Defektes Produkt wird nicht erstattet!

21. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
Nolshestoy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Defektes Produkt wird nicht erstattet!

Hey,

ich habe bei Amazon ein Parfum gekauft, das war defekt und man konnte damit nicht sprühen. Nachdem ich es zurück geschickt habe, hat der Verkäufer mir das gleiche Parfum geschickt, an dem er herumgeschustert hat und das Packet hat nach ausgelaufenem Parfum gestunken! Muss ich das so hinnehmen? Eigentlich erwarte ich als Kunde Neuware. Das Parfum war auch nicht gerade billig!

Vielen Dank!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

ist es nutzbar? Stimmt die Menge? WEnn ja, dann ist das ok so...

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sprachpanscher
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 13x hilfreich)

Also so einfach dürfte das nicht sein. Ganz allgemein gilt:

Der Käufer hat, wenn er Verbraucher und der Verkäufer Händler (Unternehmer) ist ein nicht ausschliesbares Wahlrecht, ob er bei einem fehlerhaften Produkt eine Reparatur oder einen Austausch möchte (§§ 439 , 474 Absatz 1 Satz 1 BGB . Wenn beide Verbraucher sind, kommt es darauf an, ob es AGBs mit einer Beschränkung auf Nachbesserung gibt. Allerdings gibt es hier ausnahmen vom Wahlrecht, die ganz vereinfacht dann gelten, wenn der Austausch gegenüber der Reparatur völlig ausser Verhältnis steht(§ 439 Absatz 3 BGB ). Ist aber bei einem Flacon nicht so einfach zu beantworten, wenn der Käufer diese sammelt.

Über den Fehler brauchen wir sicher kein Wort verlieren.

Problematisch ist aber häufig, ob und wie das Wahlrecht ausgeübt wurde. Allein das zurücksenden sagt noch nichts dazu. Wenn aber der Käufer zum Beispiel dem Verkäufer in einer Email geschrieben hätte: "Der Flacon ist defekt schick mir ein Neues. Ich schicke das Defekte zurück.", dann hätte er sein Wahlrecht ausgeübt und könnte auf eine Lieferung einer Neuware bestehen.

Allerdings wäre der Verkäufer dafür Beweispflichtig, dass die Ware repariert worden ist. Das dürfte oft sehr problematisch sein, wenn nicht eindeutige Reparatuspuren zu sehen sind.

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-- Editiert sprachpanscher am 22.03.2013 07:53

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ergänzend sollte man aber erwähnen, dass dieses Wahlrecht nur so weit gilt, wie es zumutbar ist für den Verkäufer. Wo die Grenze dann genau liegt, müsste man im Einzelfall sehen. Einem gewerblichen Händler, der das zigfach im Lager hat, ist es normalerweise zuzumuten, einen Austausch vorzunehmen. Einem privaten verkäufer, der nur dieses eine Exemplar hat, eventuell nicht. genaueres könnte man nun Googlen oder einen Fachanwalt fragen oder auch vor Gericht feststellen lassen, wenns zum Streit kommt...

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

wenn es ein gewerblicher verkäufer war, mach einfach von deinem widerrufsrecht gebrauch.



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1x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Nolshestoy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe auf dem Retoureschein angekreuzt:

"Rücksendung wegen Falschlieferung/Defekt zum Umtausch".

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