Defekte Hardware

8. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Herta1991
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Defekte Hardware

Hallo und einen schönen guten Abend,

ich habe vor ca. 4 Wochen Hardware über ebay Kleinanzeigen verkauft. Nun meldet sich der Käufer bei mir und behauptet, die Ware sei defekt und dass schon, bevor ich sie los geschickt habe.

Er behauptet außerdem, er habe einen Beweis dafür, dass dem so wäre, möchte mir aber nicht sagen, was es ist, da er meint, dass er ansonsten, sollte das ganze vor Gericht landen, keine Beweise mehr hätte.

Wie soll ich nun vorgehen? Ich muss dazu sagen, dass ich die Hardware vorher nicht testen konnte und die Möglichkeit besteht, dass sie defekt war/ist, dennoch wusste ich davon nichts. Ich habe die Hardware gekauft, wollte diese einbauen, musste allerdings feststellen, dass mein PC Gehäuse zu klein dafür ist, weshalb ich sie ungetestet wieder verkauft habe.

Ich habe die Anzeige mit Privatverkauf und keine Garantie oder Rücknahme versehen. Auf der einen Seite denke ich mir, ich nehme sie einfach zurück und hab keinen weiteren Ärger, auf der anderen Seite wiederum, wer weiß, ob die Hardware nicht einfach durch unsachgemäßen Gebrauch von ihm beschädigt wurde.

Wie soll ich mich am besten verhalten?

Vielen Dank im voraus und einen schönen Sonntag.

Problem bei eBay und Co?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Herta1991):
möchte mir aber nicht sagen, was es ist, da er meint, dass er ansonsten, sollte das ganze vor Gericht landen, keine Beweise mehr hätte.

Beweise die sich nach Mitteilung in Luft auflösen? Interessant ...

Er ist in der Pflicht das zu beweisen, wenn er das verweigert hat er Pech gehabt.



Ich würde die Kommunikation erst mal einstellen; seine Hardware, sein Problem.
Erst wenn was vom Anwalt oder Gericht kommt oder er den Beweise liefert würed ich prüfen und dann entsprechend reagieren.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7109 Beiträge, 1484x hilfreich)

Wer etwas möchte, sollte auch etwas bieten (Hier die Beweise) ich schließe mich Harrys Meinung an

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https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Im Zweifel reicht es aber aus nur zur fordern und die endgültigen Beweise erst vor Gericht zu offenbaren. Aus taktischer Hinsicht kann es durchaus sinnvoll sein einem unwilligen Beklagten erst kurzfristig mit der Beweislage zu konfrontieren.

Zitat (von Herta1991):
Nun meldet sich der Käufer bei mir und behauptet, die Ware sei defekt und dass schon, bevor ich sie los geschickt habe.


Was soll das denn heißen? Will der Käufer einen möglichen Defekt schon an der Artikelbeschreibung/Artikelfotos des Angebotes entdeckt haben oder gibt der Käufer vor eine defekte Ware erhalten zu haben. Alles nicht sehr vertrauenswürdig!

Ich hätte in diesem Falle die Ware nicht mehr versendet und den Käufer erst einmal gefragt was das ganze denn soll.

Und, das wurde noch nicht gesagt, was will/fordert denn der Käufer, Umtausch, Nachlieferung, Geld?

-- Editiert von pk2019 am 08.09.2019 19:30

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#4
 Von 
Herta1991
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Im Zweifel reicht es aber auch aus diese Beweise erst vor Gericht zu offenbaren. Aus taktischer Hinsicht kann dies durchaus sinnvoll sein einem unwilligen Beklagten erst kurzfristige mit der Beweislage zu konfrontieren.

Zitat (von Herta1991):
Nun meldet sich der Käufer bei mir und behauptet, die Ware sei defekt und dass schon, bevor ich sie los geschickt habe.


Was soll das denn heißen? Will der Käufer einen möglichen Defekt schon an der Artikelbeschreibung/Artikelfotos des Angebotes entdeckt haben oder gibt der Käufer vor eine defekte Ware erhalten zu haben. Alles nicht sehr vertrauenswürdig!

Ich hätte in diesem Falle die Ware nicht mehr versendet und den Käufer erst einmal gefragt was das ganze den soll.

-- Editiert von pk2019 am 08.09.2019 19:23


Also, die Ware hat der Käufer schon bekommen. Er behauptet jedoch, ich habe von dem Defekt gewusst und sie wäre bereits defekt gewesen, bevor ich sie los geschickt hatte. Dies ist aber nicht der Fall gewesen und ehrlich gesagt, bezweifle ich auch, dass dem so war, denn die Ware war neu und nur 1 x ausgepackt.

Also, reagiere ich jetzt am besten erstmal nicht mehr und lasse es drauf ankommen oder wie verhalte ich mich am besten? Was ich mich auch frage, ist, was soll das für ein Beweis sein, der unwirksam werden würde, wenn er mir davon erzählt?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Im Zweifel reicht es aber aus nur zur fordern und die endgültigen Beweise erst vor Gericht zu offenbaren.

Ja, nur das dem Käufer dann durchaus alle kosten der Rechtsverfolgung zur Last fallen - das kann dann am Ende ergeben teures Erwachen mit dickem Minus in der Bilanz.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Was will/fordert denn der Käufer, Umtausch, Nachlieferung, Geld?

Wenn die Ware der Artikelbeschreibung entsprach und Sie die Ware im Glauben an die einwandfreie Funktionsfähigkeit versendet haben hat der Käufer keine Ansprüche. Im Zweifel müsste der Käufer gegenteiligen beweisen was ihm i.d.R. schwerfallen würde.

Was der Käufer mit seinen obskuren Beweisen meint bleibt schleierhaft, aber wie gesagt, kommt es zu einer gerichtlichen Forderung könnte er seine Beweise immer noch nachtragen.

Was sollte man tun? Hält man die Forderung des Käufers für unberechtigt sollte man gar nichts tun, ansonsten mit dem Käufer reden und sich irgendwie mit ihm einigen.

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#7
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, nur das dem Käufer dann durchaus alle kosten der Rechtsverfolgung zur Last fallen - das kann dann am Ende ergeben teures Erwachen mit dickem Minus in der Bilanz.


Ja, oder die nachgelieferten Beweise belegen die Forderung des Käufers und der Verkäufer muss muss zahlen.

Wie gesagt prinzipiell abwegig finde ich es nicht, zumindest dann nicht wenn der Kläger die Befürchtung hat das der Beklagte ein frühzeitig offen gelegtes Beweismittel noch vernichten könnte.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
oder die nachgelieferten Beweise belegen die Forderung des Käufers und der Verkäufer muss muss zahlen.

Nö, es ist egal ob die Beweise was belegen oder nicht, die Pflichtverletzung des Käufer führt dazu das er die Kosten trägt - egal ob er bezüglich des Mangels gewinnt oder verliert.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von pk2019):
oder die nachgelieferten Beweise belegen die Forderung des Käufers und der Verkäufer muss muss zahlen.

Nö, es ist egal ob die Beweise was belegen oder nicht, die Pflichtverletzung des Käufer führt dazu das er die Kosten trägt - egal ob er bezüglich des Mangels gewinnt oder verliert.


Bei Einreichung einer Klage benennt der Kläger seine Beweise. Wo soll hier eine Pflichtverletzung vorliegen? Warum sollte ein Kläger seine Beweise schon im Vorfeld dem Beklagten benennen müssen, der Beklagte sollte doch am besten wissen ob die Forderung berechtigt ist oder nicht, mit oder ohne zusätzlicher Beweise!

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Wo soll hier eine Pflichtverletzung vorliegen?

Will er Kostenersatz haben, muss er sich an die Regeln halten. Und die besagen, das er nur dann Kostenersatz bekommt, wenn der Kläger Anlass zur Klage gegeben hat. Hat der Kläger aber nicht, wenn der Käufer Beweise erst mal verweigert.



Zitat (von pk2019):
Warum sollte ein Kläger seine Beweise schon im Vorfeld dem Beklagten benennen müssen,

Muss er nicht - er muss dann nur mit den finanziellen Folgen leben.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Will er Kostenersatz haben, muss er sich an die Regeln halten. Und die besagen, das er nur dann Kostenersatz bekommt, wenn der Kläger Anlass zur Klage gegeben hat. Hat der Kläger aber nicht, wenn der Käufer Beweise erst mal verweiger


Naja, der Anlass wäre doch durch das liefern einer defekten Ware bereits gegeben.

Wie auch immer diese obskuren Beweise aussehen mögen wenn der Käufer der Meinung ist das er das bewusst getäuscht wurde, käme überdies auch eine Strafanzeige wegen Betruges in Frage. Da wäre das "Nachliefern" der Beweise ohnehin jederzeit möglich. Und die Zivilklage könnte im Anschluss an das Strafverfahren erfolgen.


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#12
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Naja, der Anlass wäre doch durch das liefern einer defekten Ware bereits gegeben.
Wäre er nicht, denn der K müsste dem VK auch die Chance zur Nachbesserung geben.

Diesbezüglich steht aber auch dem VK dan das recht zu, einen genannten Mangel auch erstmal zu überprüfen.

Da der K hier diese Schritte verweigert, hat er halt die entsprchenden Kosten dann zu tragen...

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#13
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Lest doch bitte mal §93 ZPO .

Eine ins Blaue hinein aufgestellte, nicht weiter substantiierte Forderung muß der VK natürlich nicht blind bedienen.

Beweist der K dem VK erst in der Klageschrift das Vorliegen des Sachmangels bei Übergabe, kann der VK sofort anerkennen, dann werden dem K die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das kann ein Minusgeschäft für den K werden, wenn er und der VK anwaltlich vertreten sind. Prozeßkosten bei Klage auf 100 EUR mit Anwalt auf beiden Seiten: 420,36 EUR.

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#14
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Wäre er nicht, denn der K müsste dem VK auch die Chance zur Nachbesserung geben.


Im dem zitierten Fallbeispiel wurde jedoch davon ausgegangen das der Verkäufer sich stumm stellt und kein Entgegenkommen zeigt.

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Im dem zitierten Fallbeispiel wurde jedoch davon ausgegangen das der Verkäufer sich stumm stellt und kein Entgegenkommen zeigt.

Zu einem Entgegenkommen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, auch nicht zur Kommunikation. Er muss nur das machen, zu was er nach Gesetz verpflichtet ist.
Der Käufer muss hier liefern, solange er das nicht macht, muss der Verkäufer sich nicht bewegen.


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