Bilderklau ebay was nun?

6. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12323.07.2017 18:51:32
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Bilderklau ebay was nun?

ich habe für nen Kumpel 4 Havana Gläser bei ebay verkauft.
In der Auktion bot man auf die 4 Gläser.
Mein Kumpel hatte aber keine Bilder gemacht und hatte mir dann nen Link gegeben von denen ich die Bilder und Text nehmen sollte (von ner abgelaufenen ebay Auktion)

Nach ein paar Tagen wurde die Aktion gelöscht und nun habe ich ein Schreiben vom Anwalt erhalten, wo ich 911,80€ für nen Anwalt zahlen soll und zusätzlich 720€ für die Bilder (es waren 4)

Was kann ich nun dagegen tun?

Ich habe den Kumpel schon bescheid gesagt, aber er hat jetzt erst nächsten Dienstag einen Termin beim Anwalt.

Problem bei eBay und Co?

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18 Antworten
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#1
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

Also 90 EUR Lizenzgebühr pro Bild plus 100% (Strafaufschlag für unlizensierte Nutzung) mal 4.
Ob man da was machen kann, müßte man anhand der Bilder sagen.

Grundsätzlich dürfte die Forderung in der Höhe gerechtfertigt sein; ob die Anwaltskosten ebenfalls in dieser Höhe gerechtfertigt sind, könnte fraglich sein. Auf Grundlage welchen Streitwertes hat der RA denn abgerechnet und wie begründet er den?

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#2
 Von 
guest-12323.07.2017 18:51:32
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

also der Streitwert wird mit 6000€ pro Bild also 24.000€ angegeben.
Grundlage: (LG Köln, Urteil v. 07.03.2007 - 28 0 551/06 , LG Köln Urteil v. 26.03.2008 -28 0 9/08, OLG Rostock Beschluss v. 14.11.2006 -2 W 25/06 )




-- Editiert von fashy am 06.01.2009 17:31

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#3
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

Handelt die Gegenseite gewerblich oder privat?

Das OLG-Urteil (das sich letztlich auch (nur) auf einen Einzelfall bezieht) hat für das Unterlassungsinteresse bzgl. Urheberrechtsverletzung an einem Bild mit Lizenzwert 200 EUR einen Streitwert von 6000 EUR für angemessen erachtet.

(Das kann man ausweislich der Urteilsbegründung nicht zwingend zurückrechnen auf 90 EUR Lizenzwert = ca. 2500 EUR Streitwert pro Bild, da es auf den Wert des Bildes selbst nicht unmittelbar ankomme.)

Ob sich hier die Einschaltung eines eigenen Anwaltes ggfs. lohnen könnte, sollte man prüfen.

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#4
 Von 
guest-12323.07.2017 18:51:32
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Handelt die Gegenseite gewerblich oder privat?

Die Gegenseite handelt gewerblich. Ebay Name darf ich ja bestimmt nicht nennen.

Wie müsste ich mich denn verhalten, wenn der Kumpel nicht bereit wäre die Summe zu zahlen, da es ja theoretisch auf meinen Namen läuft?

Könnte ich das Gespräch bei ICQ das ja gespeichert wird dafür nutzen, da dort ja ersichtlich ist, das ich für ihn die Bilder und den Text aus der Auktion nehmen sollte und dann zum Anwalt gehen so daß er mir die Kosten plus die Anwaltsgebühren zahlen muß?




-- Editiert von fashy am 06.01.2009 17:50

-- Editiert von fashy am 06.01.2009 17:53

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#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Das scheint doch an den Haaren herbeigezogen zu sein! Der Streitwert ist vollkommen außerhalb jedes denkbar möglichen Bereiches für einen Privatverkäufer.

"Eine wesentliche Verbesserung zum Schutze der Verbraucher sollte bei der gestrigen Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze des Geistigen Eigentums die Begrenzung der Abmahngebühren auf 100 Euro, die ein Anwalt dem Schädiger in Rechnung stellen kann." (Zitat)

http://www.medien-gerecht.de/2008/04/12/die-crux-mit-den-100-euro-abmahnungen/

Vieles deutet daraufhin, dass dieser Fall hier unter die Bedingungen fällt.

Das sind 4 Einschränkungen, die erfüllt sein müssen, damit die Begrenzung wirksam ist:

1. Es muss sich zunächst um eine erstmalige Abmahnung handeln. Wer also wegen der gleichen Verletzung wiederholt abgemahnt wird, kann weiterhin voll in Anspruch genommen werden. Dies dürfte bei den Fällen wie der armen Schülerin selten der Fall sein. Stellt sich allerdings die Frage, ob bei ignorieren der Abmahnung nicht künftig einfach eine weitere folgen wird.

2. Es muss sich um einen einfach gelagerten Fall handeln. Der Gesetzgeber hatte hier Bagatellverletzungen im Blick, wie etwa der Stadtplan oder ein Liedtext auf der privaten Homepage. Das ist soweit einleuchtend. Doch birgt eine große Gefahr. Wann ist ein Fall nicht mehr einfach gelagert? Wird aus dem einfach gelagerten Fall ein komplizierter wenn der Abgemahnte behauptet, es sei keine Urheberrechtsverletzung vorhanden? Sollte sich die Unterscheidung in diese Richtung bewegen, wäre dubiosen (Massen-) Abmahnungen Tür und Tor geöffnet. Frei nach dem Motto: “Zahl die 100 Euro und schweig, sonst wird es im Zweifel sehr viel teurer für dich!”

3. Es muss sich um eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung handeln. Damit scheidet die 100 Euro-Grenze im Falle von Abmahnungen gegen Filesharer aus. Denn der Rechteinhaber hat in der Regel nur die IP des bösen Filesharers. Zwar hat er nun einen privaten Auskunftsanspruch, der aber nur ein Richter genehmigen wird, wenn eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt. Erst dann wird der Rechteinhaber, den Namen und die Adresse zum Abmahnen bekommen. Bei einem gewerblichen Ausmaß liegt jedoch sicherlich keine unerhebliche Rechtsverletzung vor. Filesharer werden also weiterhin mit teuren Abmahnungen rechnen müssen.

4. Die Rechtsverletzung muss außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt sein. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegen und umfasst “jede wirtschaftliche Tätigkeit, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks bestimmt ist”. In der Änderung des Rechtsauschusses wird als Beispiel auch der Fall eines unrechtmäßig verwendeten Fotos bei einer ebay-Auktion angeführt für die 100 Euro-Grenze. Doch könnte sich dies im Widerspruch zu der weiten Auslegung des geschäftlichen Verkehrs handeln. Wer regelmäßig bei ebay Waren verkauft, verfolgt eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigenem Geschäftszweck. Damit ist genau der Fall, den der Gesetzgeber erdachte nur bei Gelegenheitsverkäufen umfasst.

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#6
 Von 
guest-12323.07.2017 18:51:32
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie sollte ich also nach dieser 100€ Regel denn jetzt am Besten vorgehen?

Zum Zeitpunkt als die Auktion gestoppt wurde, lag der ebay Preis noch bei 1€ es hatte auch noch keiner darauf geboten.




-- Editiert von fashy am 06.01.2009 18:05

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#7
 Von 
sbsdh
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 55x hilfreich)

Also ich kann das nur begrüßen, wenn den Bilderklauern mal ein ordentlicher Denkzettel verpasst wird. Das hat doch mit Abmahnungen überhaupt nichts zu tun - da Urheberrechtsverletzung.

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#8
 Von 
guest-12323.07.2017 18:51:32
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe mich jetzt entschieden zu dem Termin am nächsten mithinzufahren.

Was sollte ich da am besten mit hinnehmen und auf was am besten vorbereiten?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12319.01.2009 20:01:00
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 78x hilfreich)

quote:
ich habe für nen Kumpel 4 Havana Gläser bei ebay verkauft.
In der Auktion bot man auf die 4 Gläser.
Mein Kumpel hatte aber keine Bilder gemacht und hatte mir dann nen Link gegeben von denen ich die Bilder und Text nehmen sollte (von ner abgelaufenen ebay Auktion)


Da der Kumpel ja scheinbar selber über Internet verfügt ("hat mir nen Link gegeben"), stellt sich mir die Frage, wieso der Kumpel nicht selber die Auktion veröffentlicht hat. ;)

quote:
Könnte ich das Gespräch bei ICQ das ja gespeichert wird dafür nutzen, da dort ja ersichtlich ist, das ich für ihn die Bilder und den Text aus der Auktion nehmen sollte und dann zum Anwalt gehen so daß er mir die Kosten plus die Anwaltsgebühren zahlen muß?


So wie ich ICQ kenne, handelt es sich bei dem Gesprächsprotokoll um eine reine Textdatei (leicht veränderbar für jederman, kein Header o.ä. vorhanden). Sagt der Kumpel z.B.: "Alles Blödsinn", kann man das nur schwer über das ICQ-Protokoll beweisen, wie es wirklich war.

Und auch wenn; für seine Aktionen ist ja nun jeder selbst verantwortlich. Wenn mir nen Kumpel sagt: Hey..hau dem mal was aufn Kopf..und ich mache das dann, kann ich ja auch schlecht sagen: Der hat das aber gesagt. ;)

Ob die Kosten gerechtfertigt sind, kann ich jetzt nicht beurteilen. Fakt ist aber, dass es halt verboten ist andere Bilder zu klauen..ebenso wie Musik, geschützte Texte usw. Das sollte eigentlich jedem mittlerweile auch durch die Medien klar sein.

die_wurzel

Nachtrag: Bei Ebay sollte man sowieso immer eigene Bilder verwenden. Dann entfallen lästige Diskussionen mit dem Käufer, falls das Bild anders aussieht, als der eigentlich angebotene Artikel. ;)

-- Editiert von die_wurzel am 06.01.2009 23:04

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#10
 Von 
guest123-2205
Status:
Schüler
(487 Beiträge, 311x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> jedesmal das gleiche, bekannt durch rundfunk und fernsehen, macht eure eigenen fotos.... das ist billiger. zahlen wird einer garantiert was. als erstes bist du reif, der account läuftauf deinen namen, dann kannste hoffen das dein kollege das zahlt, freiwillig oder was meinste ob die freundschaft eine zivilklage aushält.... du willst bestimmt nicht der dumme sein.... nächstesmal denk bitte dran: eigene fotos.

Das weiß der TE inzwischen selbst. Es geht hier darum, dass hier exorbitant hohe Gebühren aufgrund eines Urteils erhoben werden, dass allein auf weiter Flur steht und somit ein Einzelfall ist. Dass VOR der Einführung des Gesetzes zum Schutze des Geistigen Eigentums erfolgte, dass die neue Rechtslage vollkommen außer Acht gelassen wird, ebenso wie die ansonsten zur Berechnung herbeigezogenen Maßstäbe, die Lichtjahre von den hier beanspruchten entfernt sind.

Hier mal ein Anhaltspunkt, was als "marktüblich" zu verstehen ist:

"Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass für die nicht genehmigte Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials im Internet für die Dauer von

* bis zu einer Woche 60,- € pro Bild
* bis zu einem Monat 100,- € pro Bild
* bis zu drei Monaten 150,- € pro Bild
* bis zu sechs Monaten 180,- € pro Bild


als marktüblich anzusetzen sind (Quelle: BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte 2007)." (Zitat)

http://www.it-recht-kanzlei.de/bilderklau-im-internet.html

Hinzu kommt die Deckelung der Anwaltsgebühren, falls der vorliegende Fall einer dieser Regelfälle sein sollte, für das vieles spricht.


-- Editiert von bogus1 am 08.01.2009 10:05

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#12
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Wie müsste ich mich denn verhalten, wenn der Kumpel nicht bereit wäre die Summe zu zahlen, da es ja theoretisch auf meinen Namen läuft?

Nur Theoretisch ?? DU HAFTEST VOLL UND GANZ ALLEINE

Gegener anrufen und jammern kann auch schon helfen die Summe zu reduzieren

K.

-----------------
"

Mein Lieblingsforum www.nachbarschaftsstreit.de da gehts ab"

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#13
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

> DU HAFTEST VOLL UND GANZ ALLEINE

Er könnte aber seinen Kumpel ggfs. (notfalls auf dem Klagewege) in Regreß nehmen, wenn dieser ihm fälschlich die Information gegeben hat "die Bilder da kannst du ohne rechtliche Probleme verwenden".
Es könnte dann nur eine Frage der Beweisbarkeit sein (wenn der Kumpel sagt "das hab ich so nie gesagt" ).

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#14
 Von 
guest-12323.07.2017 18:51:32
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

heute bekam ich folgendes Schreiben

"Sehr geehrter Herr xxx,
in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihre E-Mail vom 17.01.2009. Die von uns angeführten Urteile bewegen sich hinsichtlich der Streitwertbemessung durchaus noch auf neuestem Stand. Das Landgericht Köln setzt nach wie vor einen Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 Euro je Lichtbild an. Die Regelung des § 97 a Abs. 2 Urhebergesetz sieht keine Begrenzung des Gegenstandswertes vor, sondern lediglich eine Begrenzung der Abmahnkosten. Die Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG , mithin eine Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 100,00 Euro setzt allerdings nicht nur voraus, dass es sich um einen privaten Anbieter handelt, sondern zusätzlich um einen einfach gelagerten Fall und eine nicht erhebliche Rechtsverletzung. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Erörterungen des Gesetzesentwurfs Beispielsfälle gebildet, so unter anderem den Fall, dass eine Schülerin ein einzelnes Lichtbild ohne Genehmigung des Urhebers auf ihrer privaten Internetseite veröffentlicht.

Im Fall der durch Sie begangenen Urheberrechtsverletzung vermögen wir keinen unerheblichen Rechtsverstoß mehr festzustellen. Sie haben 4 Lichtbilder sowie den Text des Angebotes unseres Mandanten aus dessen Versteigerung kopiert. In der Versteigerung wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass unser Mandant Eigentum an den Lichtbildern sowie den Angebotstexten beansprucht und nicht genehmigte Verwendungen rechtlich verfolgt werden. Dieser Hinweis befindet sich im unmittelbaren Zusammenhang mit den Lichtbildern sowie dem Angebotstext.

Bereits aus diesem Grunde kommt eine unerhebliche Verletzung nicht in Betracht. Eine Begrenzung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG vermögen wir in Ihrem Fall daher nicht festzustellen.

Abgesehen hiervon, jedoch unseres Erachtens nicht mehr von entscheidender Bedeutung, ob Ihre Tätigkeit bei eBay noch als reines Privatangebot zu verstehen ist. Bei Durchsicht Ihres eBay-Accounts ist festzustellen, dass einzelne, identische Artikel vielfach angeboten wurden. Es handelte sich dabei unter anderem um Guitar Hero 3 PC. Dieser Artikel wurde im Sofortkauf zum Preis von 34,00 Euro angeboten. Innerhalb der letzten 12 Monate haben Sie alleine 196 Bewertungen erhalten. Die Gewerblichkeit setzt nicht voraus, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Sie ist auch unabhängig davon, ob Sie als Gewerbetreibender bei eBay gemeldet sind oder offiziell ein Gewerbe ausüben.

Es besteht die Möglichkeit Ratenzahlungen zu vereinbaren.

Es besteht ferner Bereitschaft, sofern eine einmalige Zahlung geleistet wird, einen Betrag in Höhe von 1.200,00 Euro zum Ausgleich der Gesamtforderung zu akzeptieren. In diesem Falle müsste der Betrag bis spätestens 28.02.2009 geleistet werden.

Grundvoraussetzung ist allerdings, dass die Unterlassungserklärung in der von uns übermittelten Form bis spätestens

22.01.2009

bei uns eingegangen ist. Anderenfalls sind wir gehalten, die Ansprüche unseres Mandanten gerichtlich durchzusetzen."

Ist zwar jetzt schon 431€ günstiger aber immer noch viel zu viel.

Was kann ich da denn jetzt noch machen? Der Anwalt bei dem ich war, der wollte dann ja auch bezahlt nach der Schadenshöhe also 24.000€ und da sowas nicht versichert ist, wäre das ja im Endeffekt viel teurer geworden.

Bitte um Rat

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12314.05.2013 22:16:13
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 32x hilfreich)

Hallo, in diesem Fall meine ich ebenfalls, dass es besser wäre zu zahlen.

Wenn dein Kumpel ein aufrichtiger Kumpel wäre würde ER den Betrag jedoch begleichen.

Aber naja, wie das oft so ist mit "echten Freunden"....und eine Frage der moralischen Verantwortung.

-- Editiert von Miss.Nevaeh am 19.01.2009 19:22

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#16
 Von 
guest-12323.07.2017 18:51:32
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

das ich/wir zahlen müssen ist ja klar, nur den Betrag will ich irgendwie noch drücken. Gibt es da nicht noch irgendwelche Sachen die ich anbringen kann.

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#17
 Von 
guest-12314.05.2013 22:16:13
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 32x hilfreich)

Gute Frage. Bist du oder dein Freund noch in der Ausbildung oder sonstiges?
Man kann auch eine Ratenzahlung vereinbaren, denke ich, wenn man das Geld so nicht zur Verfügung hat.

LG.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12323.07.2017 18:51:32
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

ja Ratenzahlung haben sie angeboten, nur das verkleinert den Betrag ja nicht, sondern zieht das ganze nur hin

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Und jetzt?

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