Guten Abend,
Ich hab über ein Online-Portal meinen Computer verkauft. Nachdem der Pc angekommen ist, gab es 3 Wochen Funkstille zwischen mir und dem Käufer.
Nun hat mir dieser vor 3 Tagen geschrieben und gemeint der Computer gehe nicht an und dass er ihn das erste mal versucht hat anzuschalten. Der Computer hat vor dem Verkauf noch einwandfrei funktioniert, weshalb ich dem Verkäufer aus Kulanz angeboten hatte ihn mir nochmal anzuschauen, unter der Bedingung, dass er die Versandkosten übernimmt. Heute hat er mich angerufen und gemeint, dass er das Problem gefunden hatte und dass der Prozessor kaputt sei und zeigte mir ein Bild von diesem mit einem schwarzen Punkt, welcher darauf hinweist, dass er durchgebrannt ist. Die Tatsache, dass er angeblich erst 3 Wochen nach dem Erhalt vom Pc diesen eingeschaltet hatte, macht mich stutzig. Außerdem hat er selbst an dem Pc rumgeschraubt, was auch hätte schiefgehen können. Ich weiß nicht, ob das etwas zur Sache tut, aber in meiner Beschreibung stand, dass der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt. Nun möchte der besagte Käufer sein Geld zurück. Für mich wäre das natürlich nicht so toll, weil ich dann mit einem kaputten Pc dastehe.
Ich möchte nun wissen, wie die Rechtslage aussieht, und ob ich ihm das Geld zurückgeben muss.
Computer verkauft, Käufer meldet nach 3 Wochen Defekt
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Zitataber in meiner Beschreibung stand, dass der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt. :
Mit welchem Wortlaut?
Hat man den Wortlaut schon öfter verwendet?
Zitatzeigte mir ein Bild von diesem mit einem schwarzen Punkt, welcher darauf hinweist, dass er durchgebrannt ist. :
Er zeigt erst mal ein Bild von einem Prozessor unbekannter Herkunft ...
ZitatIch möchte nun wissen, wie die Rechtslage aussieht, :
Kommt ganz darauf an, ob der Haftungsausschluss gültig ist oder nicht.
ZitatNun möchte der besagte Käufer sein Geld zurück. :
Ich würde erst mal die Kommunikation einstellen - sein PC, sein Problem.
Zitat:Zitataber in meiner Beschreibung stand, dass der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt. :
Mit welchem Wortlaut?
Hat man den Wortlaut schon öfter verwendet?
Das waren die Worte:
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung"
Der Satz stand bis jetzt in jeder meiner Inserate um die Haftung auszuschließen.
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Der Haftungsausschluss ist nichtig - bedeutet man haftet im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung für 2 Jahre.
Einziger Vorteil: der Käufer muss hier nachweisen, das der Verkäufer "schuld ist", also das der Mangel zumindest schon latent vorgelegen hat. Das erklären oder ihm gar dabei helfen muss man nicht.
Deshalb:
ZitatIch würde erst mal die Kommunikation einstellen - sein PC, sein Problem. :
Wie würde denn eine korrekte Formulierung lauten?
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung." ?
Wie sieht die Sache denn aus, wenn der Käufer dort offensichtlich schon "herumgewerkelt" hat, gerade im Bezug auf die Beweisführung? Es ist ja nicht auszuschließen, dass gerade eben durch das "herumwerkeln" etwas kaputt gegangen ist? Ist der Verkäufer dann überhaupt noch zur Rücknahme verpflichtet, auch wenn er eine nicht korrekte Klausel zum Ausschluss der Sachmängelhaftung im Inserat hatte?
Die Formulierung ist korrekt, darum geht es gar nicht. Er schreibt, dass dieser Satz unter all seinen bisherigen Verkaufsangeboten stand, damit hat dieser Satz einen AGB Charakter und wird dadurch ungültig.ZitatWie würde denn eine korrekte Formulierung lauten? :
Man müsste sich also quasi jedesmal einen anderen Satz überlegen um die Haftung auszuschließen.
Jaja, ich weiss.......... Deutschland halt eben........
-- Editiert von -Laie- am 08.01.2021 12:39
Ach was, das ist mir neu. Gilt das auch, wenn man nur z.B. alle 2 oder 3 Monate ein Teil verkauft?
Auf was man mittlerweile alles achten muss, unglaublich!
Da gibt es keine feste Vorgabe. Ich persönlich halte es so, dass ich bei Verkäufen den Ausschluss so formuliere, dass ich mich in diesem Ausschluss auf den verkauften Gegenstand beziehe.
Beispielsweise so wenn ich z.B. einen gebrauchten Motorradhelm verkaufen würde.
Der Helm ist ja gebraucht und hat dementsprechend Gebrauchsspuren und daher schließe ich die Haftung (Gewährleistung) für irgendwelche Mängel an dem Helm aus.
Der Text dieses Satzes ist dann zwangsweise jedesmal anders und als Privatperson sollte der Welpenschutz reichen um das als Ausschluss der Sachmängelhaftung zu werten (hoffentlich). Sicher sein kann man sich da nie.
ZitatDer Helm ist ja gebraucht und hat dementsprechend Gebrauchsspuren und daher schließe ich die Haftung (Gewährleistung) für irgendwelche Mängel an dem Helm aus. :
Das würde am geschilderten Fall aber wenig ändern. Wenn eine Ware als funktionsfähig angeboten wird muss sie zum Übergabezeitpunkt auch funktionsfähig sein. Allerdings ist der Käufer hier in der Beweispflicht das die Ware bereits zum Übergabezeitpunkt defekt war.
Völlig korrekt, es war ja nur ein Beispiel.
ZitatDa gibt es keine feste Vorgabe. :
Doch, einfach mal ins Gesetz schauen, § 307 BGB ...
ZitatWie würde denn eine korrekte Formulierung lauten? :
Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung (vormals Gewährleistung) verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Nein, es gibt keine feste Vorgabe, auch dieser § gibt nichts vor.ZitatDoch, einfach mal ins Gesetz schauen, § 307 BGB .. :
Zitatauch dieser § gibt nichts vor. :
Stimmt, hatte mich vertippt, es ist der § 309 BGB.
Auch dort steht keine feste Vorgabe.
Ich spiele mal die Spaßbremse...
Zitates ist der § 309 BGB. :
ZitatAuch dort steht keine feste Vorgabe. :
Ich vermute mal, dass Harry hier den Abs. 7 ins Spiel bringen möchte.
"Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit." Häufig auch so oder so ähnlich in den Standardkaufverträgen der Automobilportale zu finden. Hier aus dem Muster-Kaufvertrag für den privaten Verkauf von Mobile.de entnommen..ZitatDer Helm ist ja gebraucht und hat dementsprechend Gebrauchsspuren und daher schließe ich die Haftung (Gewährleistung) für irgendwelche Mängel an dem Helm aus. :
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