Defektes iPhone6 als Ersatzteil bei eBay gekauft, iCloud-Sperre wurde verschwiegen

22. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
marachantu
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)
Defektes iPhone6 als Ersatzteil bei eBay gekauft, iCloud-Sperre wurde verschwiegen

Um das iPhone meiner Nachbarin zu reparieren (Logic-Board defekt), habe ich in eBay nach entsprechendem Ersatz gesucht. Gefunden habe ich das:
"Apple iPhone 6 - 128GB - Space Grau (ohne Simlock) A1586A (CDMA+GSM). Als Ersatzteil/defekt €43,00".
Ganz unten: "Für Bastler. Privatverkauf daher keine Garantie oder Rücknahme".
Anhand der Photo`s war zu erkennen, dass ausser dem Logic-Board nichts anderes verwendbar sein konnte (Splitterreste vom fehlenden Display, total malträtiertes Gehäuse, abgerissene Flexkabel etc.). Hat mich nicht gestört, ich wollte ja nur ein funktionierendes Logic-Board. Ich habe das Teil gekauft (per Überweisung, kein Paypal). Nach erfolgreichem Aus- und Umbau (Board hat tatsächlic funktioniert), kam dann allerdings die Aufforderung eine PIN einzugeben, um das iPhone von "Justin" zu entsperren. Nachfrage an den VK, lapidare Antwort: "Habe leider keinen PIN". Habe dem VK darauf hin erklärt, dass jn dem Fall das Gerät keinen Cent wert ist und, wenn er die PIN nicht mitteilen kann, ich vom Vertrag zurück trete. Gleichzeitig habe ich die Frage gestellt, woher er denn überhaupt weiss, dass das iPhone 128GB Speicher hat und nicht 16- oder 32GB. Antwort: "Das Gerät diente nicht zur Wiederherstellung sondern war für Bastler gedacht. Auf der Rückseite steht eine Nummer wo man die GB herausfinden kann". Damit war für mich klar, dass der VK einen Imei-Check gemacht haben muss und somit über die iCloud-Sperre bescheid wusste. Bei meinem anschließenden Check war diese auch aktiviert, allerdings Simlockfrei, nicht geblacklistet, nicht als verloren gemeldet (Aus Erfahrung weiss ich aber auch, dass diese Angaben nicht stimmen müssen). Ich habe den VK damit konfrontiert, dass er mit seinem Hinweis auf den Imei-Check von der Sperre gewusst haben muss und ich vom Kauf zurücktrete. Antwort: "Tut mir leid. Von der iCloud-Sperre wusste ich tatsächlich nichts. Zurück werde ich das Gerät nicht nehmen, da in der Anzeige ja auch steht dass Rücknahmen ausgeschlossen sind genauso wie keine Garantie gegeben ist".
Nun zur Frage, wie am besten vorgehen?

Problem bei eBay und Co?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von marachantu):
Damit war für mich klar, dass der VK einen Imei-Check gemacht haben muss und somit über die iCloud-Sperre bescheid wusste.

Wieso sollte er durch den IMEI-Check über die iCloud-Sperre Bescheid wissen?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
marachantu
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
Wieso sollte er durch den IMEI-Check über die iCloud-Sperre Bescheid wissen?

Also bei den Check`s die ich kenne und verwende, wird das aufgeführt und noch mehr. Also ich kenne keinen Check, bei dem ausschließlich die Speicherkapazität aufgeführt wird. Was der VK verwendet, kann ich natürlich nicht wissen oder unterstellen. Aber wenn man mehrere Angebote in der Richtung hat, welche genau so schwammig deklariert sind, wäre es sehr naiv anzunehmen, das der Vk nicht sehr genau Beischeid weiss. Der VK hat insgesammt 78 Bewertungen. Davon Gute: 87%. Meine negative kommt vermutlich dazu. Bis auf 2 oder 3 neuere Verkäufe waren die letzten Aktivitäten vor über einem Jahr. Zur Zeit bietet er sehr viele diverse Artikel an. Unter anderem auch mehrere Handy`s. Alle sehr ungenau deklariert, so dass ich mir vorstellen kann, dass der nächste Käufer genau so dumm dasteht.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von marachantu):
Zur Zeit bietet er sehr viele diverse Artikel an. Unter anderem auch mehrere Handy`s

Interessant.
Das eröffnet unter Umständen ganz neue Möglichkeiten ... jetzt wäre mal eine Prüfung fällig, ob der "Privatverkäufer" tatsächlich so privat verkauft wie er den Anschein geben möchte.


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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von marachantu):
Nachfrage an den VK, lapidare Antwort: "Habe leider keinen PIN".


Dann würde ich mich fragen, ob der VK überhaupt rechtmäßiger Eigentümer ist.

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#5
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Dann würde ich mich fragen, ob der VK überhaupt rechtmäßiger Eigentümer ist.
Fragen kann man sich das natürlich. Nur wird man in den seltensten Fällen eine Antwort auf seine Frage erhalten. Für mich wäre die Sache klar. 43€ als Lehrgeld abschreiben und fertig. Dem Verkäufer eines ramponierten Gerätes hier eine Arglist nachzuweisen dürfte den Aufwand/das Risiko kaum wert sein.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Dem Verkäufer eines ramponierten Gerätes hier eine Arglist nachzuweisen dürfte den Aufwand/das Risiko kaum wert sein.

Wenn der Verkäufer als "nicht privat" eingestuft würde, braucht es das nicht.


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#7
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von NaibaF123):
Dem Verkäufer eines ramponierten Gerätes hier eine Arglist nachzuweisen dürfte den Aufwand/das Risiko kaum wert sein.

Wenn der Verkäufer als "nicht privat" eingestuft würde, braucht es das nicht.

Hätte der Hund nicht geschissen, hätte er den Hasen gekriegt.

ich würde Nutzen und Aufwand abwägen. Ob der also wirklich gewerblich handelt und ob man diesen Nachweis antreten möchte und ob man dadurch realistisch glaubt, seinen Schaden irgendwann dann auch tatsächlich ersetzt zu bekommen, muss jeder für sich entscheiden

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#8
 Von 
marachantu
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Verkäufer als "nicht privat" eingestuft würde, braucht es das nicht

Dem VK gewerbliches Handeln nachzuweisen, dürfte sehr schwierig sein. Zur Zeit hat er 54 Angebote quer durch den Garten. Alles per Sofortkaufen. Darunter sind 10 Handy`s. Davon 3 iPhone`s. 2 mit iCloud-Sperre. 6 Artikel hat er im letzten halben Jahr verkauft. Alles andere vor über 1 Jahr. Account besteht seit 2012. Trotzdem nur 79 Bewertungen inkl. Käufen. Ich vermute der VK hat noch einen 2. Account und versucht nun mit dem aktuellen wieder Fuß zu fassen.
Betreff Sachmängelhaftung: Da blicke ich nicht ganz durch. Mit der Formulierung "Keine Garantie" schließt der VK doch eine Sachmängelhaftung nicht aus? Soweit ich das verstehe, haftet der VK auch für Mängel, die im nicht bekannt sind. Gekauft wurde ein " defektes iPhone". Geliefert wurde ein "defektes iPhone mit iCloud-Sperre". Die iCloud-Sperre hat mit dem Defekt nichts zu tun, sondern ist ein Mangel, mit dem man nicht rechnen muss. Wäre das der Fall, wäre jeder VK, der ein iPhone mit nicht angegebener iCloud-Sperre verkauft, mit dem Argument "wusste ich nicht" aus dem Schneider. Oder sehe ich das falsch?

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von marachantu):
Dem VK gewerbliches Handeln nachzuweisen, dürfte sehr schwierig sein.

Als erstes würde ich mal die aktuellen Angebote sichern sowie abgelaufenen Verkäufe (z.B. per Screenshot)



Zitat (von marachantu):
Darunter sind 10 Handy`s.

Das ist schon ein sehr sicheres Indiz für gewerbliches handeln.



Zitat (von marachantu):
Mit der Formulierung "Keine Garantie" schließt der VK doch eine Sachmängelhaftung nicht aus?

Irrwitzigerweise hat ein Gericht mal geurteilt, das es bei Privatverkäufern durchaus ausreichend wäre.


Hat er unter den Angeboten immer das gleiche zu dem Thema stehen?
Wie ist da der genaue Wortlaut?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Gewerbliches Handeln nachzuweisen ist IMHO ziemlich schwer.
Die relativ geringe Anzahl an Bewertungen spricht dagegen.
Das Einstellen von 10 Handys eher dafür.

Wobei, ich erinnere mich da an ein Urteil, bei dem es um den Verkauf von weit über 50 Pelzmäntel ging. Selbst da war es gar nicht so einfach die gewerbliche Tätigkeit festzustellen.

Und ich wäre mir nicht so sicher, dass man eine iCloud-Sperre extra angeben muss, wenn man das ganze Gerät als defekt verkauft.

Da der Verkäufer offensichtlich nicht kooperativ ist, bleibt wohl nur der Weg über eine Klage. Und vor Gericht und auf hoher See ...

MIR wäre es das Risiko nicht wert.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Fragen kann man sich das natürlich. Nur wird man in den seltensten Fällen eine Antwort auf seine Frage erhalten.


Ich hatte da an eine Strafanzeige wegen des Verdachtes auf Hehlerei gedacht. Wer weiß wo der VK das Handy her hat. Fund unterschlagen, Müll ausgeräumt (auch nicht erlaubt) etc. Und wenn das der Fall ist, hätte man eine gute Grundlage für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Ob ein StA sich mit "ich hab die Nummer vergessen" zufrieden gibt, ist fraglich.

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#12
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von marachantu):
"Apple iPhone 6 - 128GB - Space Grau (ohne Simlock) A1586A (CDMA+GSM). Als Ersatzteil/defekt €43,00".
Ganz unten: "Für Bastler. Privatverkauf daher keine Garantie oder Rücknahme".

"Tut mir leid. Von der iCloud-Sperre wusste ich tatsächlich nichts.


Das Amtsgericht Kehl hatte dem ebay-Verkäufer eines "kaputtgelöteten" Gebracht-Handy arglistige Täuschung vorgeworfen - weil er verschwiegen hatte, dass es ein Gerät aus Dritter Hand war. ( Hier hätte der iPhone-Verkäufer PIN und Sperre ja kennen müssen, wenn es sein eigenes Gerät gewesen wäre. )

AG Kehl Urteil vom 16.09.2003 4 C 290/03

""** Nokia 3310 Display Defekt!?**
Beschreibung Wie Sie auf dem Bild gut erkennen, ist das Display zum Teil ausgelaufen. Das Handy lässt sich einschalten, Display-Beleuchtung geht an und der Tastenton ist zu hören. Da ich aber weitere Defekte nicht ausschließen kann, weil man ja auf dem Display nichts sieht, versteigere ich es als defekt ohne Garantie und unter Ausschluss einer Rücknahme. Mit Ihrem Gebot akzeptieren Sie meine Versteigerungsrichtlinien. Wird mit Akku ohne Ladegerät versteigert. Versandkosten als versichertes Paket der Post 8 € pauschal. Keine Nachnahme. Nur Vorkasse."

Der Kläger ersteigerte das Gerät zum Preis von 41,50 €. Er überwies an den Beklagten den Kaufpreis inklusive der geforderten pauschalen Versandkosten und erhielt das Gerät.

Der Kläger trägt vor, dass er nach Erhalt des Gerätes festgestellt habe, dass an der Platine unfachmännisch gelötet worden sei mit der Folge, dass es irreparabel zerstört sei und von ihm - entgegen seiner Erwartung - weder repariert noch sonst verwertet werden könne.

Der Beklagte bestreitet, dass an dem Gerät gelötet worden sei und trägt darüber hinaus vor, dass er das Handy von seinem Freund ohne weiteren Kommentar erhalten habe. Jedenfalls er selbst habe keine Lötarbeiten vorgenommen; bei seinem Freund habe er sich nicht erkundigt. Zunächst habe er beabsichtigt gehabt, das Handy selbst zu verwenden. Nachdem ihm die Firma N. mitgeteilt habe, dass sich die Reparaturkosten auf € 70 belaufen würden, habe er davon Abstand genommen. Dem Kläger stünden keine Ansprüche zu, da er darauf hingewiesen habe, dass das Display ausgelaufen sei und er weitere Defekte nicht ausschließen könne.


Der Beklagte hat den Kläger arglistig im Sinne von § 123 BGB getäuscht, in dem er trotz der von ihm als Verkäufer akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ... sowie deren Grundsätze für den Handel in seiner Beschreibung des angebotenen Objekts nicht darauf hingewiesen hat, dass es sich um ein Handy aus zweiter Hand handelt.

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er das Handy als defekt angeboten und darauf hingewiesen hat, weitere Defekte nicht ausschließen zu können, da er sich durch diesen allgemeinen, pauschal gehaltenen Hinweis seiner vertraglichen Pflicht zur umfassenden Beschreibung des Angebots nicht entziehen kann.

https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20030267

RK

-- Editiert von RrKOrtmann am 24.10.2019 16:59

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