Dreister Käufer - Sache verkauft - keine Reaktion

7. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
Torrente
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)
Dreister Käufer - Sache verkauft - keine Reaktion

Hallo!
...aber so einfach ist es dann auch nicht: ich habe einen Verstärker am 21.08. über eBay verkauft. Der Käufer meldete sich einmal direkt nach dem Kauf und sagte, er würde gleich bezahlen. Ich wartete und wartete. Nach mehreren Tagen erinnerte ich ihn freundlich an die Zahlung - keine Reaktion. Die Zeit verging und 10 Tage und mehrere Versuche, ihn per Mail zu erreichen später meldete ich ihn bei eBay wegen Nichtbezahlung. Ich habe ihn weiter daran erinnert, zu bezahlen oder sich wenigsten einmal zu melden - keine Reaktion. Am 12. Tag danach schrieb ich ihm, dass ich den Artikel am nächsten Tag wieder zum Verkauf einstellen würde. Ich stellte den Artikel also wieder ein, es wurde auch gleich darauf geboten. Auf einmal eine ganz kurze Mail von ihm, er hätte Probleme gehabt und keinen Kopf gehabt, an andere Sachen zu denken und er würde in den nächsten Tagen überweisen. Ich versuchte wieder, ihn zu erreichen und erzählte ihm, dass ich wegen seiner Kontaktverweigerung den Artikel wieder eingestellt hätte - keine Reaktion darauf. Und jetzt am 07.09. trifft seine Zahlung auf meinem Konto ein und er hat eBay gemeldet, er hätte bereits per Check bezahlt. Ich habe heute meine Bank gebeten, die Zahlung zurückzuüberweisen, aber ich glaube nicht, dass die Bank das machen wird. Ich habe vom Käufer keine Angaben der Kontodaten und kann auch keine Telefonnummer finden.
Ich bin der Meinung, dass dieses Verhalten einfach nicht angeht und möchte mal hören, wie gut seine Chancen stehen, mit seiner unglaublich dreisten Masche durchzukommen, sollte es zu einer Klage kommen.
Wie würdet ihr handeln an meiner Stelle? Ich bin nicht rechtsschutzversichert, da ich arbeitslos bin und es mir nicht leisten kann.
Viele Grüße
uh

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

Immer wieder vergessen Käufer und Verkäufer, dass bei eBay rechtskräftige Kaufverträge geschlossen werden. Besteht ersteinmal solch ein Vertrag, kann man den nicht wieder zunichte machen, indem man "eBay einschaltet". Von einem Vertrag hätten Sie sich blos lösen können, indem Sie dem Käufer eine *angemessene* und nach Datum bestimmte Frist gesetzt hätten. Wäre diese Frist verstichen, hätten Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erkären können.

ICH persönlich würde dem Käufer die Ware liefern. Wenn das nicht mehr geht, würde ich den Käufer - wohlwissen, dass dies rechtlich wenig Bedeutung hat - auf die Ankündigung, den Artikel morgen weiterzuverkaufen, hinweisen und ihm den Kaufbetrag zurücküberweisen. Ich sehe die Kontodaten des Absenderkontos online, ansonsten wird Ihnen die Bank diese Daten auf Nachfrage geben können.

Aus juristischer Sicht ist der Käufer meiner Meinung nach im Recht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Torrente
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo!
Danke für die Antwort.
Irgend jemand anderer Meinung? Wie lange muss man als Verkäufer warten, bis man davon ausgehen kann, dass sich nichts mehr tut? Sind 12 Tage nicht genug? Ist seine Kontaktverweigerung einfach hinzunehmen? Muss immer eine Frist gesetzt werden? Soll ich die Auktion wieder abbrechen und ihm das Gerät mit einem tödlichen Voodoofluch schicken?
Ich finde es allerhand, was man sich in DE alles erlauben kann und dann noch im Recht ist!
Viele Grüße

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Ich bin der Meinung, dass dieses Verhalten einfach nicht angeht und möchte mal hören, wie gut seine Chancen stehen, mit seiner unglaublich dreisten Masche durchzukommen, sollte es zu einer Klage kommen.


Leider gut bis hervorragend! Das liegt aber weniger an seinem, sondern an deinem Verhalten.

Dass die Zahlungen bei eBay-Käufen teilweise sehr schleppend eingehen, dürfte hinreichend bekannt sein. Wenn du auf eine "schnelle" Zahlung Wert legst, hättest du die "richtigen" Schritte einleiten müssen.

Das Zauberwort heißt "Inverzugsetzung".

Es führt kein Weg daran vorbei, deinen Käufer in Zahlungsverzug zu setzen, soll heißen, du musst Ihm eine letzte Frist zur Zahlung setzen, entweder schriftlich per Einschreiben oder zumindest schriftlich über das eBay-Emailsystem, es muss beweisbar sein.

Die Frist muss angemessen sein, vielleicht 10 Tage, nach Datum bestimmt; "Zahlen Sie spätestens bis dann und dann, sonst werde ich vom Kaufvertrag zurücktreten." Gleichzeitig solltest du über eBay einen unbezahlten Artikel melden, was ohnehin erst 8 Tage nach dem Kauf möglich ist.

Erst wenn die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht eingegangen ist, bist du berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, was du aber wiederum dem Schuldner mitzuteilen hast, wiederum beweisbar.

Erst jetzt bis du von deinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag befreit. Da dies versäumt wurde, bist du nach wie vor an den Kaufvertrag gebunden, was natürlich zu Folge hat, dass der Käufer die Ware einklagen kann, zumal er inzwischen bezahlt hat.

quote:
Ich stellte den Artikel also wieder ein, es wurde auch gleich darauf geboten.


Hoffentlich ist diese Auktion noch nicht beendet, sollte sie es doch, so hast du nun 2 Verträge zu erfüllen, wenn sie noch läuft, solltest du dich dringend noch einmal melden, bevor du vielleicht einen weiteren, schwerwiegenden Fehler machst und sie vorzeitig beendest, um deinen Verpflichtungen gegenüber dem 1. Käufer nachzukommen. Eine vorzeitige Beendigung einer Auktion hat ihre rechtlichen Tücken, wie so viele schon leidvoll erfahren mussten, indem sie teure Artikel zum Spottpreis herausrücken mussten, weil bei einer vorzeitigen Beendigung einer Auktion der zu dem Zeitpunkt führende Bieter Anspruch auf den Artikel zu seinem Gebot hat, mehrfach von Gerichten so entschieden.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Torrente
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo!
Ja, ich hätte jetzt die Auktion versucht abzubrechen. Was ist hierbei nun zu beachten?
Viele Grüße

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Hier sind die entsprechenden Urteile:

http://www.nudis-verbis.de/html/verkaufer-kaufer.html#Verbindlichkeit

Die kannst du aber später lesen. Wichtig ist jetzt, dass bevor du die Auktion beendest, jemand aus deinem Bekanntenkreis der höchste Bieter ist. Es darf kein anderer sein. Bitte also einen Freund oder wen auch immer, auf diesen Artikel zu bieten. Und zwar reichlich über dem zur Zeit höchsten Gebot, nicht dass noch einer dazwischenfunkt.

Wenn das geschehen ist, kannst du dich einloggen, aber nicht ohne dir vorher die Artikelnummer notiert zu haben.

Hier geht es zur Angebotsbeendigung.

https://signin.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?SignIn&UsingSSL=1&pUserId=&co_partnerId=2&siteid=77&ru=http%3A%2F%2Foffer.ebay.de%2Fws%2FeBayISAPI.dll%3FEndingMyAuction%26guest%3D1&pageType=562


Bist du dort angekommen und hast die Artikelnummer eingegeben, geht es weiter. Vergewissere dich noch einmal, dass nur dein Freund oder dein Bekannter der Höchstbieter ist. Jetzt kannst du wahlweise die Auktion beenden, indem du alle Gebote streichst und dann die Auktion beendest oder an den Höchstbietenden (deinen Freund) verkaufst.

Sicher ist nur die 2. Variante. Bei der ersten kann es nämlich passieren, dass genau in dem Augenblick, wo du alle Bieter gestrichen hast noch einer bietet, den du gar nicht siehst, weil du ja eingeloggt bist, der hätte dann deinen Artikel für EUR 1,00 gekauft.

Wenn aber dein Freund gekauft hat (über die Funktion "an den derzeitigen Höchstbieter verkaufen") und dein Freund ein ausreichend hohes Gebot eingeben hat, wird es ausgeschlossen sein, dass ein anderer ihn noch in den paar Sekunden, wo man keine Kontrolle über das Geschehen hat, überbietet.

Den Vertrag mit deinem Freund kannst du über die eBay Funktion "Unbezahlten Artikel melden - Verkäufer und Käufer haben sich geeinigt, den Deal nicht auszuführen" über eBay in ein paar Tagen rückgängig machen, dann kriegst du auch deine Gebühren zurück.


Alles ein bisschen kompliziert, aber nur so geht es.

-----------------
""

-- Editiert am 07.09.2009 21:32

-- Editiert am 07.09.2009 21:34

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Torrente
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo!
Vielen Dank, so werden wir es machen - heute Nacht irgendwann.
Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Torrente
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo!
So, habe die Auktion bereits beendet. Vielen Dank nochmal für die nette Hilfe. Man lernt halt niemals aus, das nächste Mal weiß ich es besser - Stichwort: Fristsetzung. :)
Vielleicht ist es sogar ratsam, bereits im Angebot hineinzuschreiben, dass die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Auktionsende eingegangen sein muss. Wäre das rechtlich wirksam, um den Käufer nach Ablauf der 7 Tage in Verzug zu setzen?
Wenn ja, dann könnte man direkt nach den 7 Tagen eine weitere Zahlungsaufforderung mit erneut 7 Tagen Frist schicken und wenn darauf nichts passiert ist, ist man aus dem Deal raus?
Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Vielleicht ist es sogar ratsam, bereits im Angebot hineinzuschreiben, dass die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Auktionsende eingegangen sein muss. <hr size=1 noshade>


Kann man durchaus machen. (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ). Es gibt verschiedene Möglichkeiten,


§ 286
Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Allerdings ist ein bisschen Fingerspitzengefühl angesagt, immerhin will man ja auch eine gute Bewertung haben. Die meisten zahlen ja zügig, denke, 10 Tage sollte man schon abwarten, dann einmal über eBay freundlich an die Zahlung erinnern, wenn jetzt keine Reaktion erfolgt, kann man einen unbezahlten Artikel melden und gleichzeitig die Frist setzen, mit Rücktrittsandrohung, bei Ablauf zurücktreten, eBay Disput beenden.

Immerhin ist es ja besser, wenn man dem Käufer ein paar Tage mehr Zeit lässt, als einen Artikel dann wieder neu einstellen zu müssen. Es sind ja oft nicht einmal die notorischen Spätzahler, bei manchen ist das Geld einfach ziemlich knapp.

Wie gesagt - ein bisschen Fingerspitzengefühl...

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Torrente
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo!
Danke für die Antwort!
Na klar, Fingerspitzengefühl. Ich muss zugeben, dass ich ein wenig kurz angebunden war, da ich das Geld ganz ganz dringend benötigt habe. War mein Fehler, ich sehe es ein. Ansonsten bin ich immer feinfühlig und immer zu einer gütlichen Einigung bereit. Hier waren es einfach Emotionen, die da hochgekocht sind: ich warte und warte auf das dringend benötigte Geld, er meldet sich wegen persönlichen Problemen einfach nicht... Sein Verhalten war nicht richtig und meines war auch nicht richtig.
Danke nochmal euch allen!
Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.045 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen