Bild aus einer anderen Auktion für eigene genutzt

15. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
speedy.05
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 32x hilfreich)
Bild aus einer anderen Auktion für eigene genutzt

Hallo,
ich habe am gestrigen Tag einen großen Fehler gemacht. Ich wollte auf die schnelle eben eine Ebayaktion erstellen und da ich keine Kamera zur Hand hatte, hab ich die Bilder dummerweise aus dem Netz genommen.
Nun wollte ich mir eben meine Aktion anschauen und gucken, ob schon jemand geboten hatte und da stellte ich fest, dass die Aktion beendet wurde.
Eben erhalte ich ich dann auch folgende Mail (Namen etc. unkenntlich gemacht):

quote:<hr size=1 noshade>Sie haben unser Artikelfoto für Ihre ebay-Auktion verwendet. Die Auktion wurden von uns zu Beweiszwecken gesichert....
Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Lichtbilder stellt eine Vervielfältigung nach § 16 I UrhG dar. Die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19 a UrhG dar. Werden urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne Erlaubnis der Rechteinhaber vervielfältigt bzw. öffentlich Zugänglich gemacht, so stellt dies gemäß §15 I Nr. 1 bzw. §§ 15 II, 52 III UrhG einen Rechtsverstoß dar.
Wir stellen Ihnen somit eine Lizenzgebühr für die Nutzung des Artikelfotos wie folgt in Rechnung.

Lizenzgebühr : 100,00 EUR

Unterlassener Bildquellennachweis 100,00 EUR (100 % Aufschlag)

19 % MwSt: 38,00 EUR

Gesamtsumme: 238,00 EUR

Sollten wir bis zum 22.11.2010 keine Zahlung von Ihnen verzeichnen können werden wir die Unterlagen unserem Anwalt übergeben. In diesem Falle haben Sie mit weiteren Kosten und strafrechtlichen Folgen zu rechnen.

Bei Urheberrechtsverletzungen drohen neben Ansprüchen des Urhebers auch strafrechtliche Folgen.

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Im Falle ordnungswidrigen Handelns kommen Bußgelder von bis zu 50.000 EUR in Betracht (§ 111a UrhG ).
<hr size=1 noshade>


Das schreckte mich schon ganz ab. Klar war es ein Fehler von mir, hab darüber überhaupt nicht nachgedacht. Aber 238€ erscheint mir recht viel! Der Artikel hätte max. 20€ (=Neupreis) eingebracht.
Muss ich das zahlen oder hab ich eine Chance da irgendwie rauszukommen.
Bei eBay hab ich nur gefunden, dass den anderen Verkäufern empfohlen wird in so einem Fall den "Plagiator" zu bitten, das Bild herauszunehmen. Nur leider wurde das in meinem Fall nicht gemacht.
Soll ich die vielleicht anschreiben und meinen Fehler beteuern und hoffen, dass die mir entgegen kommen?
Wäre über Infos sehr dankbar! Als Student kann ich das auch nicht ohne weiteres bezahlen!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12316.11.2010 09:36:40
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18141 Beiträge, 6067x hilfreich)

100€ sind absolut o.k.
Die 100% Aufschlag wegen fehlender Erlaubnis ebenfalls.
Klar kannst du auf Einsicht des Lizenzinhabers hoffen. Geht er nicht von der Forderung ab, dann solltest du aber zahlen. Du kommst hier noch relativ glimpflich weg.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
speedy.05
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 32x hilfreich)

Danke. Also sollte ich das überweisen?
Meint ihr es besteht ne Chance auf Minderung, wenn ich denen sage, dass es mir leid tut etc. ?
Ist nämlich gar nicht so einfach so viel Geld aufzutreiben!

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8599 Beiträge, 4096x hilfreich)

Versuchen kannst du es ja mit der Minderung, aber mach dir mal keine wirklichen Hoffnungen...

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1426x hilfreich)

Will jetzt keine allzu große Hoffnungen machen:

quote:
Sie haben unser Artikelfoto für Ihre ebay-Auktion verwendet. Die Auktion wurden von uns zu Beweiszwecken gesichert....


Wurde dargelegt, wer die Urheberschaft an dem Foto beansprucht?

Zitat:
Hat der Abmahner das Foto nicht selbst erstellt, muss er beweisen, dass er Inhaber der erforderlichen Nutzungsrechte ist, d.h., dass der Fotograf dem Abmahner die Nutzung des Fotos gestattet hat. An diesem Nachweis scheitert es nicht selten in der Praxis: Entweder stellt sich heraus, dass der Abmahner Herstellerfotos nutzt und wofür er selbst keine Nutzungsberechtigung besitzt oder er hat Herstellerfotos geringfügig abgeändert und wähnt sich nun irrtümlich als „Urheber" der neuen Bilder.

Auch das Abfotografieren von fremden Fotos oder das Einscannen fremder Fotos führt selbstverständlich nicht zur Urheberschaft an den Orignalaufnahmen.


quote:
Ferner muss der Abmahner nicht über irgendwelche Nutzungsrechte verfügen, sondern Inhaber der ausschließlichen Rechte an dem Foto sein. Einen entsprechenden Rechtenachweis zu erbringen, gelingt nicht immer: Mitunter ist der Abmahner gar nicht Inhaber des Exklusivrechtes. Oder der Sachverhalt ergibt, dass der Abmahner sein Nutzungsrecht nicht direkt vom Fotografen ableitet, sondern wiederum nur von einem anderen Rechteinhaber. Der Abmahnende muss dann eine lückenlosen Rechtekette vorweisen können, ausgehend vom Fotografen über den ersten Lizenznehmer bis hin zu sich selbst.


http://www.internetrecht-rostock.de/urheber-foto-beweis.htm

Wenn nicht, würde ich mal explizit nachfragen. Jedenfalls sind (auch) Trittbrettfahrer unterwegs, die noch nie ein Recht an irgendetwas besessen haben, die einfach Herstellerfotos benutzen, ggf. leicht abändern und behaupten, es wäre "ihr" Foto.

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-- Editiert am 16.11.2010 19:26

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
speedy.05
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 32x hilfreich)

Auf meine Nachfrage hin, sagen sie:

quote:
die Original Fotos liegen alle auf unseren Rechnern.


Mh dann muss ich wohl oder übel zahlen.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129813 Beiträge, 41396x hilfreich)

Was unterscheidet denn diese Behauptung ohne Beweise

quote:
Sie haben unser Artikelfoto für Ihre ebay-Auktion verwendet.


von dieser Behauptung ohne Beweise
quote:
die Original Fotos liegen alle auf unseren Rechnern.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
speedy.05
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 32x hilfreich)

Auf die Frage, ob die mir so ein Bild mal zuschicken könnte, heißt es
"Sie werden sicher verstehen das wir unsere original Fotos nicht öffentlich freigeben.
Diese können aber jederzeit bei uns eingesehen werden."

Nur leider ist das nicht in meiner Nähe und zeitlich nicht machbar :-(

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129813 Beiträge, 41396x hilfreich)

quote:
"Sie werden sicher verstehen das wir unsere original Fotos nicht öffentlich freigeben.
Diese können aber jederzeit bei uns eingesehen werden."

Find ich merkwürdig diese Aussage. Denn Foto kann man mit Wasserzeichen bearbeite so das diese nicht mehr verwertbar sind, aber als Beweis der Uhrheberschaft taugen.
Außerdem wäre diese Antwort vor Gericht wohl untauglich, denn auch dort muss die Urheberschaft bewiesen werden...

Schreiben kann man ja viel ...

Ich persönlich würde das Schreiben zurückweisen, da weder Nachweise über vereinbarte Nutzungsrecht bzw die Urheberschaft beigefügt waren und aufforderen entsprechend gerichtsfeste Nachweise vorzulegen.

Birgt aber die Gefahr, das der Fall vor Gericht landet und man dort eventuell verliert ...




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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
speedy.05
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 32x hilfreich)

Auf mehrfaches Bitten hin, haben sie mir nun das Bild zu geschickt und es ist auf jeden Fall in höherer Auflösung. Also stimmte das leider.
Dann sollte ich wohl mal überweisen.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129813 Beiträge, 41396x hilfreich)

Dann würde ich zahlen (Kostenrisiko Gericht zu Abmahnbetrag), das Risiko zu unterliegen ist jetzt recht hoch.



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