Computer verkauft, Käufer meldet nach 3 Wochen Defekt

28. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
ZN19
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Computer verkauft, Käufer meldet nach 3 Wochen Defekt

Guten Abend,

Ich hab über ein Online-Portal meinen Computer verkauft. Nachdem der Pc angekommen ist, gab es 3 Wochen Funkstille zwischen mir und dem Käufer.
Nun hat mir dieser vor 3 Tagen geschrieben und gemeint der Computer gehe nicht an und dass er ihn das erste mal versucht hat anzuschalten. Der Computer hat vor dem Verkauf noch einwandfrei funktioniert, weshalb ich dem Verkäufer aus Kulanz angeboten hatte ihn mir nochmal anzuschauen, unter der Bedingung, dass er die Versandkosten übernimmt. Heute hat er mich angerufen und gemeint, dass er das Problem gefunden hatte und dass der Prozessor kaputt sei und zeigte mir ein Bild von diesem mit einem schwarzen Punkt, welcher darauf hinweist, dass er durchgebrannt ist. Die Tatsache, dass er angeblich erst 3 Wochen nach dem Erhalt vom Pc diesen eingeschaltet hatte, macht mich stutzig. Außerdem hat er selbst an dem Pc rumgeschraubt, was auch hätte schiefgehen können. Ich weiß nicht, ob das etwas zur Sache tut, aber in meiner Beschreibung stand, dass der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt. Nun möchte der besagte Käufer sein Geld zurück. Für mich wäre das natürlich nicht so toll, weil ich dann mit einem kaputten Pc dastehe.

Ich möchte nun wissen, wie die Rechtslage aussieht, und ob ich ihm das Geld zurückgeben muss.

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39750x hilfreich)

Zitat (von ZN19):
aber in meiner Beschreibung stand, dass der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt.

Mit welchem Wortlaut?
Hat man den Wortlaut schon öfter verwendet?



Zitat (von ZN19):
zeigte mir ein Bild von diesem mit einem schwarzen Punkt, welcher darauf hinweist, dass er durchgebrannt ist.

Er zeigt erst mal ein Bild von einem Prozessor unbekannter Herkunft ...



Zitat (von ZN19):
Ich möchte nun wissen, wie die Rechtslage aussieht,

Kommt ganz darauf an, ob der Haftungsausschluss gültig ist oder nicht.



Zitat (von ZN19):
Nun möchte der besagte Käufer sein Geld zurück.

Ich würde erst mal die Kommunikation einstellen - sein PC, sein Problem.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ZN19
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von ZN19):
aber in meiner Beschreibung stand, dass der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt.

Mit welchem Wortlaut?
Hat man den Wortlaut schon öfter verwendet?

Das waren die Worte:
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewähr­leistung"
Der Satz stand bis jetzt in jeder meiner Inserate um die Haftung auszuschließen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39750x hilfreich)

Der Haftungsausschluss ist nichtig - bedeutet man haftet im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung für 2 Jahre.


Einziger Vorteil: der Käufer muss hier nachweisen, das der Verkäufer "schuld ist", also das der Mangel zumindest schon latent vorgelegen hat. Das erklären oder ihm gar dabei helfen muss man nicht.



Deshalb:

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde erst mal die Kommunikation einstellen - sein PC, sein Problem.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Wie würde denn eine korrekte Formulierung lauten?

"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung." ?

Wie sieht die Sache denn aus, wenn der Käufer dort offensichtlich schon "herumgewerkelt" hat, gerade im Bezug auf die Beweisführung? Es ist ja nicht auszuschließen, dass gerade eben durch das "herumwerkeln" etwas kaputt gegangen ist? Ist der Verkäufer dann überhaupt noch zur Rücknahme verpflichtet, auch wenn er eine nicht korrekte Klausel zum Ausschluss der Sachmängelhaftung im Inserat hatte?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von GMB):
Wie würde denn eine korrekte Formulierung lauten?
Die Formulierung ist korrekt, darum geht es gar nicht. Er schreibt, dass dieser Satz unter all seinen bisherigen Verkaufsangeboten stand, damit hat dieser Satz einen AGB Charakter und wird dadurch ungültig.
Man müsste sich also quasi jedesmal einen anderen Satz überlegen um die Haftung auszuschließen.
Jaja, ich weiss.......... Deutschland halt eben........



-- Editiert von -Laie- am 08.01.2021 12:39

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Ach was, das ist mir neu. Gilt das auch, wenn man nur z.B. alle 2 oder 3 Monate ein Teil verkauft?
Auf was man mittlerweile alles achten muss, unglaublich!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Da gibt es keine feste Vorgabe. Ich persönlich halte es so, dass ich bei Verkäufen den Ausschluss so formuliere, dass ich mich in diesem Ausschluss auf den verkauften Gegenstand beziehe.
Beispielsweise so wenn ich z.B. einen gebrauchten Motorradhelm verkaufen würde.
Der Helm ist ja gebraucht und hat dementsprechend Gebrauchsspuren und daher schließe ich die Haftung (Gewährleistung) für irgendwelche Mängel an dem Helm aus.

Der Text dieses Satzes ist dann zwangsweise jedesmal anders und als Privatperson sollte der Welpenschutz reichen um das als Ausschluss der Sachmängelhaftung zu werten (hoffentlich). Sicher sein kann man sich da nie.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Der Helm ist ja gebraucht und hat dementsprechend Gebrauchsspuren und daher schließe ich die Haftung (Gewährleistung) für irgendwelche Mängel an dem Helm aus.


Das würde am geschilderten Fall aber wenig ändern. Wenn eine Ware als funktionsfähig angeboten wird muss sie zum Übergabezeitpunkt auch funktionsfähig sein. Allerdings ist der Käufer hier in der Beweispflicht das die Ware bereits zum Übergabezeitpunkt defekt war.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Völlig korrekt, es war ja nur ein Beispiel.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39750x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Da gibt es keine feste Vorgabe.

Doch, einfach mal ins Gesetz schauen, § 307 BGB ...



Zitat (von GMB):
Wie würde denn eine korrekte Formulierung lauten?

Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung (vormals Gewährleistung) verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch, einfach mal ins Gesetz schauen, § 307 BGB ..
Nein, es gibt keine feste Vorgabe, auch dieser § gibt nichts vor.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39750x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
auch dieser § gibt nichts vor.

Stimmt, hatte mich vertippt, es ist der § 309 BGB.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Auch dort steht keine feste Vorgabe.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Ich spiele mal die Spaßbremse...

Zitat (von Harry van Sell):
es ist der § 309 BGB.
Zitat (von -Laie-):
Auch dort steht keine feste Vorgabe.

Ich vermute mal, dass Harry hier den Abs. 7 ins Spiel bringen möchte.

Zitat (von -Laie-):
Der Helm ist ja gebraucht und hat dementsprechend Gebrauchsspuren und daher schließe ich die Haftung (Gewährleistung) für irgendwelche Mängel an dem Helm aus.
"Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit." Häufig auch so oder so ähnlich in den Standardkaufverträgen der Automobilportale zu finden. Hier aus dem Muster-Kaufvertrag für den privaten Verkauf von Mobile.de entnommen..

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.983 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen