der Verkäufer ein weiteres identisches Produkt besitzt ?
Verkäufer versteigert ein neues originalverpacktes Produkt und zeigt auf dem Bild ein identisches, aber ausgepacktes und schreibt in der Beschreibung das es sich dabei um sein eigenes handelt.
Darf er dann die Auktion beenden, da ihm das zu Versteigernde Produkt kaputt gegangen ist oder müsste er dann prinzipiell sein 2. Gerät liefern oder zumindest anbieten dieses zu liefern ?
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Darf eine Auktion beendet werden, wenn ...
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Die Frage ist doch wohl eher theoretischer Natur, denn der VK kann immer behaupten das andere Produkt bereits verkauft zu haben.
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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"
oder das ihm auch dieses Gerät kaputtgegangen ist oder es ein Leihgerät des Arbeitgebers ist etc. Aber wir gehen mal davon aus das er es nach wie vor besitzt und auch Eigentümer davon ist.
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Ich würde es mal versuchen, so zu erklären.
Ab dem Zeitpunkt der ersten Gebotabgabe, gehört dem Verkäufer im Prinzip das Objekt ja schon nicht mehr, folglich müsste er zumindest Schadenersatz leisten würde das Objekt zerstört werden.
Ob er nun stattdessen eine Ersatzlieferung vornimmt oder einen Wertersatz für einen Deckungskauf leistet bleibt da aber sicher ihm überlassen.
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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"
quote:
Ab dem Zeitpunkt der ersten Gebotabgabe, gehört dem Verkäufer im Prinzip das Objekt ja schon nicht mehr
Nein, da wirfst du Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft durcheinander. Der VK bleibt Eigentümer, bis er dem K das Eigentum verschafft hat, üblicherweise also bis zur Übergabe.
Abgesehen kommt der Vertrag erst mit Auktionsende zustande.
quote:
folglich müsste er zumindest Schadenersatz leisten würde das Objekt zerstört werden
Falsche Voraussetzung, richtige Folgerung.
Nur wenn der VK den Untergang nicht zu vertreten hat (Diebstahl, höhere Gewalt), wird er von der Leistungspflicht (und damit auch einer Schadensersatzpflicht) frei.
quote:
müsste er dann prinzipiell sein 2. Gerät liefern
Nein, er müßte ein Gerät wie angeboten liefern. Ob er dazu sein eigenes oder ein neu gekauftes nimmt, bleibt ihm überlassen.
Das kann in konstruierten Fällen durchaus relevant sein.
Beispiel: VK bietet eine Spielekonsole an. Er besitzt selbst auch eine (die allerdings das Modell mit der Seriennummer #00000001, Wert über 10 Mille, ist). Dann kann der K nicht darauf bestehen, das seltene Modell des VK zu bekommen, er müßte sich damit zufrieden geben, daß der VK eine andere, "normale" Konsole besorgt und ihm übereignet.
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quote:<hr size=1 noshade>Abgesehen kommt der Vertrag erst mit Auktionsende zustande. <hr size=1 noshade>
Eigentlich ja eher bei Gebotsabgabe, zumindest ist so die gängige Rechtsprechung.
Ich muss hier aber nochmal anknüpfen, soweit mir bekannt beruhen die zum Abbruch einer Auktion berechtigenden Gründe, laut Rechtsprechung, ja alle auf einer Unmöglichkeit nach § 275 BGB . Wenn jetzt aber der Verkäufer noch ein weiteres gleiches Produkt hätte oder das beschädigte Gerät vom Hersteller/Versicherung wieder in den Beschriebenen Zustand versetzt würde, wäre diese Unmöglichkeit doch gar nicht gegeben und somit bestünde auch kein Grund die Auktion zu beenden, oder habe ich hier einen Denkfehler ?
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quote:
quote:Abgesehen kommt der Vertrag erst mit Auktionsende zustande.
Eigentlich ja eher bei Gebotsabgabe, zumindest ist so die gängige Rechtsprechung.
Nein, der Vertrag kommt erst bei Ablauf der Auktionszeit mit dem dann Höchstbietenden zustande.
Oder - und da liegt dann das Problem - bei einem unberechtigten Gebotsabbruch nach den ebay AGB mit dem in dem Moment Höchstbietenden. Auch wenn der nur 1 EUR geboten hat.
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quote:
Wenn jetzt aber der Verkäufer noch ein weiteres gleiches Produkt hätte oder das beschädigte Gerät vom Hersteller/Versicherung wieder in den Beschriebenen Zustand versetzt würde, wäre diese Unmöglichkeit doch gar nicht gegeben und somit bestünde auch kein Grund die Auktion zu beenden, oder habe ich hier einen Denkfehler ?
So kompliziert muß man es nicht machen, die Unmöglichkeit wäre schon dann nicht gegeben, wenn der VK ein gleiches Teil woanders beschaffen (etwa neu kaufen) kann.
Die frühere Unterscheidung zwischen Gattungs- und Stückkauf (bei der die Erfüllung "unmöglich" wurde, sobald das ausgesonderte Stück unterging) gibt es glücklicherweise nicht mehr, das vereinfacht die Betrachtung enorm.
Und selbst bei Unmöglichkeit bliebe noch der Schadensersatzanspruch (Wert minus Kaufpreis, sofern da eine positive Zahl herauskommt).
quote:
Eigentlich ja eher bei Gebotsabgabe, zumindest ist so die gängige Rechtsprechung.
Nein, es werden gerade nicht haufenweise Verträge unter der auflösenden Bedingung eines höheren Gebotes geschlossen, die dann wieder nichtig werden, wenn jemand mehr bietet. So kompliziert hat es der BGH erfreulicherweise nicht gemacht.
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