&item=5751148841

Sollte die Auktion gelöscht werden (automatisch nach 90 Tagen) kann man sich mein Bewertungsprofil ansehen:

http://feedback.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewFeedback&userid=tb_blackhawk

Dort sieht man auch meine abgegebenen Bewertungen.

Ich habe den Router nach ca. 7-10 Tagen erhalten. In der Beschreibung vom Verkäufer stand daß der Router WPA sowie WEP Verschlüsselung unterstützt. Bei der Installation stellte ich fest daß der Router nur WEP Verschlüsselung beherrscht. Ich habe dem Verkäufer darauf angeschrieben und nachgefragt wie wir da jetzt weiter verfahren wollen da der Router keine WPA Verschlüsselung beherrscht. Ich erhielt keine Antwort auf meine Anfrage. Einige Wochen später schrieb ich Ihn erneut an, wieder keine Antwort. Einen Nachweis über die verschickten Emails habe ich nicht.

Einfach zurückschicken wollte ich das Teil auch nicht, da ich ja schon €9 Versand bezahlt habe und jetzt nochmal hätte €7 zahlen müssen da der Warenwert unter €40 ist. In anderen Worten ich wäre auf die Hälfte der Anschaffungskosten sitzen geblieben, wenn nicht sogar auf alles da der Verkäufer sich nicht mit mir in Verbindung gesetzt hat.

Nun habe ich endlich eine Sachliche aber negative Bewertung bei Ebay hinterlassen. Und siehe da, 12 Stunden später bekomme ich ebenfalls eine negative Bewertung vom Verkäufer sowie eine Email.

In der Email steht folgendes:

"Sehr geehrter Kunde,

Sie haben für uns bei Ebay eine negative Bewertung abgegeben.

Die widerspricht unseren AGB und auch den Ebay Grundsätzen!

Sie sollten Beschwerden mit uns abklären, bevor Sie negative
Bewertungen abgeben. Das Ebay Bewertungsforum ist ein öffentliches Board, welches eine Wettbewerbsschädigung für uns zur Folge haben kann. Die kann zu einer Schadensersatzforderung führen! Wir haben Ihren Kauf ordentlich abgewickelt!

Wir fordern Sie auf bis zum 25.05.2005 die negative Bewertung über folgenden Link zurückzunehmen:

http://cgi2.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?MFWRequest

Die Artikelnummer lautet: 5751148841

Sollten Sie die Angelegenheit bis zum 25.05.2005 wider Erwarten nicht geklärt haben, sehen wir uns gezwungen den Sachverhalt ohne weitere Warnung unseren Anwälten zu übergeben.

Dies hat in der Vergangenheit zu Kosten von über 1000 Euro für den Verursacher zzgl. Schadenersatz, den wir mit mindesten 2500 Euro beziffern, geführt.

Wir erwarten die Rücknahme der negativen Bewertung.

Mit freundlichen Grüßen"

Erstensmal steht nichts in den AGB daß ich mich verpflichte eine positive Bewertung abzugeben. Desweiteren war es eine Sachliche Bewertung. Keine Kontaktdaten, Beschimpfungen oder ähnliches waren in der Bewertung enthalten. Auch bin ich der Meinung daß ich gegen keinen Ebay Grundsatz verstoßen habe, da ich es ja zweimal versucht habe mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten.


Wie soll ich jetzt weiter Verfahren?

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

Also weder Ebay noch ein Mitglied kann den Käufer "verpflichten", wie er seine Bewertung abzugenen hat. Dies würde das ganze Bewertungssystem ja ad absurdum führen.

Ihre Bewertung ist sachlich und korrekt. M. E. müssen Sie die versuchte Kontaktaufnahme auch nicht nachweisen, denn was wäre, wenn Sie angerufen hätten und abgewiesen worden wären, dann hätten Sie auch keinen Nachweis.

Ich würde die Bewertung nicht zurücknehmen, der Verkäufer kann Ihnen nichts. Sie haben ja weder beleidigt noch Lügen verbreitet oder persönliche Daten publik gemacht etc. Das hat nichts mit Beschädigung des Rufes oder ähnlichem zu tun, sondern scheinbar mit Inkompetenz in Sachen korrekter Artikelbeschreibung und Kundenservice sowie Reklamationsabwicklung seitens des Verkäufers.

Habe hier mal einen Link, vielleicht hilft er ja?

http://www.123recht.net/article.asp?a=10352&f
=ratgeber_internetrecht,~computerrecht_
rabirmiliebaynegativbewertung&p=1

quote:
Das Amtsgericht Erlangen qualifizierte demnach eine sachliche und wahrheitsgemäße Bewertung des Vertragspartners als vertragliche Nebenpflicht (neben Zahlung oder Lieferung), deren Nichtbeachtung Schadenersatzansprüche auslösen kann. Eine negative Bewertung, deren Bezug zur Transaktion fehlt und die allein abwertend ohne sachliche Begründung erfolgt, sei eine solche Verletzung der Nebenpflicht (AG Erlangen, Urt. vom 26.05.2004).


Sie haben ja nichts anderes getan, oder?

Oder der Link:

http://blog.muldermedia.de/
archive/2004/06/15/20/

-----------------
" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Da hatte schon mal jemand ein identisches Problem: (aus seinem Bew.Profil,auch hier eine bemerkenswerte Rachebewertung)

Gerät kann kein WPA wie behauptet. Nur WEP !!!
Käufer zocker98 ( 121) 12.01.05 06:50 57387953

------------
SIE sollten sich bei ebay über seine neg.Bewertung beschweren!!!

-----------------
" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"

-- Editiert von schnee-einsiedel am 22.05.2005 14:25:15

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Die Sache ist eigentlich ziemlich einfach. Die Ware hat einen Sachmangel.

quote:<hr size=1 noshade>
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.


Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
<hr size=1 noshade>


Es fehlt hier die zugesicherte Eigenschaft.
Somit stehen dem Käufer die Möglichkeiten gem. 437 zu:
- Nacherfüllung verlangen
- vom Kaufvertrag zurücktreten
- den Kaufpreis mindern

Der VK hat nicht die vereinbarte Ware geliefert.
Die Kontaktaufnahme ist erfolgt. Der VK hat nicht reagiert.

Anscheinend ist es ja nicht das erste Problem mit dem VK.
Die erste negative des Fragestellers kam ja vom selben VK.


-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12309.07.2023 17:01:11
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, so sehe ich die Sache auch.

Das ich schonmal Probleme mit ihm hatte stimmt, daß habe ich aber beim Kauf erst gar nicht gemerkt. Erst im nachhinein habe ich dann gesehen bzw. erinnert daß es schonmal Konflikt mit dem Verkäufer vor ca. 7 Monaten gab. Aber der vorherige Konflikt hat nichts mit diesen zu tun.

In seinem Bewertungsprofil ist selbst unter den positiven Bewertungen zu lesen daß der Kontakt entweder schlecht ist oder gar nicht existiert.

Ein anderer Käufer hatte auch mal eine negative Bewertung hinterlassen weil die Beschreibung falsch war. Es handelte sich auch um einen Router.

Ich habe soeben eine weitere mail vom Verkäufer erhalten in der stand:

"Wir haben nie etwas von ihnen erhalten.
Das ist belegbar, den Anwalt werden wir dann am 25.5.05 einschalten."

Ich habe aber wirklich 2 emails verschickt. Ich weiß zwar nicht wie er das belegen will. Emails kann man löschen. Naja mal schaun was jetzt daraus wird. "Komischer" Weise klappts aufeinmal mit der Kontaktaufnahme.

Ich möchte auch hier gleich die Gelegenheit nutzen und mich bei den Antworten bedanken, diese haben mir weitergeholfen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lafos71
Status:
Schüler
(358 Beiträge, 66x hilfreich)

Wenn Du die eMails über das eBay Mitteilungssystem versandt hast, könnten diese evtl. noch bei eBay vorhanden sein. Erfahrungsgemäß gibt eBay diese allerdings nur auf ein anwaltliches oder behördliches (StA oder Gericht) Aufforderungsschreiben heraus.

Allerdings ist es schon problematisch, dass Du die Mängelanzeige nicht mehr nachweisen kannst.

Setzte dem VK auf jeden Fall per eMail noch eine Frist (10 Tage) zur Mängelbeseitigung und speichere diese (oder ausdrucken).
Es sei denn Du möchtest aufgrund der Retour Kosten diesen Router behalten.

Deseiteren solltest Du dem VK eine Frist zur Rücknahme der neg. BW setzen.

Falls Rechtschutz vorhanden, einen Anwalt aufsuchen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Franziskaner
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 28x hilfreich)

"Wir haben nie etwas von ihnen erhalten.
Das ist belegbar"

So ein Unsinn, wie soll sowas belegbar sein?! Man kann höchstens belegen, dass man etwas erhalten hat.

Egal wie - melde das an Ebay - solche Deppen, die andere bedrohen, braucht da keiner. Und ansonsten... lehn Dich zurück und lach ihn aus. Er wird _nichts_ tun, es sei denn, er hat einen Anwalt, der an ihm verdienen will und ihn in eine derart aussichtslose Sache reinsteuert.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

@Franziskaner:

100% Zustimmung.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man die eigenen gesendeten Mails immer ein paar Monate aufbewahren.

Bear

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12309.07.2023 17:01:11
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Bis jetzt hat er sich noch nicht wieder bei mir gemeldet. Und von seinem Anwalt kam auch noch nichts.

Sollte noch irgendetwas geschehen oder kommen werde ich das forum natürlich informieren.

Nochmals danke für die Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.955 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.